Gegen diesen Schuldspruch wenden sich die gesondert ausgeführten, von Ing. Michael Sch***** auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO und von Dr. Bruno B***** auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, denen keine Berechtigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch wenden sich die gesondert ausgeführten, von Ing. Michael Sch***** auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO und von Dr. Bruno B***** auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, denen keine Berechtigung zukommt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Ing. Michael Sch*****
Das Erstgericht ging unmissverständlich von einem übereinstimmenden Willen zum Kauf unter bestimmten, erst auszuhandelnden Bedingungen und einer fehlenden Bindewirkung der errichteten Vertragsurkunde aus, sodass objektiv kein das Vorkaufsrecht aktivierender gültiger Kaufvertrag vorlag. Die daran anknüpfenden Urteilannahmen über die Täuschung des Rudolf S*****, um eine Entscheidung des Vorkaufsberechtigten auszulösen, stehen damit - entgegen dem aus einzelnen Urteilspassagen einen gültig zustande gekommenen Kaufvertrag unterstellenden Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) - nicht in Widerspruch.Das Erstgericht ging unmissverständlich von einem übereinstimmenden Willen zum Kauf unter bestimmten, erst auszuhandelnden Bedingungen und einer fehlenden Bindewirkung der errichteten Vertragsurkunde aus, sodass objektiv kein das Vorkaufsrecht aktivierender gültiger Kaufvertrag vorlag. Die daran anknüpfenden Urteilannahmen über die Täuschung des Rudolf S*****, um eine Entscheidung des Vorkaufsberechtigten auszulösen, stehen damit - entgegen dem aus einzelnen Urteilspassagen einen gültig zustande gekommenen Kaufvertrag unterstellenden Vorbringen in der Mängelrüge (Ziffer 5,) - nicht in Widerspruch.
Der in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptete „substanzlose Gebrauch" der verba legalia übergeht die entsprechend sachverhaltsbezogenen, der Beschwerde zuwider nicht bloß auf ein „Inkaufnehmen" abstellenden Konstatierungen zur subjektiven Tatseite.Der in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptete „substanzlose Gebrauch" der verba legalia übergeht die entsprechend sachverhaltsbezogenen, der Beschwerde zuwider nicht bloß auf ein „Inkaufnehmen" abstellenden Konstatierungen zur subjektiven Tatseite.
Die weiteren rechtlichen Ausführungen zu einem Rücktritt vom Versuch gehen nicht von den Urteilannahmen aus, wonach sich Ing. Michael Sch***** erst nach der Erklärung des Rudolf S*****, von seinem Vorkaufsrecht angesichts des genannten Verkaufspreises von 1,45 EUR pro Quadratmeter nicht Gebrauch machen zu wollen, bereit erklärte, dem Vorkaufsberechtigten den Erwerb auch zu einem - dem wahren Willen der einen Scheinkauf zu einem höheren Preis vorspiegelnden Vertragsparteien - entsprechenden Kaufpreis von 1,10 EUR pro Quadratmeter vermitteln zu können. Bei dieser Sachverhaltslage verneinte das Schöffengericht infolge eines solcherart fehlgeschlagenen Versuchs daher zutreffend die Voraussetzungen des Strafaufhebungsgrundes nach § 16 Abs 1 StGB (vgl Kienapfel/Höpfel AT12 Z 23 Rz 20 f; Fabrizy StGB9 § 16 Rz 6; RIS-Justiz RS0090338; SSt 59/54; SSt 58/66).Die weiteren rechtlichen Ausführungen zu einem Rücktritt vom Versuch gehen nicht von den Urteilannahmen aus, wonach sich Ing. Michael Sch***** erst nach der Erklärung des Rudolf S*****, von seinem Vorkaufsrecht angesichts des genannten Verkaufspreises von 1,45 EUR pro Quadratmeter nicht Gebrauch machen zu wollen, bereit erklärte, dem Vorkaufsberechtigten den Erwerb auch zu einem - dem wahren Willen der einen Scheinkauf zu einem höheren Preis vorspiegelnden Vertragsparteien - entsprechenden Kaufpreis von 1,10 EUR pro Quadratmeter vermitteln zu können. Bei dieser Sachverhaltslage verneinte das Schöffengericht infolge eines solcherart fehlgeschlagenen Versuchs daher zutreffend die Voraussetzungen des Strafaufhebungsgrundes nach Paragraph 16, Absatz eins, StGB vergleiche Kienapfel/Höpfel AT12 Ziffer 23, Rz 20 f; Fabrizy StGB9 Paragraph 16, Rz 6; RIS-Justiz RS0090338; SSt 59/54; SSt 58/66).
Schon im Hinblick auf diesen konstatierten fehlgeschlagenen Betrugsversuch konnte dahingestellt bleiben, dass der Rechtsmittelwerber nach dem ersten Gespräch mit Rudolf S***** dem Vertragsverfasser Dr. Bruno B***** ein Schreiben mit der Klarstellung übermittelte, wonach die Vereinbarung vom 13. November 2003 lediglich einen Scheinvertrag beinhaltet habe. Gleiches gilt für den Umstand, dass Rudolf S***** nach dem vom Nichtigkeitswerber darauffolgend unterbreiteten Vorschlag zur Vermittlung eines Liegenschaftsankaufs zu einem (von Ing. Sch***** und Erhard Th***** tatsächlich angestrebten) Entgelt von 1,10 EUR pro Quadratmeter erklärte, auch zu diesem Preis nicht kaufen zu wollen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Dr. Bruno B*****
Der in der Mängelrüge (Z 5) behauptete Widerspruch zwischen den ein vorsätzliches Handeln zum Ausdruck bringenden Feststellungen und den in der Beschwerde aus dem Zusammenhang gerissenen beweiswürdigenden Überlegungen, wonach der Rechtsmittelwerber mit der tatsächlichen Ausübung des Vorkaufsrechts „rechnen musste" (US 23), übergehen die Beweiserwägungen der Tatrichter in ihrer Gesamtheit, mit denen diese ein mit zumindest bedingtem Vorsatz des Zweitangeklagten begangenes, auf die Schädigung des Rudolf S***** und eine unrechtmäßige Bereicherung des Verkäufers gerichtetes Täuschungsmanöver untermauerten (US 23 ff).Der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptete Widerspruch zwischen den ein vorsätzliches Handeln zum Ausdruck bringenden Feststellungen und den in der Beschwerde aus dem Zusammenhang gerissenen beweiswürdigenden Überlegungen, wonach der Rechtsmittelwerber mit der tatsächlichen Ausübung des Vorkaufsrechts „rechnen musste" (US 23), übergehen die Beweiserwägungen der Tatrichter in ihrer Gesamtheit, mit denen diese ein mit zumindest bedingtem Vorsatz des Zweitangeklagten begangenes, auf die Schädigung des Rudolf S***** und eine unrechtmäßige Bereicherung des Verkäufers gerichtetes Täuschungsmanöver untermauerten (US 23 ff).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) greift ihrem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemeiner menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet (vgl RIS-Justiz RS0119583). Gegenstand der Tatsachenrüge sind daher Feststellungen, angesichts der eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahe liegt, die somit schlechterdings unerträglich sind (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 391 und 490).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) greift ihrem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemeiner menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet vergleiche RIS-Justiz RS0119583). Gegenstand der Tatsachenrüge sind daher Feststellungen, angesichts der eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahe liegt, die somit schlechterdings unerträglich sind vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 391 und 490).
Mit dem auf zahlreiche Beweisergebnisse, insbesondere auf die eigene Einlassung des Zweitangeklagten im Strafverfahren gestützten Vorbringen, dass der inkriminierte Vertrag vom 13. November 2003 dazu dienen sollte, den Vorkaufsberechtigten zu einer Entscheidung über einen ihm offen stehenden Vertragseintritt zu bewegen, setzten sich die erkennenden Richter eingehend auseinander (US 13 ff), kamen jedoch im Gegensatz zur Argumentation des Nichtigkeitswerbers zum Schluss, dass die Angeklagten nicht nur einen Verzicht auf das Vorkaufsrecht sondern auch eine Geltendmachung der Eintrittsoption und damit eine durch Täuschung über den wahren Kaufpreis bewirkte Schädigung des Rudolf S***** sowie eine unrechtmäßige Bereicherung des Erhard Th***** ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden. Solcherart vermag der Beschwerdeführer gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen nicht hervorzurufen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet einen absolut untauglichen Versuch (§ 15 Abs 3 StGB), weil im Zeitpunkt der Übermittlung der (Schein-)Kaufvertragsurkunde durch den Nichtigkeitswerber der Vorkaufsberechtigte bereits erklärt hatte, unter den in diesem Vertrag genannten Bedingungen, insbesondere zum (angeblich vereinbarten) Kaufpreis von seinem Recht keinen Gebrauch machen zu wollen. Nach den insoweit unberücksichtigt gelassenen Urteilsannahmen handelten die Angeklagten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter und in Umsetzung des gemeinsam gefassten verbrecherischen Plans. Da durch die Mitteilung eines Vertragsabschlusses seitens des Erstangeklagten bereits ein Betrugsversuch stattfand, indes fehlschlug, ist der Nichtigkeitswerber - gleichgültig, welche eigenen Tathandlungen er noch setzte - selbst strafbar geworden.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet einen absolut untauglichen Versuch (Paragraph 15, Absatz 3, StGB), weil im Zeitpunkt der Übermittlung der (Schein-)Kaufvertragsurkunde durch den Nichtigkeitswerber der Vorkaufsberechtigte bereits erklärt hatte, unter den in diesem Vertrag genannten Bedingungen, insbesondere zum (angeblich vereinbarten) Kaufpreis von seinem Recht keinen Gebrauch machen zu wollen. Nach den insoweit unberücksichtigt gelassenen Urteilsannahmen handelten die Angeklagten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter und in Umsetzung des gemeinsam gefassten verbrecherischen Plans. Da durch die Mitteilung eines Vertragsabschlusses seitens des Erstangeklagten bereits ein Betrugsversuch stattfand, indes fehlschlug, ist der Nichtigkeitswerber - gleichgültig, welche eigenen Tathandlungen er noch setzte - selbst strafbar geworden.
Doch ist dessen ungeachtet die Tauglichkeitsprüfung nach einem abstrahierenden und generalisierenden Maßstab auf Grundlage einer ex-ante-Betrachtung vorzunehmen. Für die Unterscheidung zwischen strafbarem (bloß relativ untauglichem) und straflosem (absolut untauglichem) Versuch kommt es in Bezug auf die Tathandlung auf den Eindruck an, den das vom Täter gesetzte Verhalten auf einen mit Durchschnittswissen ausgestatteten Dritten macht, der sowohl den Tatplan als auch die für dessen Verwirklichung in Bezug auf das Deliktssubjekt, die Deliktshandlung und das Deliktsobjekt bedeutsamen (objektiven) Umstände kennt. Muss dieser unbefangene Betrachter die Vollendung der Tat für geradezu unmöglich halten, so ist der betreffende Versuch absolut untauglich (vgl RIS-Justiz RS0098852; SSt 53/32 = JBl 1982, 50; JBl 1986, 129 mit zust Anm Burgstaller; Burgstaller, JBl 1986, 77; Kienapfel/Höpfel AT12 Z 24 Rz 13; Fabrizy StGB9 § 15 Rz 20 bis 22). Im vorliegenden Fall agierte Dr. Bruno B***** im Zeitpunkt des plangemäßen Verschickens des Kaufvertrags (US 9) mit dem bedingten Vorsatz, den Vorkaufsberechtigten über das Zustandekommen eines gültigen Kaufvertrags zu einem (überhöhten) Preis von 1,45 EUR pro Quadratmeter zu täuschen, Rudolf S***** im Fall des Vertragseintritts zu schädigen und Erhard Th***** solcherart unrechtmäßig zu bereichern (US 12). Bei gebotener ex-ante-Betrachtung zeigt sich daher, dass es einem objektiven Beobachter, der mit dem Tatplan und den spezifischen Vorstellungen des Beschwerdeführers vertraut ist, im Zeitpunkt der Vertragsübermittlung eben nicht geradezu denkunmöglich erscheinen konnte, dass die Verwirklichung des konkreten Verbrechensplans zur Vollendung des Betrugs führen konnte.Doch ist dessen ungeachtet die Tauglichkeitsprüfung nach einem abstrahierenden und generalisierenden Maßstab auf Grundlage einer ex-ante-Betrachtung vorzunehmen. Für die Unterscheidung zwischen strafbarem (bloß relativ untauglichem) und straflosem (absolut untauglichem) Versuch kommt es in Bezug auf die Tathandlung auf den Eindruck an, den das vom Täter gesetzte Verhalten auf einen mit Durchschnittswissen ausgestatteten Dritten macht, der sowohl den Tatplan als auch die für dessen Verwirklichung in Bezug auf das Deliktssubjekt, die Deliktshandlung und das Deliktsobjekt bedeutsamen (objektiven) Umstände kennt. Muss dieser unbefangene Betrachter die Vollendung der Tat für geradezu unmöglich halten, so ist der betreffende Versuch absolut untauglich vergleiche RIS-Justiz RS0098852; SSt 53/32 = JBl 1982, 50; JBl 1986, 129 mit zust Anmerkung Burgstaller; Burgstaller, JBl 1986, 77; Kienapfel/Höpfel AT12 Ziffer 24, Rz 13; Fabrizy StGB9 Paragraph 15, Rz 20 bis 22). Im vorliegenden Fall agierte Dr. Bruno B***** im Zeitpunkt des plangemäßen Verschickens des Kaufvertrags (US 9) mit dem bedingten Vorsatz, den Vorkaufsberechtigten über das Zustandekommen eines gültigen Kaufvertrags zu einem (überhöhten) Preis von 1,45 EUR pro Quadratmeter zu täuschen, Rudolf S***** im Fall des Vertragseintritts zu schädigen und Erhard Th***** solcherart unrechtmäßig zu bereichern (US 12). Bei gebotener ex-ante-Betrachtung zeigt sich daher, dass es einem objektiven Beobachter, der mit dem Tatplan und den spezifischen Vorstellungen des Beschwerdeführers vertraut ist, im Zeitpunkt der Vertragsübermittlung eben nicht geradezu denkunmöglich erscheinen konnte, dass die Verwirklichung des konkreten Verbrechensplans zur Vollendung des Betrugs führen konnte.
Der in der Rechtsrüge weiters erhobene und von der Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme geteilte Einwand einer mangelnder Ausführungsnähe der angelasteten Tathandlungen geht nicht von der Gesamtheit der Feststellungen aus. Insbesondere lässt die lediglich auf die Mitteilung eines Vertragsabschlusses an den Vorkaufsberechtigten durch den Erstangeklagten und die Weiterleitung des Vertrags abstellende Beschwerde außer Betracht, dass angesichts einer mittels Täuschung bedingt vorsätzlich angestrebten Schädigung des Rudolf S***** die vorgelegte (Schein-)Kaufurkunde bereits alle Merkmale eines gültigen Vertrags als Ausgangsbasis für eine Geltendmachung des Vorkaufsrechts aufwies. Insoweit gehen daher die Argumente ins Leere, dass erst eine Genehmigung des Kaufvertrags durch die Grundverkehrsbehörde die Frist zur Geltendmachung des Vorkaufsrechts auslösen würde, könnte doch der Optionsberechtigte den (konkret aber vermögensschädigenden) Eintritt in den Vertrag bereits vorher erklären.
Im Übrigen vermag die auf eine straflose Vorbereitungshandlung abstellende Argumentation nicht zu überzeugen:
Gemäß § 15 Abs 2 StGB ist eine Tat versucht, sobald der Täter den Entschluss fasst, eine Vorsatztat zu begehen und dieser Tatentschluss durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Demnach begründen nicht alle Handlungen, die eine Bedingung der Tatbestandsverwirklichung darstellen, eine Strafbarkeit. Vielmehr sollen erst jene Handlungen pönalisiert werden, die der Ausführung unmittelbar vorangehen. Maßgebend dabei ist, ob die Handlung bei wertender Betrachtung ex ante und unter Berücksichtigung der konkreten Vorstellungen des Täters unmittelbar, dh ohne weitere selbständige Zwischenakte, in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll. Bedarf es dagegen noch weiterer essentieller zeitlicher, örtlicher oder manipulativer Etappen, fehlt es an dem für die Ausführungsnähe vorausgesetzten engen zeitlich-örtlichen bzw aktionsmäßigen Konnex zur Tatausführung (vgl Kienapfel/Höpfel AT12 Z 21 Rz 19; Burgstaller, JBl 1976, 116; Leukauf/Steininger Komm3 § 15 Rz 9 f; Hager/Massauer in WK² §§ 15, 16 Rz 30; RIS-Justiz RS0089953, RS0089948; 12 Os 25/98, SSt 63/14).Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, StGB ist eine Tat versucht, sobald der Täter den Entschluss fasst, eine Vorsatztat zu begehen und dieser Tatentschluss durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Demnach begründen nicht alle Handlungen, die eine Bedingung der Tatbestandsverwirklichung darstellen, eine Strafbarkeit. Vielmehr sollen erst jene Handlungen pönalisiert werden, die der Ausführung unmittelbar vorangehen. Maßgebend dabei ist, ob die Handlung bei wertender Betrachtung ex ante und unter Berücksichtigung der konkreten Vorstellungen des Täters unmittelbar, dh ohne weitere selbständige Zwischenakte, in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll. Bedarf es dagegen noch weiterer essentieller zeitlicher, örtlicher oder manipulativer Etappen, fehlt es an dem für die Ausführungsnähe vorausgesetzten engen zeitlich-örtlichen bzw aktionsmäßigen Konnex zur Tatausführung vergleiche Kienapfel/Höpfel AT12 Ziffer 21, Rz 19; Burgstaller, JBl 1976, 116; Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 15, Rz 9 f; Hager/Massauer in WK² Paragraphen 15, 16, Rz 30; RIS-Justiz RS0089953, RS0089948; 12 Os 25/98, SSt 63/14).
Fallbezogen bedurfte es für den Eintritt des Vorkaufsfalls und das Auslösen der 30-tägigen Erklärungsfrist neben der Bekanntgabe eines (zwischen dem Verkäufer und dem vom Vorkaufsberechtigten verschiedenen Käufer geschlossenen) detaillierten Kaufvertrags auch der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde nach § 2 NÖ Grundverkehrsgesetz 1989, NÖ LGBl 6800-3 idgF (vgl Apathy in KBB² § 1072 ABGB Rz 3).Fallbezogen bedurfte es für den Eintritt des Vorkaufsfalls und das Auslösen der 30-tägigen Erklärungsfrist neben der Bekanntgabe eines (zwischen dem Verkäufer und dem vom Vorkaufsberechtigten verschiedenen Käufer geschlossenen) detaillierten Kaufvertrags auch der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde nach Paragraph 2, NÖ Grundverkehrsgesetz 1989, NÖ Landesgesetzblatt 6800-3 idgF vergleiche Apathy in KBB² Paragraph 1072, ABGB Rz 3).
Allerdings begründen unternommene Täuschungsakte einen Betrugsversuch auch dann, wenn tatplanmäßig noch weitere Ausführungshandlungen erforderlich sind, wie dies bei komplizierten Betrugsvorhaben in der Regel der Fall ist (vgl RIS-Justiz RS0108611; Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 146 Rz 125 f; Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT II § 146 RN 241 f), sofern die Täuschungshandlungen für den auszulösenden Willensentschluss des Getäuschten zumindest mitbestimmend sind (vgl 11 Os 111/07v; 12 Os 71/92, EvBl 1993/39). Für die Versuchsstrafbarkeit spielt es somit keine Rolle, dass wesentliche Voraussetzungen für die Auslösung eines Vorkaufsrechts zum Zeitpunkt der Täuschungshandlung noch nicht vorlagen, weil die Einschaltung der Grundverkehrsbehörde notwendig gewesen wäre, zumal eine Erfolgsnähe der Ausführungs- oder ausführungsnahen Handlung nicht erforderlich ist (vgl 11 Os 111/07v).Allerdings begründen unternommene Täuschungsakte einen Betrugsversuch auch dann, wenn tatplanmäßig noch weitere Ausführungshandlungen erforderlich sind, wie dies bei komplizierten Betrugsvorhaben in der Regel der Fall ist vergleiche RIS-Justiz RS0108611; Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 146, Rz 125 f; Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT römisch zwei Paragraph 146, RN 241 f), sofern die Täuschungshandlungen für den auszulösenden Willensentschluss des Getäuschten zumindest mitbestimmend sind vergleiche 11 Os 111/07v; 12 Os 71/92, EvBl 1993/39). Für die Versuchsstrafbarkeit spielt es somit keine Rolle, dass wesentliche Voraussetzungen für die Auslösung eines Vorkaufsrechts zum Zeitpunkt der Täuschungshandlung noch nicht vorlagen, weil die Einschaltung der Grundverkehrsbehörde notwendig gewesen wäre, zumal eine Erfolgsnähe der Ausführungs- oder ausführungsnahen Handlung nicht erforderlich ist vergleiche 11, Os 111/07v).
Ausgehend vom festgestellten Tatplan, nämlich dem Vortäuschen des Eintritts des Vorkaufsfalls auf der Grundlage der Vereinbarung vom 13. November 2003 mit zumindest bedingtem, auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz, wurde durch die mündliche Mitteilung seitens Ing. Sch***** vom 14. November 2003 über den Abschluss eines Kaufvertrags um 1,45 EUR pro Quadratmeter und durch die einvernehmlich erfolgte Übersendung des unterfertigten Kaufvertrags am 17. November 2003 - entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur - eine Ausführungsnähe iSd § 15 Abs 2 StGB erreicht. Dass es zum Auslösen des (vorgetäuschten) Vorkaufsfalls und der 30-tägigen Erklärungsfrist zuvor der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Vertrags vom 13. November 2003 und damit eine geraume Zeit in Anspruch nehmenden, weiteren manipulativen Etappe bedurft hätte, ändert nichts daran, dass der entscheidende Willensentschluss des Getäuschten, über sein Vorkaufsrecht zu disponieren, durch die Täuschung zumindest mitbestimmt wurde.Ausgehend vom festgestellten Tatplan, nämlich dem Vortäuschen des Eintritts des Vorkaufsfalls auf der Grundlage der Vereinbarung vom 13. November 2003 mit zumindest bedingtem, auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz, wurde durch die mündliche Mitteilung seitens Ing. Sch***** vom 14. November 2003 über den Abschluss eines Kaufvertrags um 1,45 EUR pro Quadratmeter und durch die einvernehmlich erfolgte Übersendung des unterfertigten Kaufvertrags am 17. November 2003 - entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur - eine Ausführungsnähe iSd Paragraph 15, Absatz 2, StGB erreicht. Dass es zum Auslösen des (vorgetäuschten) Vorkaufsfalls und der 30-tägigen Erklärungsfrist zuvor der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Vertrags vom 13. November 2003 und damit eine geraume Zeit in Anspruch nehmenden, weiteren manipulativen Etappe bedurft hätte, ändert nichts daran, dass der entscheidende Willensentschluss des Getäuschten, über sein Vorkaufsrecht zu disponieren, durch die Täuschung zumindest mitbestimmt wurde.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) stellt abermals darauf ab, dass die Übermittlung der Vertragsurkunde keine Tathandlung mehr sein konnte, weil der (fehlgeschlagene) Versuch einer Täuschung bereits in der Mitteilung des Abschlusses eines Kaufvertrags durch den Erstangeklagten gelegen habe. Die Verwendung der Vertragsurkunde könne daher nicht mehr qualifizierend iSd § 147 Abs 1 Z 1 StGB wirken. Auch hier übergeht der Nichtigkeitswerber die Konstatierungen, wonach er plangemäß den mehraktig angelegten Betrug durch eigene Tatausführungshandlungen - wie eben durch die ihm angelastete Übersendung des (Schein-)Kaufvertrags - umsetzen wollte. Ergänzend dazu ist der Beschwerdeführer auf die Ausführungen zur Rechtsrüge zu verweisen, wonach in der Versendung der Urkunde über den (Schein-)Kaufvertrag sehr wohl eine relativ untaugliche, daher strafbare Tathandlung zu erblicken ist (zur aus anderen Gründen verfehlten Annahme der Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB siehe unten).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) stellt abermals darauf ab, dass die Übermittlung der Vertragsurkunde keine Tathandlung mehr sein konnte, weil der (fehlgeschlagene) Versuch einer Täuschung bereits in der Mitteilung des Abschlusses eines Kaufvertrags durch den Erstangeklagten gelegen habe. Die Verwendung der Vertragsurkunde könne daher nicht mehr qualifizierend iSd Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wirken. Auch hier übergeht der Nichtigkeitswerber die Konstatierungen, wonach er plangemäß den mehraktig angelegten Betrug durch eigene Tatausführungshandlungen - wie eben durch die ihm angelastete Übersendung des (Schein-)Kaufvertrags - umsetzen wollte. Ergänzend dazu ist der Beschwerdeführer auf die Ausführungen zur Rechtsrüge zu verweisen, wonach in der Versendung der Urkunde über den (Schein-)Kaufvertrag sehr wohl eine relativ untaugliche, daher strafbare Tathandlung zu erblicken ist (zur aus anderen Gründen verfehlten Annahme der Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB siehe unten).
Soweit der Rechtsmittelwerber die rechtliche Einordnung seiner Tathandlung als bloße Beteiligungshandlung iSd § 12 dritter Fall StGB reklamiert, übergeht er die ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mit eigenen Tatausführungshandlungen (vgl RIS-Justiz RS0117320) zum Ausdruck bringenden Urteilskonstatierungen.Soweit der Rechtsmittelwerber die rechtliche Einordnung seiner Tathandlung als bloße Beteiligungshandlung iSd Paragraph 12, dritter Fall StGB reklamiert, übergeht er die ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mit eigenen Tatausführungshandlungen vergleiche RIS-Justiz RS0117320) zum Ausdruck bringenden Urteilskonstatierungen.
Im Übrigen stellt nach ständiger Rechtsprechung die Beteiligungsform nach § 12 StGB keinen Gegenstand der Subsumtionsrüge dar (vgl RIS-Justiz RS0117604).Im Übrigen stellt nach ständiger Rechtsprechung die Beteiligungsform nach Paragraph 12, StGB keinen Gegenstand der Subsumtionsrüge dar vergleiche RIS-Justiz RS0117604).
Die teils offenbar unbegründeten, teils sich nicht an den Anfechtungskriterien orientierenden Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Das hat die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).Die teils offenbar unbegründeten, teils sich nicht an den Anfechtungskriterien orientierenden Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Das hat die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Bleibt anzumerken, dass eine echte, inhaltlich unrichtige Urkunde nur dann als falsches Beweismittel iSd § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB gewertet werden kann, wenn ihr ein eigener Beweiswert zukommt. Beschränkt sich der unrichtige Inhalt einer Urkunde auf die unwahren Sachverhaltsbehauptungen des Täuschenden, ist dieses Erfordernis nicht erfüllt (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK² § 147 Rz 36 mN; RIS-Justiz RS0103663). Nachdem die im vorliegenden Fall verwendete Urkunde lediglich den täuschungswesentlichen Scheinvertrag dokumentierte, kommt ihrer Vorlage keine qualifizierende Bedeutung iSd § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB zu.Bleibt anzumerken, dass eine echte, inhaltlich unrichtige Urkunde nur dann als falsches Beweismittel iSd Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall StGB gewertet werden kann, wenn ihr ein eigener Beweiswert zukommt. Beschränkt sich der unrichtige Inhalt einer Urkunde auf die unwahren Sachverhaltsbehauptungen des Täuschenden, ist dieses Erfordernis nicht erfüllt vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 147, Rz 36 mN; RIS-Justiz RS0103663). Nachdem die im vorliegenden Fall verwendete Urkunde lediglich den täuschungswesentlichen Scheinvertrag dokumentierte, kommt ihrer Vorlage keine qualifizierende Bedeutung iSd Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall StGB zu.
Die vom Erstgericht vorgenommene rechtlich verfehlte Unterstellung der Tat auch unter § 147 Abs 1 Z 1 StGB bietet allerdings keinen Anlass für eine amtswegige Maßnahme nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO. Stellt nämlich einerseits dieser Subsumtionsfehler per se keinen Nachteil im Sinne der genannten Bestimmung dar (vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 23), so ist andererseits dem durch die - von diesem ausgelöste - aggravierende Wertung der „doppelten Deliktsqualifikation nach § 147 Abs 1 sowie Abs 3" (US 30) hergestellten Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO im Rahmen der ausstehenden Berufungsentscheidung Rechnung zu tragen (vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 27a und Rz 29; zum Ganzen 13 Os 64/07x; 11 Os 34/06v; RIS-Justiz RS0090885). Dabei besteht keine den Berufungswerbern zum Nachteil gereichende Bindung des Oberlandesgerichts an den (durch die rechtliche Unterstellung der Tat auch unter § 147 Abs 1 Z 1 StGB verfehlten) Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz nach § 295 Abs 1 erster Satz StPO (vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 27a; RIS-Justiz RS0118870).Die vom Erstgericht vorgenommene rechtlich verfehlte Unterstellung der Tat auch unter Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB bietet allerdings keinen Anlass für eine amtswegige Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO. Stellt nämlich einerseits dieser Subsumtionsfehler per se keinen Nachteil im Sinne der genannten Bestimmung dar vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 23), so ist andererseits dem durch die - von diesem ausgelöste - aggravierende Wertung der „doppelten Deliktsqualifikation nach Paragraph 147, Absatz eins, sowie Absatz 3, (US 30) hergestellten Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO im Rahmen der ausstehenden Berufungsentscheidung Rechnung zu tragen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 27a und Rz 29; zum Ganzen 13 Os 64/07x; 11 Os 34/06v; RIS-Justiz RS0090885). Dabei besteht keine den Berufungswerbern zum Nachteil gereichende Bindung des Oberlandesgerichts an den (durch die rechtliche Unterstellung der Tat auch unter Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB verfehlten) Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz nach Paragraph 295, Absatz eins, erster Satz StPO vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 27a; RIS-Justiz RS0118870).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.