Rechtssatz RS0093955
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093955
Entscheidungsdatum
28.09.1982
Rechtssatz
Aus § 136 Abs 3 StGB folgt, daß die Herbeiführung der darin genannten Schäden beim unbefugten Gebrauch dann, wenn deren Gesamthöhe den Betrag von fünftausend Schilling übersteigt, durch eine Bestrafung nach Abs 3, wenn sie ihn aber nicht übersteigt, durch eine solche nach Abs 1 des § 136 StGB abgegolten ist.Aus Paragraph 136, Absatz 3, StGB folgt, daß die Herbeiführung der darin genannten Schäden beim unbefugten Gebrauch dann, wenn deren Gesamthöhe den Betrag von fünftausend Schilling übersteigt, durch eine Bestrafung nach Absatz 3,, wenn sie ihn aber nicht übersteigt, durch eine solche nach Absatz eins, des Paragraph 136, StGB abgegolten ist.
Entscheidungstexte
- 12 Os 72/80
Entscheidungstext OGH 03.07.1980 12 Os 72/80
Veröff: SSt 51/35 = EvBl 1981/88 S 273 = ZVR 1981/144 S 177 = RZ 1980/54 S 226
- 10 Os 97/81
Entscheidungstext OGH 28.09.1982 10 Os 97/81
Vgl auch; Beisatz: Daher keine gesonderte Zurechnung vorsätzlich herbeigeführter Schäden als Vergehen der (selbst schweren) Sachbeschädigung. (T1) Veröff: ZVR 1983/349 S 379
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093955
Dokumentnummer
JJR_19800703_OGH0002_0120OS00072_8000000_004