Rechtssatz RS0093985
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093985
Entscheidungsdatum
18.11.2010
Rechtssatz
Das bloße Anlassen des Motors allein, ohne daß mit Fahrzeug eine auch nur geringfügige Ortsveränderung vorgenommen wird, ist noch kein Gebrauch des Fahrzeuges und kann daher (allenfalls) nur als Versuch gewertet werden.
Entscheidungstexte
- 10 Os 97/81
Entscheidungstext OGH 28.09.1982 10 Os 97/81
Veröff: ZVR 1983/350 S 379
- 11 Os 96/83
Entscheidungstext OGH 20.07.1983 11 Os 96/83
Vgl; Beisatz: Schon mit geringfügiger Ortsveränderung ist das Delikt vollendet. (T1) Veröff: SSt 54/58 = ZVR 1986/23 S 90
- 12 Os 104/85
Entscheidungstext OGH 29.08.1985 12 Os 104/85
Vgl; Beis wie T1; Veröff: RZ 1986/12 S 17
- 13 Os 53/10h
Entscheidungstext OGH 18.11.2010 13 Os 53/10h
Auch; Der Täter hat sich die Gewalt über das Fahrzeug im Sinn des § 136 Abs 2 StGB verschafft, sobald es ihm gelungen ist, dieses in Gebraucht zu nehmen. Bezogen auf die hier interessierende Inbetriebnahme mittels bestimmungsgemäßen Einsatzes der Maschinenkraft bedeutet dies, dass der Motor gestartet und das Fahrzeug ‑ wenn auch nur geringfügig ‑ bewegt worden sein muss. Ansätze, die Deliktsvollendung von einer ‑ im Übrigen dogmatisch kaum fassbaren ‑ Mindestfahrtstrecke abhängig zu machen, finden im Gesetzeswortlaut keine Deckung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0093985
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2011
Dokumentnummer
JJR_19820928_OGH0002_0100OS00097_8100000_001