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Rechtssatz RS0089520×

Rechtssatz RS0089520

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0089520

Geschäftszahl

14Os73/90

Entscheidungsdatum

07.08.1990

Rechtssatz

Die zum Tatbestand des Unterlassungsdeliktes gehörige individuelle Handlungsfähigkeit erfordert zunächst, daß der Unterlassende die tatbestandsmäßige Situation kennt. Darüber hinaus ist zu verlangen, daß die äußeren Voraussetzungen (räumliche Nähe, geeignete Hilfsmittel) für die Vornahme der Handlung gegeben sind und die erforderlichen eigenen Kräfte (physische Kräfte, technische Kenntnisse, intellektuelle Fähigkeiten) zur Verfügung stehen. Ferner muß der Unterlassungstäter sich die gebotene Handlung als mögliches Willensziel vorstellen oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt wenigstens vorstellen können. In beiden Richtungen ist ein objektiver Maßstab anzulegen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 73/90
    Entscheidungstext OGH 07.08.1990 14 Os 73/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0089520

Dokumentnummer

JJR_19900807_OGH0002_0140OS00073_9000000_002