Rechtssatz RS0089550
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089550
Entscheidungsdatum
16.10.1990
Rechtssatz
Wird der Tatbestand nach § 164/165 StGB durch ein Unterlassen verwirklicht, dann setzt die nachträgliche Erfüllung der deliktsspezifischen Handlungspflicht, die den Beginn der Verjährungsfrist auslöst, zwar nicht unbedingt die Übergabe des Tatobjekts an den Berechtigten oder an die Sicherheitsbehörde oder immerhin deren Verständigung über dessen Verbleib voraus, aber doch jedenfalls die Beseitigung des tatbestandsessentiellen Verschleierungseffekts.Wird der Tatbestand nach Paragraph 164 /, 165, StGB durch ein Unterlassen verwirklicht, dann setzt die nachträgliche Erfüllung der deliktsspezifischen Handlungspflicht, die den Beginn der Verjährungsfrist auslöst, zwar nicht unbedingt die Übergabe des Tatobjekts an den Berechtigten oder an die Sicherheitsbehörde oder immerhin deren Verständigung über dessen Verbleib voraus, aber doch jedenfalls die Beseitigung des tatbestandsessentiellen Verschleierungseffekts.
Entscheidungstexte
- 15 Os 71/90
Entscheidungstext OGH 16.10.1990 15 Os 71/90
Verstärkter Senat; Veröff: JBl 1991,461 (Kienapfel, 435) = EvBl 1991/21 S 104 = RZ 1991/4 S 19
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0089550
Dokumentnummer
JJR_19901016_OGH0002_0150OS00071_9000000_001