Rechtssatz RS0089653
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089653
Entscheidungsdatum
16.01.2019
Rechtssatz
Nach § 12 zweiter Fall StGB reicht aus, daß der Bestimmungstäter einen anderen zu einer Straftat auffordert, das heißt dafür ursächlich wird, daß sich dieser andere zu ihrer Ausführung entschließt. Dabei muß der Bestimmende bloß mit dem für das angesonnene Delikt geforderten Tatvorsatz handeln, fallbezogen sohin mit (wenigstens bedingtem) Bereicherungsvorsatz und Schädigungsvorsatz (§ 5 Abs 1 StGB), nicht aber mit der besonderen Vorsatzform der Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB), die nur dann vorliegen müßte, wenn das Delikt, zu dem ein anderer bestimmt werden soll, einen spezifizierten Vorsatz erfordert.Nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB reicht aus, daß der Bestimmungstäter einen anderen zu einer Straftat auffordert, das heißt dafür ursächlich wird, daß sich dieser andere zu ihrer Ausführung entschließt. Dabei muß der Bestimmende bloß mit dem für das angesonnene Delikt geforderten Tatvorsatz handeln, fallbezogen sohin mit (wenigstens bedingtem) Bereicherungsvorsatz und Schädigungsvorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB), nicht aber mit der besonderen Vorsatzform der Wissentlichkeit (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), die nur dann vorliegen müßte, wenn das Delikt, zu dem ein anderer bestimmt werden soll, einen spezifizierten Vorsatz erfordert.
Entscheidungstexte
- 15 Os 51/94
Entscheidungstext OGH 26.05.1994 15 Os 51/94
- 14 Os 148/00
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 14 Os 148/00
Vgl auch; Beisatz: Fordert das Gesetz eine besondere Art des Vorsatzes (wie zB bei der Untreue Wissentlichkeit nach § 5 Abs 2 StGB), so muss jedenfalls der Bestimmungstäter mit dem deliktsspezifischen Vorsatz handeln. (T1)
- 13 Os 115/18p
Entscheidungstext OGH 16.01.2019 13 Os 115/18p
Auch; nur: Die rechtliche Annahme von Bestimmungstäterschaft setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Bestimmungshandlung und der Tatausführung voraus. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0089653
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019
Dokumentnummer
JJR_19940526_OGH0002_0150OS00051_9400000_002