Rechtssatz RS0093997
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093997
Entscheidungsdatum
03.07.1980
Rechtssatz
Keine rechtserhebliche Einwilligung des Verfügungsberechtigten, wenn ihr ein vom Tätervorsatz umfaßter Willensmangel (§§ 869 ff ABGB) anhaftet; dies gilt gleichermaßen für abgenötigte wie für erlistete Zustimmungserklärungen.Keine rechtserhebliche Einwilligung des Verfügungsberechtigten, wenn ihr ein vom Tätervorsatz umfaßter Willensmangel (Paragraphen 869, ff ABGB) anhaftet; dies gilt gleichermaßen für abgenötigte wie für erlistete Zustimmungserklärungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093997
Dokumentnummer
JJR_19800703_OGH0002_0120OS00072_8000000_005