Rechtssatz RS0101717
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101717
Geschäftszahl
9Os60/77; 12Os119/79; 9Os19/80
Entscheidungsdatum
11.03.1980
Rechtssatz
Im Verfahren vor dem Einzelrichter dürfen die im § 260 Abs 1 Z 1 StPO genannten Angaben durch Verweisung auf den Strafantrag ersetzt werden; hiedurch wird aber die Verpflichtung, die als erwiesen angenommenen Tatsachen anzuführen (§ 458 Abs 3 StPO) nicht berührt, sie besteht daher auch im Verfahren vor dem Einzelrichter.Im Verfahren vor dem Einzelrichter dürfen die im Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO genannten Angaben durch Verweisung auf den Strafantrag ersetzt werden; hiedurch wird aber die Verpflichtung, die als erwiesen angenommenen Tatsachen anzuführen (Paragraph 458, Absatz 3, StPO) nicht berührt, sie besteht daher auch im Verfahren vor dem Einzelrichter.
Entscheidungstexte
- 9 Os 60/77
Entscheidungstext OGH 22.04.1977 9 Os 60/77
- 12 Os 119/79
Entscheidungstext OGH 30.08.1979 12 Os 119/79
- 9 Os 19/80
Entscheidungstext OGH 11.03.1980 9 Os 19/80
nur: Hiedurch wird aber die Verpflichtung, die als erwiesen angenommenen Tatsachen anzuführen (§ 458 Abs 3 StPO) nicht berührt, sie besteht daher auch im Verfahren vor dem Einzelrichter. (T1) Veröff: EvBl 1980/136 S 410 = RZ 1980/247 S 234 (mit Anmerkung von Liebscher)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0101717
Dokumentnummer
JJR_19770422_OGH0002_0090OS00060_7700000_001