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Entscheidung 12 Os 72/80

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os72/80

Entscheidungsdatum

03.07.1980

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juli 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Friedrich und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mohr als Schriftführer in der Strafsache gegen Kurt A wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Februar 1980, GZ 2 d römisch fünf r 5575/79-37, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kodek, und der Ausführungen der Verteidigerin Dr. Hermine Horawetz zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO wird das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch nach Punkt D. des Urteilssatzes und im Strafausspruch (unter Aufrechterhaltung des Ausspruchs gemäß Paragraph 38, StGB) aufgehoben sowie gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Kurt A ist (ferner) schuldig, D) in Wien Fahrzeuge, die zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet waren, ohne Einwilligung der nachgenannten Berechtigten in Gebrauch genommen zu haben, und zwar in der Zeit 1. vom 12. bis zum 16. Juni 1979 den Personenkraftwagen (Marke Toyota) des Dr. Gebhard B;

2. vom 20. bis zum 22. Juni 1979 den Personenkraftwagen (Marke Fiat 850) des Vinko C, 3. vom 23. bis zum 29. Juni 1979 den Personenkraftwagen (Marke Ford Escort) des Johann D und 4. vom 2. bis zum 10. August 1979 den Personenkraftwagen (Marke Citroen DS 19) des Gerhard E.

Er hat hiedurch - zu D) - (auch) das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB begangen und wird hiefür sowie für die ihm nach den unberührt bleibenden Schuldsprüchen zur Last fallenden Taten nach Paragraph 39, 127, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu 8 (acht) Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kurt A der Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins, StGB, des Betruges nach Paragraph 146, StGB, der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB und der Täuschung nach Paragraph 108, Absatz eins, (unter verfehlter zusätzlicher Zitierung des Absatz 2,) StGB schuldig erkannt. Als Täuschung liegt ihm zur Last, daß er in der Zeit vom 12. Juni bis zum 2. August 1979 in Wien in vier Fällen den Eigentümern von Personenkraftwagen dadurch in ihren Verfügungsrechten über die Fahrzeuge absichtlich einen Schaden zufügte, daß er sie durch sein Auftreten als Kaufinteressent zu deren Ausfolgung an ihn verleitete (Punkt D des Urteilssatzes).

Rechtliche Beurteilung

Nach den hiezu wesentlichen Urteilsfeststellungen kam es dem Angeklagten dabei nur auf einen vorübergehenden Gebrauch der Kraftfahrzeuge an, die er den Berechtigten zum (jeweils nur vorgetäuschten) Zweck einer Probefahrt oder einer technischen überprüfung herauslockte; in drei Fällen stellte er die Tatobjekte nach einem Zeitraum von zwei bis sechs Tagen wieder zurück, im vierten wurde ihm der Wagen acht Tage später von der Polizei (bei einer Kontrolle, weil er ihn ohne Führerschein gelenkt hatte - S 89) abgenommen.

Durch den Verbrauch von Benzin in zwei Fällen und durch eine Beschädigung des Fahrzeugs beim Betrieb in einem dritten Fall entstand hiebei ein Schaden in der Höhe von insgesamt rund 1.350 S. In drei weiteren Fällen mißlang dem Angeklagten sein gleichartiges Vorhaben, weil ihm die Fahrzeugeigentümer die Durchführung einer Probefahrt ohne ihr Beisein nicht gestatteten; insoweit wurde er freigesprochen, weil eine Ermächtigung zu seiner Strafverfolgung nicht vorlag (Paragraph 108, Absatz 2, StGB).

Die Staatsanwaltschaft hatte alle diese Fakten wegen des Vergehens des teils vollendeten und teils versuchten schweren Betruges nach Paragraph 146, 147, Absatz 2, StGB mit einem durch die Abnützung und Beschädigung der Personenkraftwagen (oder anderer Gegenstände) sowie durch den Verbrauch von Treibstoff entstandenen, insgesamt 5.000 S übersteigenden Schaden unter Anklage gestellt.

Eben diese Verurteilung des Angeklagten strebt sie mit ihrer auf Ziffer 10, (Schuldspruch-Fakten) und Ziffer 9, Litera a, (Freispruch-Fakten) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, indessen zu Unrecht.

Wer ein zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtetes Fahrzeug ohne 'Einwilligung' des Berechtigten in Gebrauch nimmt, hat das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach (dem Grundtatbestand gemäß) Paragraph 136, Absatz eins

StGB zu verantworten. Wenn der verursachte Schaden am Fahrzeug, an der Ladung oder durch den Verbrauch bon Betriebsmitteln insgesamt 5.000 S übersteigt, ist dieses Delikt nach Paragraph 136, Absatz 3, StGB mit strengerer Strafe bedroht; daraus folgt zweifelsfrei, daß die Herbeiführung derartiger Schäden beim unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs dann, wenn deren Gesamthöhe den bezeichneten Betrag übersteigt, durch eine Bestrafung nach Absatz 3,, wenn sie ihn aber nicht übersteigt, durch eine solche nach Absatz eins, des Paragraph 136, StGB abgegolten ist vergleiche Leukauf-Steininger, StGB2, RN 42 zu Paragraph 136,). Von einer nach Paragraph 136, StGB zum Ausschluß der Tatbestandsverwirklichung erforderlichen rechtserheblichen Einwilligung des Verfügungsberechtigten kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn der betreffenden Erklärung ein vom Tätervorsatz umfaßter Willensmangel (Paragraph 869, ff. ABGB) anhaftet; dies gilt, worin der Generalprokuratur beizupflichten ist, nicht nur für abgenötigte vergleiche ÖJZ-LSK 1977/367, SSt 33/43), sondern auch für erlistete Zustimmungserklärungen. Der - wie in den vorliegenden Fällen - nur durch eine mittels Täuschung erlangte Zustimmung des Berechtigten zu einer unentgeltlichen Benützung gedeckte Gebrauch eines Kraftfahrzeugs durch einen (darüber auch sonst) Nicht-Verfügungsberechtigten erfüllt daher alle Tatbestandsmerkmale des Paragraph 136, StGB Dementsprechend ist die Herbeiführung des gesamten in Paragraph 136, Absatz 3, StGB bezeichneten Schadens durch eine solche Tat, wozu als 'Schaden am Fahrzeug' auch dessen abnützungsbedingte Wertminderung zählt - wogegen es beim sogenannten 'Leihwagen-Betrug' um die Bezahlung der Miete geht vergleiche ÖJZ-LSK 1975/208) -, mit einer Bestrafung nach Paragraph 136, (Absatz eins, oder Absatz 3,) StGB in ihrem Unwertgehalt vollständig erfaßt und (schon) im Hinblick darauf, daß Paragraph 136, Absatz 3, StGB unmißverständlich als abschließende Regelung derartiger Fallkonstellationen zu verstehen ist vergleiche abermals Leukauf-Steininger, a. a. O), einer zusätzlichen Ahndung wegen Betruges (Paragraph 146, ff. StGB) unabhängig von der Höhe der (ansonsten) dafür in Betracht kommenden (Betrugs-)Strafdrohung vergleiche Burgstaller, JBl 1978, 460 in bezug auf Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, StGB) entzogen. Dieser Ausschluß des Betrugstatbestandes in Ansehung der in Rede stehenden Schäden durch den unbefugten Fahrzeuggebrauch ist, der vorerwähnten Bedeutung des Paragraph 136, Absatz 3, StGB entsprechend, auch dann wirksam, wenn die Tat - etwa wegen des Fehlens einer (nach Paragraph 136, Absatz 4, StGB) erforderlichen Ermächtigung oder (wie das Erstgericht bei der Unterstellung des Sachverhalts unter Paragraph 108, StGB durch die 'analoge Anwendung' des Paragraph 136, Absatz 3, StGB im Kern richtig erkannt hat) durch ihre (obgleich verfehlte und letztlich mit einem Freispruch verbundene) Subsumtion unter einen anderen Tatbestand - nicht nach Paragraph 136, StGB bestraft wird.

Jener (in der Beschwerde relevierte) Schaden des Getäuschten hinwieder, der ihm allenfalls durch ein tatbedingtes Ausweichen auf ein anderes Verkehrsmittel entsteht, kommt als Betrugsschaden (jedenfalls) deshalb nicht in Betracht, weil er nicht unmittelbar auf die durch die Täuschung veranlaßte Ausfolgung des Fahrzeugs an den Täter zurückgeht vergleiche Leukauf-Steininger, StGB2, RN 32 zu Paragraph 146,).

In die angestrebte Richtung hin erweist sich die (auf eine Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges abzielende) Nichtigkeitsbeschwerde demnach als verfehlt. Damit kann ihr aber, der von der Generalprokuratur vertretenen Auffassung zuwider, ein Erfolg nicht beschieden sein, und zwar auch nicht in Ansehung der Freispruchs-Fakten, obwohl die betreffenden Taten dem Angeklagten rechtsrichtig doch immerhin als Vergehen des versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 15, 136, Absatz eins, StGB anzulasten gewesen wären.

Denn nach Paragraph 290, Absatz eins, erster Satz StPO hat sich der Oberste Gerichtshof auf die vom Beschwerdeführer (ausdrücklich oder sonst durch deutliche Hinweisung) geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zu beschränken. Eine prozeßordnungsgemäße Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen setzt aber voraus, daß nicht bloß die betreffenden Gesetzesstellen (ziffernmäßig) bezeichnet oder deren verba legalia (substanzlos) wiedergegeben werden vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, E Nr. 8 zu Paragraph 281, Ziffer 10,, Nr. 14, 15, 15 a, 16, 16 a zu Paragraph 285, a, jeweils samt Nachtrag 1971), sondern vielmehr (unmißverständlich) jene Gründe bezeichnet werden, denen nach Ansicht des Beschwerdeführers ein konkreter Verfahrensvorgang oder Urteilsinhalt einem ganz bestimmten, im Gesetz abstrakt umschriebenen Verfahrens- oder Urteilsmangel entspricht, der eine Nichtigkeit zur Folge hat; nur so wird das Rechtsmittelgericht in die Lage versetzt, die Stichhältigkeit jedes einzelnen Einwands gegen jene erstinstanzlichen Prozeß- und Entscheidungsakte, durch die sich der Rechtsmittelwerber in concreto als beschwert erachtet, zu überprüfen und auf dessen Argumente einzugehen. Liegt eine solcherart notwendige (deutliche) Beschwerdebegründung in Ansehung eines der in Paragraph 281, Absatz eins, StPO bezeichneten Nichtigkeitsgründe - wie etwa für das behauptete Fehlen oder Vorliegen eines bestimmten Tatbestandsmerkmals (Ziffer 9, Litera a,) oder dafür, warum eine Tat einem bestimmten anderen Strafgesetz zu unterstellen sei (Ziffer 10,) - nicht vor, sodaß die Rüge einer argumentationsbezogenen Erörterung vergleiche 10 Os 169/79, 11 Os 26/79 u. a.) nicht zugänglich ist (Paragraph 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO), dann ist die Nichtigkeitsbeschwerde sofort zurückweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO); hat aber sohin eine prozeßordnungsgemäße Darstellung von Nichtigkeitsgründen die deutliche und bestimmte Bezeichnung der konkreten Beschwerdegründe zur Voraussetzung, dann kann die in Paragraph 290, Absatz eins, erster Satz StPO normierte Anordnung sinnvollerweise nur dahin verstanden werden, daß sich der Oberste Gerichtshof auf die überprüfung eben dieser konkret geltend gemachten Gründe zu beschränken hat und daß es ihm folglich verwehrt ist, eine in der Beschwerde damit nicht relevierte Nichtigkeit als vom Beschwerdeführer gerügt anzusehen vergleiche S. Mayer römisch drei Anmerkung 1-3 zu Paragraph 290,, Anmerkung 21, 28

zu Paragraph 285,). Die gegenteilige Auffassung würde zu dem logisch kaum verständlichen Ergebnis führen, daß eine Nichtigkeitsbeschwerde dann, wenn ein Nichtigkeitsgrund darin ohne die erforderliche sachbezogene Argumentation geltend gemacht wird, zurückgewiesen werden müßte, demgegenüber aber dann, wenn derselbe Nichtigkeitsgrund mit falschen Argumenten ausgeführt wird, nur auf Grund seiner (als allein richtig verbleibenden, jedoch zu einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung nicht ausreichenden) ziffernmäßigen Zitierung (oder - auch - Bezugnahme auf die verba legalia) in eine andere Richtung hin zum Erfolg führen könnte; eine derartige Auslegung ist abzulehnen.

Die aufgezeigte Beschränkung des Rechtsmittelgerichts bei der Erledigung einer Nichtigkeitsbeschwerde auf die in gesetzmäßiger Darstellung eines Nichtigkeitsgrundes vorgebrachte Gründe (Paragraph 281, Absatz eins, erster Satz StPO) gilt (lege non distinguente) gleichermaßen für alle Beschwerdeführer.

Demgemäß kann ein im erörterten Sinn nicht (gesetzmäßig) geltend gemachter Nichtigkeitsgrund auch zugunsten des Angeklagten nicht in Stattgebung seiner Beschwerde aufgegriffen werden, sondern nur unter bestimmten, im zweiten Satz des Paragraph 290, Absatz eins, StPO bezeichneten Voraussetzungen von Amts wegen: so einhellig die jüngere Rechtsprechung (13 Os 42/76, 11 Os 108/77, 9 Os 1/78, 13 Os 124/78, 11 Os 12/79) gegen einen Teil der (ohne Begründung vereinfachenden) älteren Praxis (SSt 31/70, 23/39 u. a.; wie hier dagegen schon SSt 16/56 u. a.).

Ein Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO kommt jedoch zum Nachteil des Angeklagten nach dem Gesetz nicht in Betracht. Gerade darauf würde es aber hinauslaufen, wenn man die überprüfung einer auf unrichtiger Rechtsansicht beruhenden Rechtsrüge der Anklagebehörde auch nach sämtlichen sonst in Betracht kommenden Gesichtspunkten und - als deren Ergebnis - ohne 'Bindung' an die in der Beschwerde vertretene Rechtsmeinung auf Grund eines darin nicht geltend gemachten rechtlichen Aspekts 'in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 262, letzter Satz StPO' (JBl 1977, 327) eine den Angeklagten im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil benachteiligende Entscheidung durch die amtswegige Wahrnehmung nicht vorgebrachter Argumente 'in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde' für zulässig hielte: durch den zweiten Satz des Paragraph 290, Absatz eins, StPO ist eine solche (amtswegige) Erledigung unzweifelhaft nicht gedeckt; einer analogen Anwendung des (nur für die Hauptverhandlung in erster Instanz geltenden) Paragraph 262, (letzer Satz) StPO im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden aber ist durch die in Paragraph 290, Absatz eins, erster Satz - in bezug auf alle Prozeßparteien gleichermaßen -

ausdrücklich im gegenteiligen Sinn angeordnete Beschränkung des Obersten Gerichtshofs auf ein durch die Beschwerdegründe gedecktes Vorgehen der Boden entzogen (RZ 1972, 166, 10 Os 198/79, SSt 30/107, 26/30, 11/33 u. a.; vergleiche auch Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2, Anmerkung 3 b zu Paragraph 290, samt Nachtrag 1971, Mayerhofer-Rieder, StPO, Anmerkung 5 zu Paragraph 290,; gegenteilig, jedoch nur unter Bezugnahme auf Paragraph 262, StPO, JBl 1977, 327, mit zustimmender Glosse von Liebscher, RZ 1965, 5, EvBl 1959/215 sowie ohne Erörterung der Problematik SSt 22/5, 20/2, 19/47 u. a.).

Die (auch nach Ansicht der Generalprokuratur) zur Gänze in eine falsche Richtung hin zielende Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Dabei hat sich der Oberste Gerichtshof zudem davon überzeugt, daß das Strafgesetz sogar zum Nachteil des Angeklagten insoweit unrichtig angewendet worden ist, als ihm wegen der Schuldspruch-Fakten anstatt des Vergehens der Täuschung nach Paragraph 108, Absatz eins, StGB nur jenes des (vollendeten) unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB hätte angelastet werden dürfen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO); der Auffassung der Generalprokuratur, daß er in diesem Fall beide Vergehen in Idealkonkurrenz begangen habe, kann nämlich gleichfalls nicht beigepflichtet werden.

Richtig ist, daß der Unwertgehalt der mit dem unbefugten Fahrzeuggebrauch verbunden, in Paragraph 136, Absatz 3, StGB bezeichneten Vermögensschäden durch eine Unterstellung der Taten unter Paragraph 108, StGB nicht abgegolten wäre; daraus folgt aber noch nicht, daß neben der - zur Erfassung dieses Unrechtsgehalts tatsächliche gebotenen - Anwendung des Paragraph 136

StGB auch eine zusätzliche Subsumtion unter Paragraph 108, StGB gerechtfertigt wäre.

Richtet sich doch anders als beim Tatbestand der Nötigung nach Paragraph 105, StGB, durch den die Freiheit der Willensentscheidung und -betätigung an sich vergleiche Leukauf-Steininger, StGB2, RN 1 zu Paragraph 105,, Kienapfel, BT römisch eins RN 777), also selbst ohne eine besondere rechtliche oder faktische Relevanz des abgenötigten Verhaltens vergleiche EvBl. 1979/180, ÖJZ-LSK 1976/382), gegen Gewalt und gefährliche Drohung geschützt wird - und der dementsprechend dann, wenn einem Verfügungsberechtigten die Einwilligung zu einem vorübergehenden Fahrzeuggebrauch abgenötigt wird, mit dem Vergehen nach Paragraph 136, StGB tateinheitlich zusammentrifft vergleiche abermals ÖJZ-LSK 1977/367) -, die Schutzfunktion des Tatbestands nach Paragraph 108, StGB im Kern nicht gegen die (im Unterschieben falscher Entscheidungsgrundlagen gelegene) Beeinträchtigung des Willensbildungsprozesses als solchen, sondern in Wahrheit vielmehr gegen die damit angestrebte (absichtliche) Schädigung konkreter Rechte (des Getäuschten oder eines Dritten), soweit letztere nicht ohnedies durch spezielle Tatbestände (auch) gegen Täuschung geschützt sind; die systematische Einordnung dieses Delikts in den Dritten Abschnitt des Besonderen Teiles des StGB über 'Strafbare Handlungen gegen die Freiheit' geht dementsprechend nur auf die nicht durch einen gemeinsamen Oberbegriff erfaßbare Vielfalt der solcherart geschützten Rechtsgüter zurück vergleiche Erl. Bem. zur Regierungsvorlage des StGB, 30 d. Beil. zu den sten.

Prot. des NR, römisch dreizehn. GP, S 238 f.). Paragraph 108, StGB normiert folglich einen gegenüber betrugsähnlichen Verhaltsnweisen subsidiären Auffangtatbestand vergleiche RZ 1977/90; Leukauf-Steininger, StGB2, RN 1, 3 zu Paragraph 108,, Kienapfel, BT römisch eins RN 860). Eben diese Funktion aber kommt bei der für ein Zusammentreffen mit Paragraph 108, StGB allein aktuellen Fallgruppe des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nicht zur Geltung: denn zum einen zielt hier die Täuschung genau auf dieselbe Rechtsgutbeeinträchtigung (in bezug auf das Verfügungsrecht über ein Fahrzeug), die - noch dazu unter Einschluß der dabei verursachten Schäden am Fahrzeug, an der Ladung und durch den Verbrauch von Betriebsmitteln (Absatz 3,) - gerade durch Paragraph 136, StGB speziell pönalisiert wird, und zum anderen ist sie, weil sie die Rechtserheblichkeit der Einwilligung zum Fahrzeuggebrauch ausschließt, auf dem hier in Rede stehenden Sektor des Paragraph 136, StGB sogar der für die Unterstellung der Tat unter diese Strafbestimmung maßgebende Faktor, sodaß dann, wenn solcherart deren Tatbestand durch Täuschung verwirklicht wird, darin in jedem Fall auch schon alle Unrechtselemente des Paragraph 108, StGB Niederschlag finden. Dessen (nur) im Vergleich zu Absatz eins, (nicht aber zu Absatz 2 und Absatz 3,) des Paragraph 136, StGB strengerer Strafsatz schließt die Subsidiarität der Täuschung gegenüber dem unbefugten Fahrzeuggebrauch - ungeachtet dessen, daß ansonsten eine derartige Scheinkonkurrenz in aller Regel nur bei einem milderen oder höchstens gleich strengen Strafsatz des zu verdrängenden Tatbestands anzunehmen sein wird - nicht aus; wird doch dadurch mit Rücksicht auf die (durch die bereits erwähnte Vielfalt der geschützten Rechtsgüter bedingte) zum Teil weitgehende Unterschiedlichkeit im Unrechtsgehalt der durch Paragraph 108, StGB erfaßten Deliktsgruppen, die den für ein subsidiäres Delikt doch eher großen Strafzumessungsspielraum erklärt, die gerade hier klar zutage tretende bloß hilfsweise Geltung dieses Tatbestands nicht in Frage gestellt, zumal auch im Bereich ausdrücklicher Subsidiarität bisweilen das strenger strafbedrohte Delikt verdrängt wird vergleiche Paragraph 300, StGB im Verhältnis zu Paragraph 196, StGB).

Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO war daher die aufgezeigte rechtsirrige Subsumtion vom Amts wegen wie im Spruch ersichtlich zu korrigieren, da nach den Urteilsfeststellungen in den Schuldspruch-Fakten ein 5.000 S übersteigender Schaden im Sinn des Paragraph 136, Absatz 3, StGB durch den Verbrauch von Betriebsmitteln nicht entstanden ist und nach der Aktenlage auch unter Berücksichtigung einer (in der Rechtsrüge relevierten) Abnützung der Fahrzeuge (durch ihren jeweils nur kurzfristigen unbefugten Gebrauch) nicht hätte konstatiert werden können.

Bei der hiedurch erforderlich gewordenen sofortigen Strafneubemessung - derentwegen sich eine (ansonsten gesondert auszusprechende) Aufhebung (auch) des Ausspruchs nach Paragraph 38, StGB erübrigte - wurden (wie schon in erster Instanz) das Geständnis des Angeklagten als mildernd, seine einschlägigen, rückfallsbegründenden Vorstrafen, sein relativ rascher Rückfall, das Zusammentreffen strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art sowie (zusätzlich) die (im Rahmen des Absatz eins, des Paragraph 136, StGB insoweit zu berücksichtigende) Beschädigung eines Fahrzeugs dagegen als erschwerend gewertet. Im Hinblick auf die tat- und persönlichkeitsbezogene Schuld des Angeklagten (Paragraph 32, StGB) erschien der (nunmehr aktuelle) Strafrahmen des Paragraph 127, Absatz eins, StGB als nicht mehr ausreichend, sodaß von der Strafschärfungsmöglichkeit nach Paragraph 39, StGB, dessen Voraussetzungen im gegebenen Fall vorliegen, Gebrauch zu machen und die zu verhängende Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten auszumessen war. Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E02738

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0120OS00072.8.0703.000

Dokumentnummer

JJT_19800703_OGH0002_0120OS00072_8000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090800 Rechtssatz 22.12.1972Strafrecht
Das minder streng strafbare Delikt kann niemals das strenger strafbare verdrängen, die milder strafbare Handlung niemals die strenger strafbare konsumieren (Rittler I 2.Auflage 343, Nowakowski 123 f).
RS0090908 Rechtssatz 16.03.1977Strafrecht
Täuschung ist gegenüber Betrug und betrugsähnlichen speziellen Delikten subsidiär; sie verlangt unter anderem die Schädigung eines konkreten Rechtes.
RS0091608 Rechtssatz 03.07.1980Strafrecht
Der subsidiäre Auffangtatbestand des § 108 StGB wird auch in dem Falle, daß der Gebrauch der Fahrzeuge erlistet wurde, durch den Tatbestand des § 136 StGB verdrängt; insoweit besteht nur scheinbare Konkurrenz.
RS0091763 Rechtssatz 03.07.1980Strafrecht
Im Falle der erlisteten Zusimmungserklärung zum (deshalb unbefugten) Gebrauch von Fahrzeugen wird die Herbeiführung der in § 136 Abs 3 StGB genannten Schäden durch die Bestrafung nach § 136 (Abs 1 oder Abs 3) StGB in ihrem Unwertgehalt vollständig abgegolte …
RS0093154 Rechtssatz 04.10.1977Strafrecht
Eine Drohung (mit "einem anderen" Mittel), um das Fahrzeug zur Ingebrauchnahme zu erhalten (somit vor Ingebrauchnahme), erfüllt § 136 und § 105 (allenfalls § 107) StGB.
RS0093248 Rechtssatz 03.07.1980Strafrecht
§ 108 StGB schützt (anders als § 105 StGB) nicht die Freiheit der Willensentscheidung und Willensbestätigung an sich, sondern richtet sich in Wahrheit gegen die (absichtliche) Schädigung konkreter Rechte, soweit diese nicht durch spezielle Tatbestände (auch …
RS0093495 Rechtssatz 13.10.1976Strafrecht
Das abgenötigte Verhalten muß keine besondere rechtliche oder faktische Relevanz haben, eine (qualifizierte) Bedeutsamkeit ist daher kein Tatbestandserfordernis.
RS0093955 Rechtssatz 03.07.1980Strafrecht
Aus § 136 Abs 3 StGB folgt, daß die Herbeiführung der darin genannten Schäden beim unbefugten Gebrauch dann, wenn deren Gesamthöhe den Betrag von fünftausend Schilling übersteigt, durch eine Bestrafung nach Abs 3, wenn sie ihn aber nicht übersteigt, durch e …
RS0093997 Rechtssatz 03.07.1980Strafrecht
Keine rechtserhebliche Einwilligung des Verfügungsberechtigten, wenn ihr ein vom Tätervorsatz umfaßter Willensmangel (§§ 869 ff ABGB) anhaftet; dies gilt gleichermaßen für abgenötigte wie für erlistete Zustimmungserklärungen.
RS0094076 Rechtssatz 03.07.1980Strafrecht
Zum "Schaden am Fahrzeug" zählt auch dessen abnützungsbedingte Wertminderung.
RS0098851 Rechtssatz 10.10.1961Strafrecht
Aus § 262 StPO ergibt sich die Verpflichtung des Gerichtes, den Sachverhalt auch dahin zu prüfen, ob dieser Sachverhalt nicht etwa einen anderen strafbaren Tatbestand, als er von der Anklagebehörde angenommen wurde, verwirklicht.
RS0099780 Rechtssatz 09.05.1963Strafrecht
Bei Ausführung einer Rechtsrüge kommt dem Umstand, daß nicht jene Gründe dargelegt wurden, aus denen richtigerweise die Nichtigkeit der Rechtsansicht des angefochtenen Urteils abzuleiten ist, für die Frage der gehörigen Ausführung und damit Beachtlichkeit d …
RS0099796 Rechtssatz 29.10.1937Strafrecht
Auch wenn der angerufene materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht in der von der Beschwerde des Angeklagten geltend gemachten, sondern in einer anderen Richtung gegeben ist, erfolgt die Entscheidung des OGH auf Grund des angerufenen Nichtigkeitsgrundes i …
RS0099899 Rechtssatz 10.09.1976Strafrecht
Die Rechtsrichtigkeit des Ersturteiles ist vom Rechtsmittelgericht unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen, ohne Rücksicht darauf, ob in der Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde die rechtlich entscheidenden Gesichtspunkte richtig
RS0099938 Rechtssatz 11.03.1980Strafrecht
Ein Vorbringen zum materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO, mit dem bloß die Richtigkeit der Subsumtion bestritten, aber nicht gesagt wird, auf Grund welcher Tatumstände der Sachverhalt einer anderen Strafbestimmung zu unterstellen …
RS0100202 Rechtssatz 04.11.1971Strafrecht
Die im ersten Satz des § 290 Abs 1 StPO angeordnete Beschränkung des OGH auf im Sinne der §§ 285 Abs 1 und 285 a Z 2 StPO, also namentlich in der dort vorgeschriebenen Form sachlich inhaltlich der Rechtsmittelanmeldung oder in der Rechtsmittelschrift gelten …
RS0100226 Rechtssatz 29.04.1955Strafrecht
Der Oberste Gerichtshof muss sich, soweit die Nichtigkeitsbeschwerde zuungunsten des Angeklagten erhoben wurde, auch bei Mängeln der rechtlichen Beurteilung auf die Überprüfung beschränken, ob der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund in der in der Beschwerde …