Nach § 136 Abs. 3 StGB ist nämlich das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen dann mit strengerer Strafe bedroht, wenn der durch die Tat verursachte Schaden am Fahrzeug, an der Ladung oder durch den Verbrauch von Betriebsmitteln insgesamt 5.000 S (bzw. 100.000 S) übersteigt. Nach der Vorschrift des § 7 Abs. 2 StGB setzt aber eine schwerere Strafe, die an eine besondere Folge der Tat geknüpft ist, voraus, daß der Täter diese Folge (hier den betreffenden Schaden wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat (Leukauf-Steininger2, RN. 40 zu § 136). Im Hinblick auf die Qualifikation nach § 136 Abs. 3 StGB kommt daher eine gesonderte Zurechnung von Beschädigungen am unbefugt gebrauchten Fahrzeug selbst als Vergehen der (schweren) Sachbeschädigung nach § 125 (§ 126 Abs. 1 Z. 7) StGB, mögen auch diese Schäden bei der Ingebrauchnahme oder beim (anschließenden) unbefugten Gebrauch des Fahrzeuges vorsätzlich herbeigeführt worden sein, nicht in Betracht (vgl. Leukauf-Steininger2, RN. 51, Kienapfel, BT II, Rz. 47, 49, 82 jeweils zu § 136 StGB, und die dort zitierte Judikatur). Anders verhält es sich allerdings mit Schäden, die nicht am unbefugt gebrauchten Fahrzeug selbst, sondern mit diesem (zumindest bedingt) vorsätzlich an anderen fremden Sachen herbeigeführt werden. In einem solchen Fall ist eine Beurteilung der Tat nach § 136 Abs. 3 und nach § 125 (§ 126 Abs. 1 Z. 7) StGB sehr wohl dann möglich, wenn dem Täter - von dem am unbefugt gebrauchten Fahrzeug selbstverschuldeten Schaden im Betrag von mehr als 5.000 S abgesehen - hinsichtlich der Beschädigung der anderen Gegenstände (gegebenenfalls einschließlich der insoweit qualifizierenden Schadenshöhe) Vorsatz zur Last fällt (vgl. Leukauf-Steininger, a. a.O., RN. 52).Nach Paragraph 136, Absatz 3, StGB ist nämlich das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen dann mit strengerer Strafe bedroht, wenn der durch die Tat verursachte Schaden am Fahrzeug, an der Ladung oder durch den Verbrauch von Betriebsmitteln insgesamt 5.000 S (bzw. 100.000 S) übersteigt. Nach der Vorschrift des Paragraph 7, Absatz 2, StGB setzt aber eine schwerere Strafe, die an eine besondere Folge der Tat geknüpft ist, voraus, daß der Täter diese Folge (hier den betreffenden Schaden wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat (Leukauf-Steininger2, RN. 40 zu Paragraph 136,). Im Hinblick auf die Qualifikation nach Paragraph 136, Absatz 3, StGB kommt daher eine gesonderte Zurechnung von Beschädigungen am unbefugt gebrauchten Fahrzeug selbst als Vergehen der (schweren) Sachbeschädigung nach Paragraph 125, (Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 7,) StGB, mögen auch diese Schäden bei der Ingebrauchnahme oder beim (anschließenden) unbefugten Gebrauch des Fahrzeuges vorsätzlich herbeigeführt worden sein, nicht in Betracht vergleiche Leukauf-Steininger2, RN. 51, Kienapfel, BT römisch zwei, Rz. 47, 49, 82 jeweils zu Paragraph 136, StGB, und die dort zitierte Judikatur). Anders verhält es sich allerdings mit Schäden, die nicht am unbefugt gebrauchten Fahrzeug selbst, sondern mit diesem (zumindest bedingt) vorsätzlich an anderen fremden Sachen herbeigeführt werden. In einem solchen Fall ist eine Beurteilung der Tat nach Paragraph 136, Absatz 3 und nach Paragraph 125, (Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 7,) StGB sehr wohl dann möglich, wenn dem Täter - von dem am unbefugt gebrauchten Fahrzeug selbstverschuldeten Schaden im Betrag von mehr als 5.000 S abgesehen - hinsichtlich der Beschädigung der anderen Gegenstände (gegebenenfalls einschließlich der insoweit qualifizierenden Schadenshöhe) Vorsatz zur Last fällt vergleiche Leukauf-Steininger, a. a.O., RN. 52).
Vorliegend konstatierte nun das Jugendschöffengericht zwar, daß den Angeklagten A, B, D und E hinsichtlich sämtlicher bei der Wiederholung ihrer strafbaren Handlungen unterlaufenen Beschädigungen von Kraftfahrzeugen zumindest bedingter Vorsatz anzulasten sei (vgl. S. 421 ff.); es vertrat aber insoweit die rechtsirrige Ansicht, daß auch die (solcherart bedingt vorsätzliche) Herbeiführung des von den Tätern (nach dem Erkennen ihrer mangelhaften Fahrkenntnisse) an den von ihnen jeweils unbefugt gebrauchten Fahrzeugen selbst angerichteten Schadens (gleichfalls) als schwere Sachbeschädigung nach § 125, 126 Abs. 1 Z. 7 StGB zu beurteilen und daß jener Schaden nicht zu dem durch § 136 Abs. 3 StGB erfaßten (vorher von ihnen fahrlässig verursachten) hinzuzuzählen sei (vgl. S. 417, 423, 424). Diese Rechtsmeinung ist indessen wie dargelegt darum verfehlt, weil selbst vorsätzlich herbeigeführte Beschädigungen an unbefugt gebrauchten Fahrzeugen, sofern sie bei diesem unbefugten Gebrauch erfolgten, durch die Annahme der Erfolgsqualifikation nach § 136 Abs. 3Vorliegend konstatierte nun das Jugendschöffengericht zwar, daß den Angeklagten A, B, D und E hinsichtlich sämtlicher bei der Wiederholung ihrer strafbaren Handlungen unterlaufenen Beschädigungen von Kraftfahrzeugen zumindest bedingter Vorsatz anzulasten sei vergleiche S. 421 ff.); es vertrat aber insoweit die rechtsirrige Ansicht, daß auch die (solcherart bedingt vorsätzliche) Herbeiführung des von den Tätern (nach dem Erkennen ihrer mangelhaften Fahrkenntnisse) an den von ihnen jeweils unbefugt gebrauchten Fahrzeugen selbst angerichteten Schadens (gleichfalls) als schwere Sachbeschädigung nach Paragraph 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB zu beurteilen und daß jener Schaden nicht zu dem durch Paragraph 136, Absatz 3, StGB erfaßten (vorher von ihnen fahrlässig verursachten) hinzuzuzählen sei vergleiche S. 417, 423, 424). Diese Rechtsmeinung ist indessen wie dargelegt darum verfehlt, weil selbst vorsätzlich herbeigeführte Beschädigungen an unbefugt gebrauchten Fahrzeugen, sofern sie bei diesem unbefugten Gebrauch erfolgten, durch die Annahme der Erfolgsqualifikation nach Paragraph 136, Absatz 3
StGB jedenfalls abgegolten sind.
Es war daher in Stattgebung der seitens des Angeklagten A erhobenen (insofern begründeten) Nichtigkeitsbeschwerde sowie aus diesem Anlaß gemäß § 290 Abs. 1 StPO auch hinsichtlich der durch die unrichtige Anwendung materiellrechtlicher Normen gleichfalls betroffenen Angeklagten B, D und E mit der Ausschaltung des Schuldspruchs nach § 125, 126 Abs. 1 Z. 7 StGB hinsichtlich der (durch die im Urteil angenommene Qualifikation nach § 136 Abs. 3 StGB entgegen der Rechtsansicht des Schöffengerichts bereits erfaßten) Beschädigung der unbefugt in Gebrauch genommenen PKWs (in Faktum III. A.) sowie demgemäß mit einer Aufhebung der diese Angeklagten betreffenden Strafaussprüche vorzugehen.Es war daher in Stattgebung der seitens des Angeklagten A erhobenen (insofern begründeten) Nichtigkeitsbeschwerde sowie aus diesem Anlaß gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO auch hinsichtlich der durch die unrichtige Anwendung materiellrechtlicher Normen gleichfalls betroffenen Angeklagten B, D und E mit der Ausschaltung des Schuldspruchs nach Paragraph 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB hinsichtlich der (durch die im Urteil angenommene Qualifikation nach Paragraph 136, Absatz 3, StGB entgegen der Rechtsansicht des Schöffengerichts bereits erfaßten) Beschädigung der unbefugt in Gebrauch genommenen PKWs (in Faktum römisch drei. A.) sowie demgemäß mit einer Aufhebung der diese Angeklagten betreffenden Strafaussprüche vorzugehen.
Bezüglich des Angeklagten B enthält das Urteil - trotz dessen Verantwortung bei der Hauptverhandlung (vgl. S. 399), wonach er mit einem 'silbernen Wagen' zunächst gegen ein Eisentor gefahren und hernach (mit diesem PKW.) 'gegen ein braunes Auto' gestoßen sei - keine Feststellungen (vgl. insbesondere S. 424) darüber, ob dieser Angeklagte überhaupt andere Fahrzeuge beschädigt hat; demgemäß war der ihn betreffende Schuldspruch (im restlichen Umfang des Faktums III. A.) in Stattgebung seiner Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) auch im Grundtatbestand (§ 125 StGB) aufzuheben sowie die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Bezüglich des Angeklagten B enthält das Urteil - trotz dessen Verantwortung bei der Hauptverhandlung vergleiche S. 399), wonach er mit einem 'silbernen Wagen' zunächst gegen ein Eisentor gefahren und hernach (mit diesem PKW.) 'gegen ein braunes Auto' gestoßen sei - keine Feststellungen vergleiche insbesondere S. 424) darüber, ob dieser Angeklagte überhaupt andere Fahrzeuge beschädigt hat; demgemäß war der ihn betreffende Schuldspruch (im restlichen Umfang des Faktums römisch drei. A.) in Stattgebung seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) auch im Grundtatbestand (Paragraph 125, StGB) aufzuheben sowie die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Da im Ersturteil außerdem (jedenfalls erforderliche) Konstatierungen darüber fehlen, in welcher jeweiligen Höhe die Angeklagten A, D und E (unter Berücksichtigung des sich über mehr als 10 Tage erstreckenden Tatzeitraums und ihrer wechselnden Beteiligung an den Straftaten) beim unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen an anderen PKWs vorsätzlich Schäden herbeigeführt haben, war das angefochtene Urteil weiters in teilweiser Stattgebung der vom Angeklagten A erhobenen, insofern gleichfalls begründeten Nichtigkeitsbeschwerde (Z. 5, sachlich jedoch Z. 10) sowie aus diesem Anlaß gemäß § 290 Abs. 1 StPO auch hinsichtlich der Mitangeklagten Robert D und Walter E, denen dieselben Gründe zustatten kommen, zudem im Ausspruch, der Schaden aus der ihnen zur Last fallenden vorsätzlichen Sachbeschädigung übersteige 5.000 S (in Punkt III. A.) und in der darauf beruhenden Annahme der Qualifikation nach § 126 Abs. 1 Z. 7 StGB aufzuheben sowie insoweit gleichfalls die Verfahrenserneuerung in erster Instanz anzuordnen, ohne daß es einer Erörterung des bezüglichen weiteren Beschwerdevorbringens bedarf.Da im Ersturteil außerdem (jedenfalls erforderliche) Konstatierungen darüber fehlen, in welcher jeweiligen Höhe die Angeklagten A, D und E (unter Berücksichtigung des sich über mehr als 10 Tage erstreckenden Tatzeitraums und ihrer wechselnden Beteiligung an den Straftaten) beim unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen an anderen PKWs vorsätzlich Schäden herbeigeführt haben, war das angefochtene Urteil weiters in teilweiser Stattgebung der vom Angeklagten A erhobenen, insofern gleichfalls begründeten Nichtigkeitsbeschwerde (Ziffer 5,, sachlich jedoch Ziffer 10,) sowie aus diesem Anlaß gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO auch hinsichtlich der Mitangeklagten Robert D und Walter E, denen dieselben Gründe zustatten kommen, zudem im Ausspruch, der Schaden aus der ihnen zur Last fallenden vorsätzlichen Sachbeschädigung übersteige 5.000 S (in Punkt römisch drei. A.) und in der darauf beruhenden Annahme der Qualifikation nach Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB aufzuheben sowie insoweit gleichfalls die Verfahrenserneuerung in erster Instanz anzuordnen, ohne daß es einer Erörterung des bezüglichen weiteren Beschwerdevorbringens bedarf.
Im übrigen aber schlagen die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten A und B nicht durch.
Verfehlt ist jener Teil der Mängelrüge (Z. 5) des Angeklagten A, in welchem er mit Bezug auf die Qualifikation nach § 136 Abs. 3 StGB ins Treffen führt, nur zu Punkt II des Schuldspruches (wegen versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen) werde im Tenor ein 5.000 S übersteigender Schaden festgestellt, obwohl aus dieser Tat nach den Entscheidungsgründen ein Schaden gar nicht entstanden sei, wogegen in Ansehung des Schuldspruchs wegen des vollendeten Vergehens nach § 136 Abs. 1Verfehlt ist jener Teil der Mängelrüge (Ziffer 5,) des Angeklagten A, in welchem er mit Bezug auf die Qualifikation nach Paragraph 136, Absatz 3, StGB ins Treffen führt, nur zu Punkt römisch zwei des Schuldspruches (wegen versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen) werde im Tenor ein 5.000 S übersteigender Schaden festgestellt, obwohl aus dieser Tat nach den Entscheidungsgründen ein Schaden gar nicht entstanden sei, wogegen in Ansehung des Schuldspruchs wegen des vollendeten Vergehens nach Paragraph 136, Absatz eins
bis 3 StGB (Punkt I.) eine derartige Feststellung umgekehrt bloß in den Urteilsgründen enthalten sei. Denn der bekämpfte Ausspruch des Jugendschöffengerichts im Urteilstenor, 'der Schade an den Fahrzeugen' übersteige 5.000 S (S. 417), bezieht sich trotz des Fehlens eines ausdrücklichen dementsprechenden Hinweises darin auf Grund des Schriftbildes (gleicher Randabstand wie die Faktenbezeichnungen I und II vorher sowie III nachher) ersichtlich auf die Urteilsfakten I und II, wobei aus den insoweit mit dem Urteilstenor eine Einheit bildenden Entscheidungsgründen eben zu entnehmen ist, daß die Schäden jeweils in den Fällen der Deliktsvollendung (Punkt I.) entstanden sind. Der reklamierte Widerspruch zwischen Tenor und Gründen liegt daher in Wahrheit nicht vor.bis 3 StGB (Punkt römisch eins.) eine derartige Feststellung umgekehrt bloß in den Urteilsgründen enthalten sei. Denn der bekämpfte Ausspruch des Jugendschöffengerichts im Urteilstenor, 'der Schade an den Fahrzeugen' übersteige 5.000 S (S. 417), bezieht sich trotz des Fehlens eines ausdrücklichen dementsprechenden Hinweises darin auf Grund des Schriftbildes (gleicher Randabstand wie die Faktenbezeichnungen römisch eins und römisch zwei vorher sowie römisch drei nachher) ersichtlich auf die Urteilsfakten römisch eins und römisch zwei, wobei aus den insoweit mit dem Urteilstenor eine Einheit bildenden Entscheidungsgründen eben zu entnehmen ist, daß die Schäden jeweils in den Fällen der Deliktsvollendung (Punkt römisch eins.) entstanden sind. Der reklamierte Widerspruch zwischen Tenor und Gründen liegt daher in Wahrheit nicht vor.
Die Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) des Angeklagten A hinwieder, in welcher er hinsichtlich der Beschädigung der anderen Fahrzeuge ins Treffen führt, diese wäre 'als fahrlässige Beschädigung überhaupt nicht zu verurteilen gewesen', und solcherart die Vorsätzlichkeit der Sachbeschädigung negiert, läßt eine gesetzmäßige Ausführung vermissen, weil sie sich über die ausdrückliche Konstatierung (S. 422) im Ersturteil hinwegsetzt, daß er, nachdem er mit einem unbefugt gebrauchten Fahrzeug gegen einen abgestellten PKW. geprallt war, erkannte, 'daß ein Sachschaden nicht nur am benützten, sondern auch an anderen Fahrzeugen durch sein Verhalten sehr wahrscheinlich ist und sich damit zumindest abgefunden hat. Solcherart konstatierte aber das Jugendschöffengericht, daß die Beschädigung anderer (als der unbefugt gebrauchten) Fahrzeuge vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Angeklagten umfaßt war, d.h., daß der Angeklagte derartige Beschädigungen ohnehin bedacht, sie als naheliegend angesehen und demnach ernstlich für möglich gehalten sowie sich damit wirklich abgefunden hatte (vgl. 10 Os 10/82;Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) des Angeklagten A hinwieder, in welcher er hinsichtlich der Beschädigung der anderen Fahrzeuge ins Treffen führt, diese wäre 'als fahrlässige Beschädigung überhaupt nicht zu verurteilen gewesen', und solcherart die Vorsätzlichkeit der Sachbeschädigung negiert, läßt eine gesetzmäßige Ausführung vermissen, weil sie sich über die ausdrückliche Konstatierung (S. 422) im Ersturteil hinwegsetzt, daß er, nachdem er mit einem unbefugt gebrauchten Fahrzeug gegen einen abgestellten PKW. geprallt war, erkannte, 'daß ein Sachschaden nicht nur am benützten, sondern auch an anderen Fahrzeugen durch sein Verhalten sehr wahrscheinlich ist und sich damit zumindest abgefunden hat. Solcherart konstatierte aber das Jugendschöffengericht, daß die Beschädigung anderer (als der unbefugt gebrauchten) Fahrzeuge vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Angeklagten umfaßt war, d.h., daß der Angeklagte derartige Beschädigungen ohnehin bedacht, sie als naheliegend angesehen und demnach ernstlich für möglich gehalten sowie sich damit wirklich abgefunden hatte vergleiche 10 Os 10/82;
EB., 66; Leukauf-Steininger2, RN. 17 zu § 5 StGB;EB., 66; Leukauf-Steininger2, RN. 17 zu Paragraph 5, StGB;
ÖJZ-LSK. 1976/36, 189 u.a.).
Mit seinem Beschwerdevorbringen, das Ersturteil lasse jede Feststellung über den unbefugten Gebrauch 'mehrerer Fahrzeuge' vermissen, bringt der Angeklagte Thomas B den angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund (Z. 9 lit. a) gleichfalls nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Denn der Beschwerdeführer ignoriert dabei die - (auch) auf seine eigene Verantwortung (vgl. S. 59, 399) gestützte und insoweit mängelfrei begründete - Feststellung des Erstgerichts (S. 423 f.), wonach er zumindest am 21.Juli 1980 mit einem 'kleinen gelben Wagen' (gegen den Zaun) und an zwei weiteren Tagen mit dem silberfarbenen PKW. Fiat 131 Sport 2000 TC Nr. 698.597 fuhr, wobei allein an letzterem Fahrzeug ein Schaden von 23.511 S (vgl. S. 173) entstand. Ebenso versagt jene Rechtsrüge (Z. 9 lit. a, sachlich Z. 10) des Angeklagten B, wonach eine Qualifikation nach § 136 Abs. 2 (ersichtlich gemeint Abs. 3) StGB bei einem Schuldspruch wegen ein und derselben Tat nach § 125, 126 Abs. 1 Z. 7 StGB rechtlich nicht möglich sei; denn nach den insoweit unbekämpften Urteilsfeststellungen liegt dem Angeklagten B die Beschädigung ohnehin bloß von durch ihn unbefugt gebrauchten Kraftfahrzeugen (mit einem Schaden von über 5.000 S - § 136 Abs. 3 StGB) zur Last.Mit seinem Beschwerdevorbringen, das Ersturteil lasse jede Feststellung über den unbefugten Gebrauch 'mehrerer Fahrzeuge' vermissen, bringt der Angeklagte Thomas B den angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund (Ziffer 9, Litera a,) gleichfalls nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Denn der Beschwerdeführer ignoriert dabei die - (auch) auf seine eigene Verantwortung vergleiche S. 59, 399) gestützte und insoweit mängelfrei begründete - Feststellung des Erstgerichts (S. 423 f.), wonach er zumindest am 21.Juli 1980 mit einem 'kleinen gelben Wagen' (gegen den Zaun) und an zwei weiteren Tagen mit dem silberfarbenen PKW. Fiat 131 Sport 2000 TC Nr. 698.597 fuhr, wobei allein an letzterem Fahrzeug ein Schaden von 23.511 S vergleiche S. 173) entstand. Ebenso versagt jene Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, sachlich Ziffer 10,) des Angeklagten B, wonach eine Qualifikation nach Paragraph 136, Absatz 2, (ersichtlich gemeint Absatz 3,) StGB bei einem Schuldspruch wegen ein und derselben Tat nach Paragraph 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB rechtlich nicht möglich sei; denn nach den insoweit unbekämpften Urteilsfeststellungen liegt dem Angeklagten B die Beschädigung ohnehin bloß von durch ihn unbefugt gebrauchten Kraftfahrzeugen (mit einem Schaden von über 5.000 S - Paragraph 136, Absatz 3, StGB) zur Last.
Aus dem Nichtigkeitsgrund nach Z. 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO schließlich reklamiert der Angeklagte B in Ansehung des ihm angelasteten versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen (Faktum II.) den Strafaufhebungsgrund des (freiwilligen) Rücktritts vom Versuch (§ 16 Abs. 1 StGB), doch ist er auch damit nicht im Recht. Indem er (zur Dartuung der behaupteten Freiwilligkeit des Rücktritts) ins Treffen führt, ein vorbeifahrendes Auto stelle generell (bloß) 'eine weit entfernte plötzlich auftretende Gefahr oder Unbequemlichkeit' dar, weshalb darin ein der Tatausführung entgegenwirkendes Hindernis nicht erblickt werden könne, geht er nämlich nicht, so wie dies für die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich ist, von den Feststellungen des Erstgerichts aus, welches insoweit (vor allem gestützt auf die Angaben des Angeklagten B vor der Polizei, S. 55) konstatierte (S. 418 f., 425), daß der Beschwerdeführer und (der bereits rechtskräftig abgeurteilte) Thomas G vom gemeinsamen Vorhaben, auf dem Lagerplatz der Firma F AG. abgestellt gewesene PKWs unbefugt in Gebrauch zu nehmen, (nach Herstellen einer Öffnung im Zaun) sehr wohl nur wegen eines vorbeigefahrenen - nach den Angaben des Angeklagten B vor der Polizei (vgl. S. 55): wegen eines im Lagerplatz zugefahrenen -Aus dem Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO schließlich reklamiert der Angeklagte B in Ansehung des ihm angelasteten versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen (Faktum römisch zwei.) den Strafaufhebungsgrund des (freiwilligen) Rücktritts vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB), doch ist er auch damit nicht im Recht. Indem er (zur Dartuung der behaupteten Freiwilligkeit des Rücktritts) ins Treffen führt, ein vorbeifahrendes Auto stelle generell (bloß) 'eine weit entfernte plötzlich auftretende Gefahr oder Unbequemlichkeit' dar, weshalb darin ein der Tatausführung entgegenwirkendes Hindernis nicht erblickt werden könne, geht er nämlich nicht, so wie dies für die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich ist, von den Feststellungen des Erstgerichts aus, welches insoweit (vor allem gestützt auf die Angaben des Angeklagten B vor der Polizei, S. 55) konstatierte (S. 418 f., 425), daß der Beschwerdeführer und (der bereits rechtskräftig abgeurteilte) Thomas G vom gemeinsamen Vorhaben, auf dem Lagerplatz der Firma F AG. abgestellt gewesene PKWs unbefugt in Gebrauch zu nehmen, (nach Herstellen einer Öffnung im Zaun) sehr wohl nur wegen eines vorbeigefahrenen - nach den Angaben des Angeklagten B vor der Polizei vergleiche S. 55): wegen eines im Lagerplatz zugefahrenen -
PKWs (durch dessen Lenker sie sich beobachtet fühlten) Abstand nahmen und davonliefen, jenem Fahrzeug also die Bedeutung eines der Tatausführung entgegenstehenden Hindernisses beimaßen. Ausgehend von diesen Urteilsfeststellungen über den für das Unterbleiben der Tatvollendung maßgebend gewesenen Grund kommt aber, wie das Erstgericht richtig erkannte, vorliegend die vom Beschwerdeführer angestrebte Annahme eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch im Sinne des § 16 Abs. 1 StGB nicht in Betracht (vgl. Leukauf-Steininger2, RN. 2, 3 und 4 zu § 16 StGB und die dort zitierte Judikatur).PKWs (durch dessen Lenker sie sich beobachtet fühlten) Abstand nahmen und davonliefen, jenem Fahrzeug also die Bedeutung eines der Tatausführung entgegenstehenden Hindernisses beimaßen. Ausgehend von diesen Urteilsfeststellungen über den für das Unterbleiben der Tatvollendung maßgebend gewesenen Grund kommt aber, wie das Erstgericht richtig erkannte, vorliegend die vom Beschwerdeführer angestrebte Annahme eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, StGB nicht in Betracht vergleiche Leukauf-Steininger2, RN. 2, 3 und 4 zu Paragraph 16, StGB und die dort zitierte Judikatur).
In diesem Umfang waren daher die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten A und B zu verwerfen.
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten A und B auf die Aufhebung des sie betreffenden Strafausspruchs zu verweisen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl C und zur Strafbemessung:
Begründet ist die Rechtsrüge (Z. 9 lit. a, sachlich jedoch Z. 10) dieses Angeklagten, soweit er damit ins Treffen führt, das bloße Anlassen des hierauf gleich wieder abgestorbenen Motors stelle noch nicht das vollendete Vergehen nach § 136 StGB dar, sondern lediglich dessen Versuch. Denn das Einschalten des Motors allein, ohne daß mit dem Fahrzeug eine wenn auch nur geringfügige Ortsveränderung vorgenommen wird, ist noch kein Gebrauch des Fahrzeuges als solches und kann daher in der Tat nur als Versuch dieses Delikts gewertet werden (vgl. Kienapfel, BT II, Rz. 62, 63; Bertel im Wiener Kommentar zum StGB, RN. 5 zu § 136 StGB). Da der Angeklagte im vorliegenden Fall nach den Urteilsfeststellungen mit dem Anlassen des Motors nach seinem Tatplan ohne weitere Verzögerung in die (in der Folge nur wegen Unvermögenheit unterbliebene) Deliktsvollendung überleiten wollte, ist sein Verhalten demnach rechtsrichtig als Vergehen des (lediglich) versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 15, 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu beurteilen. Im übrigen aber geht die Beschwerde fehl.Begründet ist die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, sachlich jedoch Ziffer 10,) dieses Angeklagten, soweit er damit ins Treffen führt, das bloße Anlassen des hierauf gleich wieder abgestorbenen Motors stelle noch nicht das vollendete Vergehen nach Paragraph 136, StGB dar, sondern lediglich dessen Versuch. Denn das Einschalten des Motors allein, ohne daß mit dem Fahrzeug eine wenn auch nur geringfügige Ortsveränderung vorgenommen wird, ist noch kein Gebrauch des Fahrzeuges als solches und kann daher in der Tat nur als Versuch dieses Delikts gewertet werden vergleiche Kienapfel, BT römisch zwei, Rz. 62, 63; Bertel im Wiener Kommentar zum StGB, RN. 5 zu Paragraph 136, StGB). Da der Angeklagte im vorliegenden Fall nach den Urteilsfeststellungen mit dem Anlassen des Motors nach seinem Tatplan ohne weitere Verzögerung in die (in der Folge nur wegen Unvermögenheit unterbliebene) Deliktsvollendung überleiten wollte, ist sein Verhalten demnach rechtsrichtig als Vergehen des (lediglich) versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 15, 136, Absatz eins und Absatz 2, StGB zu beurteilen. Im übrigen aber geht die Beschwerde fehl.
Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die weitere Rechtsrüge (Z. 9 lit. a), derzufolge der Beschwerdeführer mit der Begründung, das ihm angelastete Starten des Motors sei ebensowenig als eine 'Ingebrauchnahme' des Fahrzeugs anzusehen wie etwa das Einschalten des Lichts, das Betätigen der Hupvorrichtung oder andere 'Spielereien am Kraftfahrzeug', eine Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens nach § 136 Abs. 1 StGB überhaupt zu bestreiten sucht. übergeht er dabei doch diejenigen Konstatierungen des Jugendschöffengerichts, wonach er sich keineswegs mit der bezeichneten Manipulation am Auto begnügen, sondern letzteres vielmehr solcherart in Bewegung setzen, also damit fahren wollte (S. 419 f.), mithin gerade jene Feststellungen zur subjektiven Tatseite, die für die (wie zuvor aufgezeigt rechtsrichtige) Beurteilung seines Tatverhaltens als einem unbefugten Gebrauch des Fahrzeugs unmittelbar vorausgehende Handlungen im Sinn des § 15 Abs. 2 StGB maßgebend sind.Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die weitere Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), derzufolge der Beschwerdeführer mit der Begründung, das ihm angelastete Starten des Motors sei ebensowenig als eine 'Ingebrauchnahme' des Fahrzeugs anzusehen wie etwa das Einschalten des Lichts, das Betätigen der Hupvorrichtung oder andere 'Spielereien am Kraftfahrzeug', eine Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB überhaupt zu bestreiten sucht. übergeht er dabei doch diejenigen Konstatierungen des Jugendschöffengerichts, wonach er sich keineswegs mit der bezeichneten Manipulation am Auto begnügen, sondern letzteres vielmehr solcherart in Bewegung setzen, also damit fahren wollte (S. 419 f.), mithin gerade jene Feststellungen zur subjektiven Tatseite, die für die (wie zuvor aufgezeigt rechtsrichtige) Beurteilung seines Tatverhaltens als einem unbefugten Gebrauch des Fahrzeugs unmittelbar vorausgehende Handlungen im Sinn des Paragraph 15, Absatz 2, StGB maßgebend sind.
Die Annahme der Qualifikation nach § 136 Abs. 2Die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 136, Absatz 2
StGB bekämpft der Angeklagte mit der Argumentation (Z. 9 lit. a, sachlich abermals Z. 10), er habe sich durch das ihm insoweit angelastete Einsteigen bloß den Zutritt zum Lagerplatz, nicht aber die Gewalt über das (dort) mit angestecktem Zündschlüssel unversperrt abgestellt gewesene Fahrzeug verschafft. Das in Rede stehende Einsteigen in den Lagerplatz, um dort einen PKW. unbefugt in Gebrauch zu nehmen, diente indessen zur Gewahrsamserlangung am Fahrzeug und hat daher durchaus die angefochtene Qualifikation zur Folge, mag auch das abgestellte Fahrzeug selbst unverschlossen und der Zündschlüssel angesteckt gewesen sein (vgl. Kienapfel a.a.O. Rz. 39 zu § 136).StGB bekämpft der Angeklagte mit der Argumentation (Ziffer 9, Litera a,, sachlich abermals Ziffer 10,), er habe sich durch das ihm insoweit angelastete Einsteigen bloß den Zutritt zum Lagerplatz, nicht aber die Gewalt über das (dort) mit angestecktem Zündschlüssel unversperrt abgestellt gewesene Fahrzeug verschafft. Das in Rede stehende Einsteigen in den Lagerplatz, um dort einen PKW. unbefugt in Gebrauch zu nehmen, diente indessen zur Gewahrsamserlangung am Fahrzeug und hat daher durchaus die angefochtene Qualifikation zur Folge, mag auch das abgestellte Fahrzeug selbst unverschlossen und der Zündschlüssel angesteckt gewesen sein vergleiche Kienapfel a.a.O. Rz. 39 zu Paragraph 136,).
Unbegründet ist schließlich auch die auf einen Freispruch mangels Strafwürdigkeit der Tat (§ 259 Z. 4Unbegründet ist schließlich auch die auf einen Freispruch mangels Strafwürdigkeit der Tat (Paragraph 259, Ziffer 4
StPO; § 42 StGB) abzielende Rechtsrüge (Z. 9 lit. b) des Angeklagten; denn insoweit mangelte es angesichts der Strafdrohung des § 136 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren), von der bei Anwendung des § 42 StGB gemäß § 11 Z. 2 JGG. auch bei Jugendstraftaten auszugehen ist, schon an der ersten Voraussetzung für die Anwendung der relevierten Straflosigkeitsbestimmung, nämlich einer nur mit (Geldstrafe, mit) nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe (oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe) bedrohten Tat.StPO; Paragraph 42, StGB) abzielende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) des Angeklagten; denn insoweit mangelte es angesichts der Strafdrohung des Paragraph 136, Absatz 2, StGB (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren), von der bei Anwendung des Paragraph 42, StGB gemäß Paragraph 11, Ziffer 2, JGG. auch bei Jugendstraftaten auszugehen ist, schon an der ersten Voraussetzung für die Anwendung der relevierten Straflosigkeitsbestimmung, nämlich einer nur mit (Geldstrafe, mit) nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe (oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe) bedrohten Tat.
Sohin war der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten C nur im eingangs aufgezeigten Umfang Folge zu geben und insoweit spruchgemäß zu entscheiden.
Bei der hiedurch bei diesem Angeklagten erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe war kein Umstand erschwerend; mildernd war hingegen, daß der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, ferner das reumütige Geständnis, der Umstand, daß es beim Versuch blieb, und das Wohlverhalten seit der schon mehr als zwei Jahre zurückliegenden Tatbegehung. Die aufgezeigten Milderungsgründe, denen kein Erschwerungsumstand gegenübersteht, rechtfertigen die Anwendung des § 13 JGG., zumal nach Lage des Falles anzunehmen ist, daß der Schuldspruch allein genügen werde, um einerseits den - nach dem Inhalt der Jugendgerichtserhebungen,ON. 63Bei der hiedurch bei diesem Angeklagten erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe war kein Umstand erschwerend; mildernd war hingegen, daß der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, ferner das reumütige Geständnis, der Umstand, daß es beim Versuch blieb, und das Wohlverhalten seit der schon mehr als zwei Jahre zurückliegenden Tatbegehung. Die aufgezeigten Milderungsgründe, denen kein Erschwerungsumstand gegenübersteht, rechtfertigen die Anwendung des Paragraph 13, JGG., zumal nach Lage des Falles anzunehmen ist, daß der Schuldspruch allein genügen werde, um einerseits den - nach dem Inhalt der Jugendgerichtserhebungen,ON. 63
(außerdem) noch nicht negativ in Erscheinung getretenen und in geordneten Familienverhältnissen lebenden - Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, andererseits aber auch der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entsprechend entgegenzuwirken.
Der Ausspruch und die Vollstreckung der zu verhängenden Strafe konnte daher für eine mit zwei Jahren bestimmte Probezeit vorläufig aufgeschoben werden.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte C darauf zu verweisen.