Rechtssatz RS0089845
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089845
Entscheidungsdatum
01.07.2020
Rechtssatz
Aus der Definition des § 15 Abs 2 StGB ergeben sich die Elemente des Versuchs: Einerseits der Entschluss, eine Straftat auszuführen, andererseits eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung. Das erstgenannte, subjektive Element besteht im Vorsatz, den Tatbestand mit allen darin bezeichneten Merkmalen einschließlich des Erfolgs zu verwirklichen. Zum Nachweis hievon ist die Bestätigung dieses Vorsatzes durch eine entsprechende Handlung, mit der die Überwindung der entscheidenden Hemmstufe deutlich wird, erforderlich.Aus der Definition des Paragraph 15, Absatz 2, StGB ergeben sich die Elemente des Versuchs: Einerseits der Entschluss, eine Straftat auszuführen, andererseits eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung. Das erstgenannte, subjektive Element besteht im Vorsatz, den Tatbestand mit allen darin bezeichneten Merkmalen einschließlich des Erfolgs zu verwirklichen. Zum Nachweis hievon ist die Bestätigung dieses Vorsatzes durch eine entsprechende Handlung, mit der die Überwindung der entscheidenden Hemmstufe deutlich wird, erforderlich.
Entscheidungstexte
- 11 Os 50/91
Entscheidungstext OGH 06.08.1991 11 Os 50/91
- 12 Os 149/08s
Entscheidungstext OGH 23.04.2009 12 Os 149/08s
Vgl; Beisatz: Gemäß § 15 Abs 2 StGB ist eine Tat versucht, sobald der Täter den Entschluss fasst, eine Vorsatztat zu begehen und dieser Tatentschluss durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. (T1); Beisatz: Nicht alle Handlungen, die eine Bedingung der Tatbestandsverwirklichung darstellen, begründen eine Strafbarkeit. Vielmehr sollen erst jene Handlungen pönalisiert werden, die der Ausführung unmittelbar vorangehen. (T2); Beisatz: Maßgebend dabei ist, ob die Handlung bei wertender Betrachtung ex ante und unter Berücksichtigung der konkreten Vorstellungen des Täters unmittelbar, dh ohne weitere selbständige Zwischenakte, in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll. (T3); Beisatz: Bedarf noch weiterer essentieller zeitlicher, örtlicher oder manipulativer Etappen, fehlt es an dem für die Ausführungsnähe vorausgesetzten engen zeitlich-örtlichen bzw aktionsmäßigen Konnex zur Tatausführung. (T4)
- 15 Os 56/20d
Entscheidungstext OGH 01.07.2020 15 Os 56/20d
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0089845
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2020
Dokumentnummer
JJR_19910806_OGH0002_0110OS00050_9100000_001