Rechtssatz RS0089605
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089605
Entscheidungsdatum
08.08.1989
Rechtssatz
Motorsportlichen Wettkämpfen, bei denen es regelmäßig auf eine Maximierung der nach den gegebenen Umständen die Kontrolle über das Fahrzeug noch gewährleistenden Fahrgeschwindigkeit ankommt, wohnt ein arttypisches Risiko inne, dessen (selbst regelwidrige) Aktualisierung dann noch als sozialadäquat zulässig anzusehen ist, wenn der unfallsauslösende Regelverstoß als mit der betreffenden Sportart üblicherweise verbundene, praktisch unvermeidbare Fehlleistung allgemein hingenommen werden muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0089605
Dokumentnummer
JJR_19890808_OGH0002_0110OS00034_8900000_003