Rechtssatz RS0108611
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108611
Entscheidungsdatum
09.01.2025
Rechtssatz
Beim Betrug liegt strafbarer Versuch bereits dann vor, wenn der Täter eine auf Täuschung abzielende Handlung vorgenommen hat. Unternommene Täuschungsakte begründen Betrugsversuch daher auch dann, wenn der gewollte Deliktserfolg erst geraume Zeit später eintreten soll und tatplanmäßig noch weitere Ausführungshandlungen erforderlich sind, wie dies bei komplizierten Betrugsvorhaben in der Regel der Fall ist.
Entscheidungstexte
- 12 Os 30/97
Entscheidungstext OGH 28.08.1997 12 Os 30/97
- 14 Os 107/99
Entscheidungstext OGH 28.06.2000 14 Os 107/99
Beisatz: Hier ist noch die Rechnungslegung ausständig. (T1)
- 11 Os 111/07v
Entscheidungstext OGH 20.11.2007 11 Os 111/07v
Auch; Beisatz: Eintritt in das strafbare Versuchsstadium durch die Unterfertigung eines Finanzierungsantrages unter Vorlage des unrichtigen „Proof of Funds" auch wenn wesentliche Voraussetzungen für den Abschluss eines Kreditvertrages zum Zeitpunkt der Täuschungshandlung noch nicht erörtert waren und ein weiterer Gesprächstermin bei der Bank ins Auge gefasst war. (T2)
- 12 Os 149/08s
Entscheidungstext OGH 23.04.2009 12 Os 149/08s
Vgl; Beisatz: Allerdings begründen unternommene Täuschungsakte einen Betrugsversuch auch dann, wenn tatplanmäßig noch weitere Ausführungshandlungen erforderlich sind, wie dies bei komplizierten Betrugsvorhaben in der Regel der Fall ist, sofern die Täuschungshandlungen für den auszulösenden Willensentschluss des Getäuschten zumindest mitbestimmend sind. (T3)
- 14 Os 3/10p
Entscheidungstext OGH 02.03.2010 14 Os 3/10p
Vgl; Beis wie T3
- 12 Os 77/15p
Entscheidungstext OGH 28.01.2016 12 Os 77/15p
Auch
- 14 Os 29/16w
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 14 Os 29/16w
Vgl
- 17 Os 28/16w
Entscheidungstext OGH 12.06.2017 17 Os 28/16w
Vgl auch
- 12 Os 120/24z
Entscheidungstext OGH 09.01.2025 12 Os 120/24z
vgl; Beisatz: Hier: Strafbarer Versuch beim "Prozessbetrug" bei noch nicht abgeschlossenem Verfahren. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108611
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19970828_OGH0002_0120OS00030_9700000_001