Rechtssatz RS0105901
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105901
Geschäftszahl
15Os136/96 (15Os139/96)
Entscheidungsdatum
24.10.1996
Rechtssatz
Faustschläge gegen einen nachts im Zimmer des siebenjährigen (bereits gefesselten und geknebelten) Sohnes betretenen körperlich überlegenen und bewaffneten Einbrecher sind als zur Abwehr des rechtswidrigen Angriffes (insbesondere) auf die Freiheit und körperliche Integrität des Kindes notwendige und angemessene Handlungen (§ 3 Abs 1 StGB).Faustschläge gegen einen nachts im Zimmer des siebenjährigen (bereits gefesselten und geknebelten) Sohnes betretenen körperlich überlegenen und bewaffneten Einbrecher sind als zur Abwehr des rechtswidrigen Angriffes (insbesondere) auf die Freiheit und körperliche Integrität des Kindes notwendige und angemessene Handlungen (Paragraph 3, Absatz eins, StGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105901
Dokumentnummer
JJR_19961024_OGH0002_0150OS00136_9600000_001