Rechtssatz RS0089837
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089837
Entscheidungsdatum
31.05.1978
Rechtssatz
Rechtfertigungsgrund nach § 105 Abs 2 StGB gegeben, wenn ein rechtmäßiger (Wohnungsmitbenützer) Wohnungsbenützer einem tatsächlichen oder vermeintlichen Dieb, der Diebesgut in die Wohnung gebracht haben soll, den Zutritt zur Wohnung verweigert.Rechtfertigungsgrund nach Paragraph 105, Absatz 2, StGB gegeben, wenn ein rechtmäßiger (Wohnungsmitbenützer) Wohnungsbenützer einem tatsächlichen oder vermeintlichen Dieb, der Diebesgut in die Wohnung gebracht haben soll, den Zutritt zur Wohnung verweigert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0089837
Dokumentnummer
JJR_19780531_OGH0002_0100OS00061_7800000_001