Rechtssatz RS0089771
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089771
Entscheidungsdatum
19.10.1982
Rechtssatz
Zum Rechtsirrtum, wenn derjenige, der mit dem Namen eines anderen unterfertigt, dies für zulässig hielt (hier: bei Ersatzzustellung vermeinte der Täter, mit dem Namen des Empfängers unterfertigen zu dürfen).
Entscheidungstexte
- 12 Os 119/79
Entscheidungstext OGH 30.08.1979 12 Os 119/79
- 10 Os 180/81
Entscheidungstext OGH 19.10.1982 10 Os 180/81
Vgl auch; Beisatz: Selbst die Einwilligung jener Person, mit deren Namen eine Urkunde (von jemand anderem) unterschrieben wird, ändert (auch) an der Rechtswidrigkeit der Urkundenfälschung nichts, sofern es sich nicht um den Fall eines für den Gebrauch der Urkunde im Rechtsverkehr völlig belanglosen Aktes einer (verdeckten) stellvertretenden Erklärung handelt (EvBl 1981/185, 1979/74). (Hier: keine Ausnahme für die Unterfertigung eines Mietvertrages mit fremden Namen). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0089771
Dokumentnummer
JJR_19790830_OGH0002_0120OS00119_7900000_001