Zutreffend macht der Beschwerdeführer geltend, seine Tat sei nicht strafbar, weil er in Ausübung eines Brauches gehandelt habe. Verhaltensweisen, welche zwar eine strafbare Handlung verwirklichen, aber in Ausübung eines anerkannten Brauchtums gesetzt werden, mangelt es nämlich am deliktstypischen Handlungsunrecht, sofern die damit verbundene Rechtsgutverletzung bloß unerheblich ist und die Brauchtumsausübung nicht nur als Vorwand dient (vgl. JBl. 1984, 618 mit zustimmender Glosse von Kienapfel). Diese Voraussetzungen treffen aber auf das festgestellte Tatverhalten des Angeklagten zu. Denn wenn dieses auch alle Tatbestandsmerkmale des Deliktes nach § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. erfüllt (vgl. Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB. 2 , RN. 6 zu § 136 StGB. und die dort zitierte Judikatur), so ist doch der Schutzzweck des betreffenden Tatbestandes, einen fremden Fahrzeuggebrauch ohne Wissen und Willen des Berechtigten hintanzuhalten (vgl. Leukauf-Steininger, a.a.O., RN. 8 zu § 136 StGB.), bloß unerheblich beeinträchtigt worden, wenn der Angeklagte Josef A den PKW. des Anton D mittels Inbetriebnahme innerhalb des unmittelbaren Sichtbereiches wenige Meter weit verstellt hat. Ist dies, wie vom Schöffengericht in tatsächlicher Hinsicht angenommen wurde, nur geschehen, um in Ausübung eines anerkannten Brauchtums dem Bräutigam einen 'Streich' zu spielen, so erscheint ein solches Tun - anders als die einige Stunden vorher (ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers) in der Wohnung des Anton D begangenen Sachbeschädigungen - noch sozial adäquat und somit nicht tatbestandsmäßig.Zutreffend macht der Beschwerdeführer geltend, seine Tat sei nicht strafbar, weil er in Ausübung eines Brauches gehandelt habe. Verhaltensweisen, welche zwar eine strafbare Handlung verwirklichen, aber in Ausübung eines anerkannten Brauchtums gesetzt werden, mangelt es nämlich am deliktstypischen Handlungsunrecht, sofern die damit verbundene Rechtsgutverletzung bloß unerheblich ist und die Brauchtumsausübung nicht nur als Vorwand dient vergleiche JBl. 1984, 618 mit zustimmender Glosse von Kienapfel). Diese Voraussetzungen treffen aber auf das festgestellte Tatverhalten des Angeklagten zu. Denn wenn dieses auch alle Tatbestandsmerkmale des Deliktes nach Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 2, StGB. erfüllt vergleiche Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB. 2 , RN. 6 zu Paragraph 136, StGB. und die dort zitierte Judikatur), so ist doch der Schutzzweck des betreffenden Tatbestandes, einen fremden Fahrzeuggebrauch ohne Wissen und Willen des Berechtigten hintanzuhalten vergleiche Leukauf-Steininger, a.a.O., RN. 8 zu Paragraph 136, StGB.), bloß unerheblich beeinträchtigt worden, wenn der Angeklagte Josef A den PKW. des Anton D mittels Inbetriebnahme innerhalb des unmittelbaren Sichtbereiches wenige Meter weit verstellt hat. Ist dies, wie vom Schöffengericht in tatsächlicher Hinsicht angenommen wurde, nur geschehen, um in Ausübung eines anerkannten Brauchtums dem Bräutigam einen 'Streich' zu spielen, so erscheint ein solches Tun - anders als die einige Stunden vorher (ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers) in der Wohnung des Anton D begangenen Sachbeschädigungen - noch sozial adäquat und somit nicht tatbestandsmäßig.
Da sich sohin zeigt, daß der Schuldspruch des Angeklagten Josef A wegen Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen auf einer unrichtigen Gesetzesanwendung beruht (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.), war - ohne daß noch auf die weiteren Beschwerdeeinwände eingegangen werden mußte - in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten spruchgemäß zu erkennen.Da sich sohin zeigt, daß der Schuldspruch des Angeklagten Josef A wegen Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen auf einer unrichtigen Gesetzesanwendung beruht (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.), war - ohne daß noch auf die weiteren Beschwerdeeinwände eingegangen werden mußte - in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten spruchgemäß zu erkennen.