Rechtssatz RS0089830
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089830
Entscheidungsdatum
23.12.2020
Rechtssatz
Auch bei einem von mehraktigem Täuschungsaufwand gekennzeichneten Betrugskonzept gilt das Strafbarkeitserfordernis der zeitlichen und weitere Zwischenakte ausschließenden Nähe nur im Verhältnis zum Ausführungsbeginn, somit bloß für solche Versuchshandlungen, die der eigentlichen Tatausführung im Sinn des § 15 Abs 2 StGB vorangehen und daher nicht schon selbst Ausführungshandlungen darstellen.Auch bei einem von mehraktigem Täuschungsaufwand gekennzeichneten Betrugskonzept gilt das Strafbarkeitserfordernis der zeitlichen und weitere Zwischenakte ausschließenden Nähe nur im Verhältnis zum Ausführungsbeginn, somit bloß für solche Versuchshandlungen, die der eigentlichen Tatausführung im Sinn des Paragraph 15, Absatz 2, StGB vorangehen und daher nicht schon selbst Ausführungshandlungen darstellen.
Entscheidungstexte
- 11 Os 136/90
Entscheidungstext OGH 05.03.1991 11 Os 136/90
Veröff: JBl 1992,126
- 14 Os 120/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 14 Os 120/92
Vgl auch
- 15 Os 142/93
Entscheidungstext OGH 18.11.1993 15 Os 142/93
Vgl auch
- 14 Os 148/00
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 14 Os 148/00
Auch
- 11 Os 111/07v
Entscheidungstext OGH 20.11.2007 11 Os 111/07v
Vgl auch; Beisatz: Eine Erfolgsnähe der Ausführungs- oder ausführungsnahen Handlung ist nicht erforderlich. (T1)
- 12 Os 149/08s
Entscheidungstext OGH 23.04.2009 12 Os 149/08s
Vgl; Beisatz: Gemäß § 15 Abs 2 StGB ist eine Tat versucht, sobald der Täter den Entschluss fasst, eine Vorsatztat zu begehen und dieser Tatentschluss durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. (T2)
Beisatz: Nicht alle Handlungen, die eine Bedingung der Tatbestandsverwirklichung darstellen, begründen eine Strafbarkeit. Vielmehr sollen erst jene Handlungen pönalisiert werden, die der Ausführung unmittelbar vorangehen. (T3)
Beisatz: Maßgebend dabei ist, ob die Handlung bei wertender Betrachtung ex ante und unter Berücksichtigung der konkreten Vorstellungen des Täters unmittelbar, dh ohne weitere selbständige Zwischenakte, in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll. (T4)
Beisatz: Bedarf noch weiterer essentieller zeitlicher, örtlicher oder manipulativer Etappen, fehlt es an dem für die Ausführungsnähe vorausgesetzten engen zeitlich-örtlichen bzw aktionsmäßigen Konnex zur Tatausführung. (T5)
Beisatz: Allerdings begründen unternommene Täuschungsakte einen Betrugsversuch auch dann, wenn tatplanmäßig noch weitere Ausführungshandlungen erforderlich sind, wie dies bei komplizierten Betrugsvorhaben in der Regel der Fall ist, sofern die Täuschungshandlungen für den auszulösenden Willensentschluss des Getäuschten zumindest mitbestimmend sind. (T6)
- 12 Os 26/11g
Entscheidungstext OGH 20.09.2011 12 Os 26/11g
Vgl auch
- 14 Os 81/13p
Entscheidungstext OGH 27.08.2013 14 Os 81/13p
Auch; Beisatz: Da mit dem Beginn der Tatausführung das strafbare Versuchsstadium jedenfalls erreicht ist, stellt sich die Frage der Ausführungsnähe nicht. (T7)
- 12 Os 77/15p
Entscheidungstext OGH 28.01.2016 12 Os 77/15p
Auch; Beis wie T6
- 11 Os 6/17f
Entscheidungstext OGH 10.04.2018 11 Os 6/17f
Auch; Beis wie T6
- 15 Os 3/20k
Entscheidungstext OGH 23.12.2020 15 Os 3/20k
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0089830
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Dokumentnummer
JJR_19910305_OGH0002_0110OS00136_9000000_001