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Rechtssatz RS0093985×

Rechtssatz RS0093985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093985

Entscheidungsdatum

18.11.2010

Rechtssatz

Das bloße Anlassen des Motors allein, ohne daß mit Fahrzeug eine auch nur geringfügige Ortsveränderung vorgenommen wird, ist noch kein Gebrauch des Fahrzeuges und kann daher (allenfalls) nur als Versuch gewertet werden.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 97/81
    Entscheidungstext OGH 28.09.1982 10 Os 97/81
    Veröff: ZVR 1983/350 S 379
  • 11 Os 96/83
    Entscheidungstext OGH 20.07.1983 11 Os 96/83
    Vgl; Beisatz: Schon mit geringfügiger Ortsveränderung ist das Delikt vollendet. (T1) Veröff: SSt 54/58 = ZVR 1986/23 S 90
  • 12 Os 104/85
    Entscheidungstext OGH 29.08.1985 12 Os 104/85
    Vgl; Beis wie T1; Veröff: RZ 1986/12 S 17
  • 13 Os 53/10h
    Entscheidungstext OGH 18.11.2010 13 Os 53/10h
    Auch; Der Täter hat sich die Gewalt über das Fahrzeug im Sinn des § 136 Abs 2 StGB verschafft, sobald es ihm gelungen ist, dieses in Gebraucht zu nehmen. Bezogen auf die hier interessierende Inbetriebnahme mittels bestimmungsgemäßen Einsatzes der Maschinenkraft bedeutet dies, dass der Motor gestartet und das Fahrzeug ‑ wenn auch nur geringfügig ‑ bewegt worden sein muss. Ansätze, die Deliktsvollendung von einer ‑ im Übrigen dogmatisch kaum fassbaren ‑ Mindestfahrtstrecke abhängig zu machen, finden im Gesetzeswortlaut keine Deckung. (T2)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0093985

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2011

Dokumentnummer

JJR_19820928_OGH0002_0100OS00097_8100000_001