Das eingangs zitierte Urteil steht in seinen vorerwähnten, unter den Punkten I/C/, I/D/ und I/G/ bezeichneten Schuldsprüchen der Juliane
B -
mit dem Gesetz nicht im Einklang:
1.) Der Schuldspruch der Vorgenannten zu Punkt I/C/ verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 228 Abs 1 StGB, weil schon nach dem Inhalt dieses Schuldspruchs eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme dieses Tatbestandes, nämlich die Erschleichung einer unrichtigen Beurkundung (hier: durch einen gutgläubigen Postbeamten) nicht gegeben ist. Nach dem diesem Schuldspruch zu entnehmenden Tatsachensubstrat läge zwar an sich das objektive Tatbild des Vergehens nach den §§ 223 Abs 1, 224 StGB vor, begangen durch das Herstellen einer falschen Urkunde, denn die auf dem Rückschein aufscheinende Unterschrift stammt in Wahrheit nicht von der Zeugin Ulrike A, sondern von der Angeklagten, womit eine an sich unechte (öffentliche) Urkunde geschaffen wurde. Der diesem Schuldspruch zugrundeliegende Vorgang weist aber darauf hin, daß der Postbeamte der - wenn auch unrichtigen (vgl MGA 6.Band, 13.Auflage, Fußnote 1) zu § 103 ZPO in Verbindung mit § 80 Abs 1 StPO) - Meinung war, eine Ersatzzustellung der Zeugenladung an die Angeklagte als damalige Dienstgeberin der Zeugin Ulrike A sei zulässig. Richtigerweise wäre zwar unter diesen Umständen der Rückschein der in Rede stehenden Zeugenladung von Juliane B - mit ihrem einenen Namen und mit dem Beisatz 'als Dienstgeberin' zu unterfertigen gewesen; es kann aber bei dieser Fallgestaltung die Annahme, sie habe sich - schon über Anlaß des Vorgehens des Zustellers - für berechtigt gehalten, mit fremden (wenn auch nicht vorgetäuschtem) Namenszug - den betreffenden Rückschein zu unterzeichnen, so daß es erkennbar zufolge eines entschuldbaren Rechtsirrtums an dem auf die Herstellung einer falschen Urkunde (die im Rechtsverkehr zum Beweise einer Tatsache gebraucht werden sollte) gerichteten Vorsatz fehlt und diesbezügliche, den vorerwähnten Vorsatz betreffende Feststellungen auch gar nicht getroffen werden könnten. Damit scheidet eine strafrechtliche Haftung wegen Vergehens nach den §§ 223 Abs 1, 224 StGB von vornherein aus (s.auch Leukauf-Steininger2, S 1307).1.) Der Schuldspruch der Vorgenannten zu Punkt I/C/ verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 228, Absatz eins, StGB, weil schon nach dem Inhalt dieses Schuldspruchs eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme dieses Tatbestandes, nämlich die Erschleichung einer unrichtigen Beurkundung (hier: durch einen gutgläubigen Postbeamten) nicht gegeben ist. Nach dem diesem Schuldspruch zu entnehmenden Tatsachensubstrat läge zwar an sich das objektive Tatbild des Vergehens nach den Paragraphen 223, Absatz eins, 224, StGB vor, begangen durch das Herstellen einer falschen Urkunde, denn die auf dem Rückschein aufscheinende Unterschrift stammt in Wahrheit nicht von der Zeugin Ulrike A, sondern von der Angeklagten, womit eine an sich unechte (öffentliche) Urkunde geschaffen wurde. Der diesem Schuldspruch zugrundeliegende Vorgang weist aber darauf hin, daß der Postbeamte der - wenn auch unrichtigen vergleiche MGA 6.Band, 13.Auflage, Fußnote 1) zu Paragraph 103, ZPO in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz eins, StPO) - Meinung war, eine Ersatzzustellung der Zeugenladung an die Angeklagte als damalige Dienstgeberin der Zeugin Ulrike A sei zulässig. Richtigerweise wäre zwar unter diesen Umständen der Rückschein der in Rede stehenden Zeugenladung von Juliane B - mit ihrem einenen Namen und mit dem Beisatz 'als Dienstgeberin' zu unterfertigen gewesen; es kann aber bei dieser Fallgestaltung die Annahme, sie habe sich - schon über Anlaß des Vorgehens des Zustellers - für berechtigt gehalten, mit fremden (wenn auch nicht vorgetäuschtem) Namenszug - den betreffenden Rückschein zu unterzeichnen, so daß es erkennbar zufolge eines entschuldbaren Rechtsirrtums an dem auf die Herstellung einer falschen Urkunde (die im Rechtsverkehr zum Beweise einer Tatsache gebraucht werden sollte) gerichteten Vorsatz fehlt und diesbezügliche, den vorerwähnten Vorsatz betreffende Feststellungen auch gar nicht getroffen werden könnten. Damit scheidet eine strafrechtliche Haftung wegen Vergehens nach den Paragraphen 223, Absatz eins, 224, StGB von vornherein aus (s.auch Leukauf-Steininger2, S 1307).
Im Urteilsfaktum I/D/ liegt der Juliane - B nach dem Inhalt des bezüglichen Schuldspruchs sowohl ein Verfälschen ihres (echten) Führerscheins, begangen in der Zeit zwischen 1973 bis 1978, als auch der Gebrauch dieser (verfälschten) inländischen öffentlichen Urkunde zur Last. Dieses Verhalten wurde vom Kreisgericht Wels sowohl dem Abs 1 als dem Abs 2 des § 223 StGB (in Verbindung mit § 224 StGB) unterstellt, wobei der Einzelrichter dieses Gerichtes ersichtlich eine (echte) Konkurrenz der in den Absätzen 1 und 2 des § 223 StGB angeführten Deliktsformen annahm. Dieser Schuldspruch verstößt zunächst insoweit gegen die Bestimmung des § 488 Z 7 StPO (in Verbindung mit den §§ 458 Abs 2 Z 1, 270 Abs 2 Z 4, 260 Abs 1 Z 1 StPO) als ihm nicht zu entnehmen ist, auf welche Weise die Angeklagte diesen (verfälschten) Führerschein (zum Beweise einer Tatsache) im Rechtsverkehr gebraucht hat (etwa durch Vorweisen desselben anläßlich einer Verkehrskontrolle); auch fehlt in diesem Punkte die Angabe einer Tatzeit, sodaß der Schuldspruch in seinem Ausspruch über den Gebrauch der verfälschten öffentlichen Urkunde dem sich aus den vorzitierten Gesetzesstellen ergebenden Erfordernis der Individualisierung der Tat nicht gerecht wird (vgl 12 Os 42/79 = ÖJZ-LSK 1979/203Im Urteilsfaktum I/D/ liegt der Juliane - B nach dem Inhalt des bezüglichen Schuldspruchs sowohl ein Verfälschen ihres (echten) Führerscheins, begangen in der Zeit zwischen 1973 bis 1978, als auch der Gebrauch dieser (verfälschten) inländischen öffentlichen Urkunde zur Last. Dieses Verhalten wurde vom Kreisgericht Wels sowohl dem Absatz eins, als dem Absatz 2, des Paragraph 223, StGB (in Verbindung mit Paragraph 224, StGB) unterstellt, wobei der Einzelrichter dieses Gerichtes ersichtlich eine (echte) Konkurrenz der in den Absätzen 1 und 2 des Paragraph 223, StGB angeführten Deliktsformen annahm. Dieser Schuldspruch verstößt zunächst insoweit gegen die Bestimmung des Paragraph 488, Ziffer 7, StPO (in Verbindung mit den Paragraphen 458, Absatz 2, Ziffer eins, 270, Absatz 2, Ziffer 4, 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) als ihm nicht zu entnehmen ist, auf welche Weise die Angeklagte diesen (verfälschten) Führerschein (zum Beweise einer Tatsache) im Rechtsverkehr gebraucht hat (etwa durch Vorweisen desselben anläßlich einer Verkehrskontrolle); auch fehlt in diesem Punkte die Angabe einer Tatzeit, sodaß der Schuldspruch in seinem Ausspruch über den Gebrauch der verfälschten öffentlichen Urkunde dem sich aus den vorzitierten Gesetzesstellen ergebenden Erfordernis der Individualisierung der Tat nicht gerecht wird vergleiche 12 Os 42/79 = ÖJZ-LSK 1979/203
und ÖJZ-LSK 1977/221). Außerdem läßt das Kreisgericht Wels hier unbeachtet, daß nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl ÖJZ-LSK 1976/220, 1977/299) bei einem nachfolgenden Gebrauch der (von demselben Täter) verfälschten Urkunde im Rechtsverkehr nur eine strafrechtliche Haftung des Täters nach dem § 223 Abs 2 StGB eintritt, weil sich in einem solchen Fall die von ihm vorher vorgenommene Fälschung als straflose (nachbestrafte) Vortat darstellt.und ÖJZ-LSK 1977/221). Außerdem läßt das Kreisgericht Wels hier unbeachtet, daß nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche ÖJZ-LSK 1976/220, 1977/299) bei einem nachfolgenden Gebrauch der (von demselben Täter) verfälschten Urkunde im Rechtsverkehr nur eine strafrechtliche Haftung des Täters nach dem Paragraph 223, Absatz 2, StGB eintritt, weil sich in einem solchen Fall die von ihm vorher vorgenommene Fälschung als straflose (nachbestrafte) Vortat darstellt.
In diesem Urteilsfaktum (Punkt I/D/) steht aber die mangelnde Individualisierung der in dem Gebrauch des verfälschten Führerscheins im Rechtsverkehr (zum Beweise einer Tatsache) gelegenen Tat einer sofortigen Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof in der Sache selbst entgegen, sodaß die Sache (nach Aufhebung des Urteils /auch/ in diesem Schuldspruch und im Strafausspruch) insoweit an das Kreisgericht Wels zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang der Aufhebung zurückzuverweisen ist.
Der Schuldspruch der Juliane -B zu Punkt I/G/ wegen Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 (Abs 1) StGB erweist sich deshalb als rechtlich verfehlt, weil sie zufolge des dem Urteilsfaktum Pkt. I/E/ zugrundeliegenden Sachverhaltes die dem Franz C und Ferdinand D gestohlenen Kennzeichentafeln O-80.386 und O-80.946 auf ihrem nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug angebracht hatte und damit in der Zeit vom 23. Dezember 1978 bis Mitte Jänner 1979 in verschiedenen Orten Oberösterreichs auf öffentlichen Straßen gefahren ist (wodurch sie dem Staat in seinem Recht auf Ausschluß von nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr absichtlich Schaden zugefügt hatte, indem sie Organe der Straßenaufsicht durch Täuschung über Tatsachen zur Duldung ihrer Teilnahme am öffentlichen Verkehr verleitet hatte, weshalb sie auch des Vergehens der Täuschung nach dem § 108 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt worden ist), bei welchem (vom Kreisgericht Wels ausdrücklich festgestellten) Tatgeschehen keine Rede davon sein kann, ihr Vorsatz sei darauf gerichtet gewesen, den Gebrauch dieser Kennzeichentafeln (die als öffentliche Urkunden zu werten sind;Der Schuldspruch der Juliane -B zu Punkt I/G/ wegen Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem Paragraph 229, (Absatz eins,) StGB erweist sich deshalb als rechtlich verfehlt, weil sie zufolge des dem Urteilsfaktum Pkt. I/E/ zugrundeliegenden Sachverhaltes die dem Franz C und Ferdinand D gestohlenen Kennzeichentafeln O-80.386 und O-80.946 auf ihrem nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug angebracht hatte und damit in der Zeit vom 23. Dezember 1978 bis Mitte Jänner 1979 in verschiedenen Orten Oberösterreichs auf öffentlichen Straßen gefahren ist (wodurch sie dem Staat in seinem Recht auf Ausschluß von nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr absichtlich Schaden zugefügt hatte, indem sie Organe der Straßenaufsicht durch Täuschung über Tatsachen zur Duldung ihrer Teilnahme am öffentlichen Verkehr verleitet hatte, weshalb sie auch des Vergehens der Täuschung nach dem Paragraph 108, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt worden ist), bei welchem (vom Kreisgericht Wels ausdrücklich festgestellten) Tatgeschehen keine Rede davon sein kann, ihr Vorsatz sei darauf gerichtet gewesen, den Gebrauch dieser Kennzeichentafeln (die als öffentliche Urkunden zu werten sind;
vgl ÖJZ-LSK 1976/14) - durch wen immer - zum Beweise eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache zu verhindern; im Gegenteil, sie hat diese Kennzeichentafeln - wenn auch unbefugt - selbst verwendet.vergleiche ÖJZ-LSK 1976/14) - durch wen immer - zum Beweise eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache zu verhindern; im Gegenteil, sie hat diese Kennzeichentafeln - wenn auch unbefugt - selbst verwendet.
Diese unter 1.) bis 3.) angeführten Gesetzesverletzungen wirken sich zum Nachteil der Juliane -B aus, sodaß der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Folge zu geben und wie im Spruche zu entscheiden war.