Rechtssatz RS0089797
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089797
Geschäftszahl
10Os75/76; 15Os136/96 (15Os139/96)
Entscheidungsdatum
24.10.1996
Rechtssatz
Ist die Stellung einer Zusatzfrage in Richtung eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausches nicht geboten, ist auch eine Eventualfrage nach dem § 287 StGB nicht zu stellen.Ist die Stellung einer Zusatzfrage in Richtung eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausches nicht geboten, ist auch eine Eventualfrage nach dem Paragraph 287, StGB nicht zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089797
Dokumentnummer
JJR_19760928_OGH0002_0100OS00075_7600000_001