Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Gründe des § 345 Abs 1 Z 6 und Z 8 StPO gestützt wird.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Gründe des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 und Ziffer 8, StPO gestützt wird.
Dem Beschwerdevorbringen zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund (Z 6) zuwider verstößt die Abstandnahme des Schwurgerichtshofes von der Stellung einer Zusatzfrage zur Hauptfrage 1 in Richtung Notwehr oder einer Eventualfrage in Richtung fahrlässiger Körperverletzung infolge Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt ebensowenig gegen die Vorschriften über die Fragestellung an die Geschworenen wie die Unterlassung der in der Hauptverhandlung zwar nur zur Hauptfrage 1 beantragten, aber notwendigerweise auch alle anderen Hauptfragen tangierenden Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit infolge Alkoholisierung und einer Eventualfrage in Richtung des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB:Dem Beschwerdevorbringen zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 6,) zuwider verstößt die Abstandnahme des Schwurgerichtshofes von der Stellung einer Zusatzfrage zur Hauptfrage 1 in Richtung Notwehr oder einer Eventualfrage in Richtung fahrlässiger Körperverletzung infolge Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt ebensowenig gegen die Vorschriften über die Fragestellung an die Geschworenen wie die Unterlassung der in der Hauptverhandlung zwar nur zur Hauptfrage 1 beantragten, aber notwendigerweise auch alle anderen Hauptfragen tangierenden Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit infolge Alkoholisierung und einer Eventualfrage in Richtung des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB:
Nach § 313 StPO ist eine Zusatzfrage nach Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründen zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, bei denen - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die Strafbarkeit ausgeschlossen oder aufgehoben würde. Die Stellung einer Eventualfrage nach § 314 StPO setzt gleichfalls ein Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung voraus, nach dem - sollte es als erwiesen angenommen werden - die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist als das in der Anklageschrift angeführte.Nach Paragraph 313, StPO ist eine Zusatzfrage nach Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründen zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, bei denen - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die Strafbarkeit ausgeschlossen oder aufgehoben würde. Die Stellung einer Eventualfrage nach Paragraph 314, StPO setzt gleichfalls ein Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung voraus, nach dem - sollte es als erwiesen angenommen werden - die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist als das in der Anklageschrift angeführte.
Die Stellung einer Zusatzfrage zur Hauptfrage 1 nach Notwehr war selbst nach der Verantwortung des Angeklagten (S 11 bis 14/II) nicht indiziert, weil - wie von ihm selbst eingeräumt wurde (S 13/II unten) - keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des gegen ihn geführten Angriffs des Ing.W***** hervorgekommen sind. Faustschläge gegen einen nachts im Zimmer des siebenjährigen (bereits gefesselten und geknebelten) Sohnes betretenen körperlich überlegenen und bewaffneten Einbrecher sind als zur Abwehr des rechtswidrigen Angriffes (insbesondere) auf die Freiheit und körperliche Ingegrität des Kindes notwendige und angemessene Handlungen (§ 3 Abs 1 StGB). Mangels Rechtswidrigkeit dieser Abwehrhandlungen kann sich der Angeklagte auf das Vorliegen einer sein Vorgehen rechtfertigenden Notwehrsituation nicht berufen. Demnach bestand aber auch für die Stellung einer Eventualfrage nach fahrlässiger Körperverletzung infolge Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt kein Anlaß (vgl Mayerhofer/Rieder StPO3 § 313 E 36).Die Stellung einer Zusatzfrage zur Hauptfrage 1 nach Notwehr war selbst nach der Verantwortung des Angeklagten (S 11 bis 14/II) nicht indiziert, weil - wie von ihm selbst eingeräumt wurde (S 13/II unten) - keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des gegen ihn geführten Angriffs des Ing.W***** hervorgekommen sind. Faustschläge gegen einen nachts im Zimmer des siebenjährigen (bereits gefesselten und geknebelten) Sohnes betretenen körperlich überlegenen und bewaffneten Einbrecher sind als zur Abwehr des rechtswidrigen Angriffes (insbesondere) auf die Freiheit und körperliche Ingegrität des Kindes notwendige und angemessene Handlungen (Paragraph 3, Absatz eins, StGB). Mangels Rechtswidrigkeit dieser Abwehrhandlungen kann sich der Angeklagte auf das Vorliegen einer sein Vorgehen rechtfertigenden Notwehrsituation nicht berufen. Demnach bestand aber auch für die Stellung einer Eventualfrage nach fahrlässiger Körperverletzung infolge Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt kein Anlaß vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 313, E 36).
Die Unterlassung der Stellung einer Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit wegen Alkoholisierung oder einer Eventualfrage in Richtung § 287 Abs 1 StGB vermag den Nichtigkeitsgrund der Z 6 des § 345 Abs 1 StPO gleichfalls nicht zu verwirklichen. Anhaltspunkte für eine volle Berauschung ergeben sich nämlich weder aus dem Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof. Dr. K*****, wonach beim Angeklagten die medizinischen Voraussetzungen für eine Anwendung des § 11 StGB nicht vorlagen, zumal er zur Tatzeit nicht volltrunken war (S 34 f/II), noch aus dem den Blutalkoholwert des Angeklagten zur Tatzeit (1,35 bis 1,5 %o) betreffenden Gutachten des Sachverständigen Dr. M***** (S 32, 74, jeweils Band II), und auch nicht aus den - im wesentlichen bloß eine Müdigkeit bekundenden - Zeugenaussagen der erhebenden Gendarmeriebeamten (S 69 ff/II), die den Angeklagten einige Zeit nach der Tat festgenommen hatten, noch aus seiner Verantwortung selbst, in der er den Tathergang ohne wesentliche Erinnerungslücken zu schildern vermochte (vgl S 35/II) und sich - auch unter Berücksichtigung seiner Angaben, "viel getrunken" bzw einen "Rausch" gehabt zu haben (S 4, 5/II) - niemals damit verantwortete, zurechnungsunfähig, das ist diskretions- oder dispositionsunfähig gewesen zu sein. Für die vom Angeklagten vermißte Stellung einer Zusatz- oder Eventualfrage bestand daher kein Anlaß (vgl Mayerhofer/Rieder aaO § 313 E 29).Die Unterlassung der Stellung einer Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit wegen Alkoholisierung oder einer Eventualfrage in Richtung Paragraph 287, Absatz eins, StGB vermag den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gleichfalls nicht zu verwirklichen. Anhaltspunkte für eine volle Berauschung ergeben sich nämlich weder aus dem Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof. Dr. K*****, wonach beim Angeklagten die medizinischen Voraussetzungen für eine Anwendung des Paragraph 11, StGB nicht vorlagen, zumal er zur Tatzeit nicht volltrunken war (S 34 f/II), noch aus dem den Blutalkoholwert des Angeklagten zur Tatzeit (1,35 bis 1,5 %o) betreffenden Gutachten des Sachverständigen Dr. M***** (S 32, 74, jeweils Band römisch zwei), und auch nicht aus den - im wesentlichen bloß eine Müdigkeit bekundenden - Zeugenaussagen der erhebenden Gendarmeriebeamten (S 69 ff/II), die den Angeklagten einige Zeit nach der Tat festgenommen hatten, noch aus seiner Verantwortung selbst, in der er den Tathergang ohne wesentliche Erinnerungslücken zu schildern vermochte vergleiche S 35/II) und sich - auch unter Berücksichtigung seiner Angaben, "viel getrunken" bzw einen "Rausch" gehabt zu haben (S 4, 5/II) - niemals damit verantwortete, zurechnungsunfähig, das ist diskretions- oder dispositionsunfähig gewesen zu sein. Für die vom Angeklagten vermißte Stellung einer Zusatz- oder Eventualfrage bestand daher kein Anlaß vergleiche Mayerhofer/Rieder aaO Paragraph 313, E 29).
Im Recht ist hingegen jene weitere Rüge, die das Fehlen einer Eventualfrage zur Hauptfrage 3 in Richtung Nötigung moniert. Der Angeklagte hatte nämlich - auch - in der Hauptverhandlung (S 5, 15, 68 f, je Band II) vorgebracht, Ing.W***** habe ihm für geleistete Bauarbeiten noch einen Betrag von 10.000 S (im Vorverfahren behauptete er 6.000 S - ON 6) geschuldet, dessen Gegenwert er sich von diesem am 11.Dezember 1995 holen wollte, und damit das Fehlen des nach § 142 StGB tatbildlichen Bereicherungsvorsatzes behauptet, sodaß - das Zutreffen seiner Verantwortung vorausgesetzt - insoweit das subsidiäre Tatbild einer Nötigung iSd § 105 Abs 1 StGB - allenfalls auch § 106 Abs 1 Z 1, 2 StGB - ins Spiel gebracht wurde (Leukauf/Steininger Komm3 § 105 RN 31, § 142 RN 26). Zwar liegen gegenteilige Angaben der Zeugen Ing.W***** (S 67 f, 189/I, 22/II), Z***** (S 267 f/I; 27/II), G***** (S 271 f/I, 28/II) und B***** (S 69/II) vor. Die Würdigung des Wahrheitsgehaltes einander entgegenstehender Angaben obliegt aber allein den Geschworenen (Mayerhofer/Rieder aaO § 313 E 26, § 314 E 26 und 39). Sie darf ihnen nicht durch Unterlassung einer nach dem Vorbringen in der Hauptverhandlung indizierten Fragestellung entzogen werden. Es hätte daher der Schwurgerichtshof, zumal das Tatsachenvorbringen des Angeklagten offensichtlich nicht denkgesetzwidrig war, eine Eventualfrage in Richtung des § 105 Abs 1 StGB - allenfalls auch § 106 Abs 1 Z 1, Z 2 StGB - stellen müssen (Mayerhofer/Rieder aaO § 314 E 20, 39 a).Im Recht ist hingegen jene weitere Rüge, die das Fehlen einer Eventualfrage zur Hauptfrage 3 in Richtung Nötigung moniert. Der Angeklagte hatte nämlich - auch - in der Hauptverhandlung (S 5, 15, 68 f, je Band römisch zwei) vorgebracht, Ing.W***** habe ihm für geleistete Bauarbeiten noch einen Betrag von 10.000 S (im Vorverfahren behauptete er 6.000 S - ON 6) geschuldet, dessen Gegenwert er sich von diesem am 11.Dezember 1995 holen wollte, und damit das Fehlen des nach Paragraph 142, StGB tatbildlichen Bereicherungsvorsatzes behauptet, sodaß - das Zutreffen seiner Verantwortung vorausgesetzt - insoweit das subsidiäre Tatbild einer Nötigung iSd Paragraph 105, Absatz eins, StGB - allenfalls auch Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, 2, StGB - ins Spiel gebracht wurde (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 105, RN 31, Paragraph 142, RN 26). Zwar liegen gegenteilige Angaben der Zeugen Ing.W***** (S 67 f, 189/I, 22/II), Z***** (S 267 f/I; 27/II), G***** (S 271 f/I, 28/II) und B***** (S 69/II) vor. Die Würdigung des Wahrheitsgehaltes einander entgegenstehender Angaben obliegt aber allein den Geschworenen (Mayerhofer/Rieder aaO Paragraph 313, E 26, Paragraph 314, E 26 und 39). Sie darf ihnen nicht durch Unterlassung einer nach dem Vorbringen in der Hauptverhandlung indizierten Fragestellung entzogen werden. Es hätte daher der Schwurgerichtshof, zumal das Tatsachenvorbringen des Angeklagten offensichtlich nicht denkgesetzwidrig war, eine Eventualfrage in Richtung des Paragraph 105, Absatz eins, StGB - allenfalls auch Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, StGB - stellen müssen (Mayerhofer/Rieder aaO Paragraph 314, E 20, 39 a).
Dieser Verstoß gegen die Bestimmung des § 314 Abs 1 StPO begründet Urteilsnichtigkeit gemäß der Z 6 des § 345 Abs 1 StPO, nötigt zur Aufhebung des Wahrspruches der Geschworenen zur Hauptfrage 3 und des darauf beruhenden Schuldspruchs wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB sowie der Sanktionenaussprüche und erfordert im Umfang dieser Aufhebung eine Verfahrenserneuerung.Dieser Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 314, Absatz eins, StPO begründet Urteilsnichtigkeit gemäß der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO, nötigt zur Aufhebung des Wahrspruches der Geschworenen zur Hauptfrage 3 und des darauf beruhenden Schuldspruchs wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB sowie der Sanktionenaussprüche und erfordert im Umfang dieser Aufhebung eine Verfahrenserneuerung.
Zur Instruktionsrüge (Z 8) in Ansehung der Rechtsbelehrung zur Frage 4 des Schemas (nach dem dritten Qualifikationsfall des § 143 StGB) ist zunächst zu bemerken, daß die bezeichneten Formulierungen dieser Frage als Eventualfrage (nach der Schuld des Angeklagten) unrichtig waren, weil tatsächlich eine (uneigentliche) Zusatzfrage zur Hauptfrage 3 nach einen höheren Strafsatz bedingenden Umständen im Sinn des § 316 StPO zu stellen gewesen wäre. Die Belehrung, die Frage 4 sei (auch) bei Verneinung oder Bejahung der Eventualfrage 2 zu beantworten, war überflüssig. Die Pflicht der Geschworenen zur Beantwortung der "Eventualfrage 4" hätte sich nämlich nur aus der Verneinung der Hauptfrage 1 in Verbindung mit der Bejahung der Hauptfrage 3 ergeben.Zur Instruktionsrüge (Ziffer 8,) in Ansehung der Rechtsbelehrung zur Frage 4 des Schemas (nach dem dritten Qualifikationsfall des Paragraph 143, StGB) ist zunächst zu bemerken, daß die bezeichneten Formulierungen dieser Frage als Eventualfrage (nach der Schuld des Angeklagten) unrichtig waren, weil tatsächlich eine (uneigentliche) Zusatzfrage zur Hauptfrage 3 nach einen höheren Strafsatz bedingenden Umständen im Sinn des Paragraph 316, StPO zu stellen gewesen wäre. Die Belehrung, die Frage 4 sei (auch) bei Verneinung oder Bejahung der Eventualfrage 2 zu beantworten, war überflüssig. Die Pflicht der Geschworenen zur Beantwortung der "Eventualfrage 4" hätte sich nämlich nur aus der Verneinung der Hauptfrage 1 in Verbindung mit der Bejahung der Hauptfrage 3 ergeben.
Im Ansatz berechtigt ist auch die Kritik des Beschwerdeführers an der Rechtsbelehrung über das Verhältnis der Frage 4 des Schemas zu den vorangegangenen Fragen. Die im Schema gleichwie in der Rechtsbelehrung (S 11) enthaltene Passage ("Die Eventualfrage 4 ist nur zu beantworten im Fall der Verneinung der Hauptfrage 1 bzw bei Verneinung oder Bejahung der Eventualfrage 2 und Bejahung der Hauptfrage 3") läßt in der Tat durch Verwendung des wahldeutigen - und daher bei juristisch präziser Ausdrucksweise zu vermeidenden - Wortes "bzw" - ohne daß klargestellt worden wäre, ob es vorliegend als Synonym für das Bindewort "und" oder als Synonym für das Bindewort "oder" gebraucht wird - die erforderliche Klarheit vermissen. Diese mangelnde Präzision konnte aber im vorliegenden Fall keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung üben, weil die Geschworenen schon auf Grund der Bejahung der Hauptfrage 1 zu Recht von der Beantwortung der Eventualfrage 4 Abstand zu nehmen hatten, zumal sie zur Eventualfrage 2 - richtigerweise - belehrt wurden, daß diese nur für den Fall der Verneinung der Hauptfrage 1 zu beantworten sei, und daher die Unklarheit darüber, ob die Beantwortung der Eventualfrage 2 kumulative oder alternative Voraussetzung für die Beantwortung der Eventualfrage 4 sei, bedeutungslos geworden war.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, daß sich im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes im weiteren Verfahrensgang die Stellung einer uneigentlichen Zusatzfrage nach der Qualifikation des zweiten Satzes des § 143 StGB erübrigen wird, weil diese in Mordversuch aufgeht (vgl Leukauf/Steininger aaO RN 17; Mayerhofer/Rieder StGB4 E 16 a; je zu § 143).Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, daß sich im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes im weiteren Verfahrensgang die Stellung einer uneigentlichen Zusatzfrage nach der Qualifikation des zweiten Satzes des Paragraph 143, StGB erübrigen wird, weil diese in Mordversuch aufgeht vergleiche Leukauf/Steininger aaO RN 17; Mayerhofer/Rieder StGB4 E 16 a; je zu Paragraph 143,).
Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde war der Angeklagte auf die Aufhebung des Strafausspruches und des damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Widerrufsbeschlusses zu verweisen.