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Rechtssatz RS0124906

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0124906

Entscheidungsdatum

26.04.2023

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, StGB ist eine Tat versucht, sobald der Täter den Entschluss fasst, eine Vorsatztat zu begehen und diesen Tatentschluss durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Demnach begründen nicht alle Handlungen, die eine Bedingung der Tatbestandsverwirklichung darstellen, eine Strafbarkeit. Vielmehr sollen erst jene Handlungen pönalisiert werden, die der Ausführung unmittelbar vorangehen. Maßgebend dabei ist, ob die Handlung bei wertender Betrachtung ex ante und unter Berücksichtigung der konkreten Vorstellungen des Täters unmittelbar, das heißt ohne weitere selbständige Zwischenakte, in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll. Bedarf es dagegen noch weiterer essentieller zeitlicher, örtlicher oder manipulativer Etappen, fehlt es an dem für die Ausführungsnähe vorausgesetzten engen zeitlich-örtlichen bzw aktionsmäßigen Konnex zur Tatausführung. Allerdings begründen unternommene Täuschungsakte einen Betrugsversuch auch dann, wenn tatplanmäßig noch weitere Ausführungshandlungen erforderlich sind, wie dies bei komplizierten Betrugsvorhaben in der Regel der Fall ist, sofern die Täuschungshandlungen für den auszulösenden Willensentschluss des Getäuschten zumindest mitbestimmend sind.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 149/08s
    Entscheidungstext OGH 23.04.2009 12 Os 149/08s
  • 13 Os 58/19g
    Entscheidungstext OGH 09.10.2019 13 Os 58/19g
  • 14 Os 56/20x
    Entscheidungstext OGH 21.07.2020 14 Os 56/20x
    Vgl; Beisatz: Dabei sind nur (geplante) Zwischenakte des Täters, nicht aber Dritter maßgebend. (T1)
  • 12 Os 115/21k
    Entscheidungstext OGH 22.10.2021 12 Os 115/21k
    Vgl
  • 13 Os 2/22a
    Entscheidungstext OGH 16.03.2022 13 Os 2/22a
    Vgl
  • 12 Os 124/22k
    Entscheidungstext OGH 26.04.2023 12 Os 124/22k
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124906

Im RIS seit

23.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Dokumentnummer

JJR_20090423_OGH0002_0120OS00149_08S0000_001