Rechtssatz RS0089520
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089520
Entscheidungsdatum
07.08.1990
Rechtssatz
Die zum Tatbestand des Unterlassungsdeliktes gehörige individuelle Handlungsfähigkeit erfordert zunächst, daß der Unterlassende die tatbestandsmäßige Situation kennt. Darüber hinaus ist zu verlangen, daß die äußeren Voraussetzungen (räumliche Nähe, geeignete Hilfsmittel) für die Vornahme der Handlung gegeben sind und die erforderlichen eigenen Kräfte (physische Kräfte, technische Kenntnisse, intellektuelle Fähigkeiten) zur Verfügung stehen. Ferner muß der Unterlassungstäter sich die gebotene Handlung als mögliches Willensziel vorstellen oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt wenigstens vorstellen können. In beiden Richtungen ist ein objektiver Maßstab anzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0089520
Dokumentnummer
JJR_19900807_OGH0002_0140OS00073_9000000_002