Rechtssatz RS0089811
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089811
Entscheidungsdatum
29.08.1985
Rechtssatz
Verhaltensweisen, welche zwar eine strafbare Handlung (hier § 136 Abs 1 und Abs 2 StGB) verwirklichen, aber in Ausübung eines anerkannten Brauchtums (um dem Bräutigam am Hochzeitstag einen "Streich" zu spielen) gesetzt werden, mangelt es am deliktstypischen Handlungsunrecht, sofern die damit verbundene Rechtsgutbeeinträchtigung bloß unerheblich ist und die Brauchtumsausübung nicht nur als Vorwand dient.Verhaltensweisen, welche zwar eine strafbare Handlung (hier Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 2, StGB) verwirklichen, aber in Ausübung eines anerkannten Brauchtums (um dem Bräutigam am Hochzeitstag einen "Streich" zu spielen) gesetzt werden, mangelt es am deliktstypischen Handlungsunrecht, sofern die damit verbundene Rechtsgutbeeinträchtigung bloß unerheblich ist und die Brauchtumsausübung nicht nur als Vorwand dient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0089811
Dokumentnummer
JJR_19850829_OGH0002_0120OS00104_8500000_001