Gründe:
Mit dem Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 21.Dezember 1987, AZ 11 Bl 148/87, wurde in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft das (freisprechende) Urteil des Bezirksgerichtes Braunau am Inn vom 7.Oktober 1987, GZ U 47/87-18, aufgehoben und Adelheid A*** als Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 1 und 4, erster Fall StGB zur Last gelegt, am 24.Jänner 1987 in Gilgenberg im Rahmen einer Sportveranstaltung als Lenkerin eines PKWs (mit Frontantrieb) infolge mangelnder Aufmerksamkeit übersehen zu haben, daß sie bereits aus dem Rennen ausgeschieden war, trotzdem beschleunigt und dabei die Herrschaft über ihr Fahrzeug verloren zu haben, welches im Zielraum gegen einen Kleinbus prallte und dabei Christa K*** und Claudia P*** niederstieß, wodurch Christa K*** einen rechtsseitigen Oberschenkelbruch, mehrere Prellungen und eine Rißquetschwunde am rechten Unterschenkel sowie eine mehr als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Claudia P*** Prellungen am rechten Unterschenkel und an der linken Schulter, verbunden mit einer 3 Tage, nicht aber 24 Tage übersteigenden Gesundheitsschädigung, erlitten.Mit dem Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 21.Dezember 1987, AZ 11 Bl 148/87, wurde in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft das (freisprechende) Urteil des Bezirksgerichtes Braunau am Inn vom 7.Oktober 1987, GZ U 47/87-18, aufgehoben und Adelheid A*** als Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach dem Paragraph 88, Absatz eins und 4, erster Fall StGB zur Last gelegt, am 24.Jänner 1987 in Gilgenberg im Rahmen einer Sportveranstaltung als Lenkerin eines PKWs (mit Frontantrieb) infolge mangelnder Aufmerksamkeit übersehen zu haben, daß sie bereits aus dem Rennen ausgeschieden war, trotzdem beschleunigt und dabei die Herrschaft über ihr Fahrzeug verloren zu haben, welches im Zielraum gegen einen Kleinbus prallte und dabei Christa K*** und Claudia P*** niederstieß, wodurch Christa K*** einen rechtsseitigen Oberschenkelbruch, mehrere Prellungen und eine Rißquetschwunde am rechten Unterschenkel sowie eine mehr als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Claudia P*** Prellungen am rechten Unterschenkel und an der linken Schulter, verbunden mit einer 3 Tage, nicht aber 24 Tage übersteigenden Gesundheitsschädigung, erlitten.
Nach den wesentlichen, vom Berufungsgericht übernommenen Urteilsfeststellungen des Erstgerichtes ereignete sich der Unfall bei einem sogenannten Skijöring-Rennen. Bei Wettbewerben dieser Art werden die aus je einem PKW-Lenker und einem am Schlepptau nachgezogenen Skifahrer bestehenden Teams jeweils einzeln auf den Rundkurs geschickt, den sie in dieser Formation gemeinsam und möglichst schnell zu durchfahren haben. Die auf einem Acker angelegte Rennstrecke war vorschriftsmäßig abgesichert. In dem für Zuschauer nicht zugänglichen Zielraum war links neben dem Ziel ein Kleinbus aufgestellt, bei dem sich Helfer des Veranstalters aufhielten. In unmittelbarer Nähe des Kleinbusses waren im Unfallszeitpunkt Christa K*** und Claudia P*** damit befaßt, Funktionäre mit Getränken zu versorgen.
Während eines - so das Erstgericht - Probelaufs mit Zeitnehmung geriet Adelheid A*** mit den rechten Rädern des von ihr gelenkten PKWs von der Rennstrecke nach rechts in den Tiefschnee ab, wodurch das Fahrzeug an Geschwindigkeit verlor, sich gegen den Uhrzeigersinn drehend querstellte und in dieser Position fast zum Stillstand kam. Der nachgezogene Skifahrer löste sich dabei vom Seil und ließ die Skier nach links, etwa achsenparallel zum Fahrbahnverlauf auslaufen. In dieser Situation beschleunigte die Verurteilte abrupt, gelangte dadurch auf die Fahrbahn zurück, wo sie den Skifahrer, dessen Lösung vom Zugseil sie nicht bemerkt hatte, (von ihr weiter unbemerkt) zu einem raschen Ausweichen nach links zwang, und setzte die Fahrt zu dem (noch etwa 50 m entfernten) Ziel fort. Durch die jähe Beschleunigung schleuderte ihr Fahrzeug jedoch nach links, fuhr um etwas mehr als eine Wagenlänge nach links versetzt am Ziel vorbei und prallte schließlich gegen den Kleinbus im Zielraum, wobei Christa K*** und Claudia P*** - wie dargelegt - verletzt wurden.
Das Erstgericht fällte bei diesem Sachverhalt einen Freispruch, weil Adelheid A*** ein Verstoß gegen die Sportregeln des Skijörings nicht vorzuwerfen sei. Daß sie in dem "Sekundenbruchteil", in dem dies überhaupt möglich gewesen wäre, das Ausscheiden des Skifahrers nicht bemerkt hatte, sei ihr wegen der schwierigen Rennsituation nicht anzulasten.
Das Berufungsgericht gelangte hingegen nach Beweiswiederholung zu der Auffassung, daß die Angeklagte die Lösung des Skifahrers vom Schlepptau noch vor dem Beschleunigungsmanöver hätte bemerken müssen und erblickte in dem Übersehen dieses Umstands einen Aufmerksamkeitsfehler, welcher der Lenkerin als Sorgfaltsverstoß zur Last falle. Davon ausgehend hielt es das Berufungsgericht für vorwerfbar, daß die Angeklagte trotz ihres durch die Trennung vom Skifahrer bewirkten Ausscheidens aus der (nunmehr als erwiesen angenommenen) Wertungsfahrt noch ins Ziel zu kommen trachtete. Eine "Schrecksekunde" könne der Angeklagten nicht zugebilligt werden, weil sie als Teilnehmerin an einem Rennen zu "gespanntester" Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen wäre. In dem zum Verlust der Herrschaft über das Fahrzeug führenden Beschleunigungsmanöver sah das Berufungsgericht sohin eine weitere verletzungsursächliche Sorgfaltswidrigkeit.
In diesem Schuldspruch erblickt die Generalprokuratur eine Verletzung der Bestimmung des § 88 Abs. 1 StGB im wesentlichen mit der Begründung, der Verurteilten wäre die Fortsetzung der Fahrt, nachdem ihr Wagen rechtsseitig aus der Bahn geraten war, für sich allein selbst dann noch nicht als strafrechtlich relevanter Sorgfaltsverstoß anzulasten, wenn sie ihr Ausscheiden aus dem Lauf zeitgerecht bemerkt hätte. Zu der Frage aber, ob Adelheid A*** in der Folge im Zuge der schleudernden Annäherung an den Zielbereich ein ihr subjektiv als sorgfaltswidrig anzulastender Fahrfehler unterlaufen sei, dessen Verletzungsursächlichkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar gewesen wäre, macht die Generalprokuratur Feststellungsmängel der Berufungsentscheidung geltend, deren Behebung (durch eine allfällige Verfahrenserneuerung) in einem für die Verurteilte nachteiligen Sinn sie jedoch unter Bezugnahme auf einzelne Verfahrensergebnisse für ausgeschlossen hält. Nach dem Gutachten des technischen Sachverständigen wäre nämlich der die inkriminierten Verletzungen auslösende Schleudervorgang nur von einem (mehr als bloß durchschnittlich) geübten Fahrzeuglenker abzufangen gewesen, während die (über kein eigenes Fahrzeug verfügende) Verurteilte erst wenige Monate zuvor die Lenkerberechtigung erworben hätte. Eine Einlassungsfahrlässigkeit durch die Teilnahme an der in Rede stehenden Motorsportveranstaltung trotz geringer Fahrpraxis komme schon deshalb nicht in Betracht, weil sich das Teilnahmeerfordernis ausschreibungsgemäß auf den Besitz der Lenkerberechtigung beschränkt habe. Zudem sei die Vorhersehbarkeit personengefährdender Auswirkungen des verfahrensgegenständlichen Fahrmanövers zweifelhaft, weil sich die Unfallsopfer nur infolge eines "unglücklichen Zufalls" im Zielraum zur Versorgung von Funktionären, sonst aber regelmäßig im Zuschauerraum aufgehalten hätten.In diesem Schuldspruch erblickt die Generalprokuratur eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 88, Absatz eins, StGB im wesentlichen mit der Begründung, der Verurteilten wäre die Fortsetzung der Fahrt, nachdem ihr Wagen rechtsseitig aus der Bahn geraten war, für sich allein selbst dann noch nicht als strafrechtlich relevanter Sorgfaltsverstoß anzulasten, wenn sie ihr Ausscheiden aus dem Lauf zeitgerecht bemerkt hätte. Zu der Frage aber, ob Adelheid A*** in der Folge im Zuge der schleudernden Annäherung an den Zielbereich ein ihr subjektiv als sorgfaltswidrig anzulastender Fahrfehler unterlaufen sei, dessen Verletzungsursächlichkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar gewesen wäre, macht die Generalprokuratur Feststellungsmängel der Berufungsentscheidung geltend, deren Behebung (durch eine allfällige Verfahrenserneuerung) in einem für die Verurteilte nachteiligen Sinn sie jedoch unter Bezugnahme auf einzelne Verfahrensergebnisse für ausgeschlossen hält. Nach dem Gutachten des technischen Sachverständigen wäre nämlich der die inkriminierten Verletzungen auslösende Schleudervorgang nur von einem (mehr als bloß durchschnittlich) geübten Fahrzeuglenker abzufangen gewesen, während die (über kein eigenes Fahrzeug verfügende) Verurteilte erst wenige Monate zuvor die Lenkerberechtigung erworben hätte. Eine Einlassungsfahrlässigkeit durch die Teilnahme an der in Rede stehenden Motorsportveranstaltung trotz geringer Fahrpraxis komme schon deshalb nicht in Betracht, weil sich das Teilnahmeerfordernis ausschreibungsgemäß auf den Besitz der Lenkerberechtigung beschränkt habe. Zudem sei die Vorhersehbarkeit personengefährdender Auswirkungen des verfahrensgegenständlichen Fahrmanövers zweifelhaft, weil sich die Unfallsopfer nur infolge eines "unglücklichen Zufalls" im Zielraum zur Versorgung von Funktionären, sonst aber regelmäßig im Zuschauerraum aufgehalten hätten.