Von der Rechtsprechung (SSt. 21/43) wurde schon zum § 98 StG. die Rechtswidrigkeit einer Willensbeugung durch Gewalt oder gefährliche Drohung zur Erzwingung einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verneint, wenn der Handelnde (1.) ein Recht auf das geforderte Verhalten hatte, (2.) ein rechtlich zulässiges Mittel anwandte undVon der Rechtsprechung (SSt. 21/43) wurde schon zum Paragraph 98, StG. die Rechtswidrigkeit einer Willensbeugung durch Gewalt oder gefährliche Drohung zur Erzwingung einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verneint, wenn der Handelnde (1.) ein Recht auf das geforderte Verhalten hatte, (2.) ein rechtlich zulässiges Mittel anwandte und
(3.) ein innerer Zusammenhang (Konnexität) zwischen dem Verlangten und dem angewendeten Mittel (SSt. 17/89) bestand. Von dieser Auffassung geht auch die Bestimmung des § 105 Abs. 2 StGB. aus, die auf den allgemeinen Wertmaßstab der guten Sitten zurückgreift und der zufolge nicht gesetzwidrig handelt, wer sich zur Durchsetzung eines berechtigten oder vermeintlichen Anspruches eines sittlich erlaubten Mittels bedient (vgl. Foregger-Serini, StGB.2, Seite 196; Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, Seite 530). Den Gründen des angefochtenen Urteils ist nun zu entnehmen, daß der Angeklagte Roland A, der nach der Aktenlage als Untermieter polizeilich gemeldet war (S. 21), rechtmäßiger Mitbenützer der Wohnung gewesen ist.(3.) ein innerer Zusammenhang (Konnexität) zwischen dem Verlangten und dem angewendeten Mittel (SSt. 17/89) bestand. Von dieser Auffassung geht auch die Bestimmung des Paragraph 105, Absatz 2, StGB. aus, die auf den allgemeinen Wertmaßstab der guten Sitten zurückgreift und der zufolge nicht gesetzwidrig handelt, wer sich zur Durchsetzung eines berechtigten oder vermeintlichen Anspruches eines sittlich erlaubten Mittels bedient vergleiche Foregger-Serini, StGB.2, Seite 196; Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, Seite 530). Den Gründen des angefochtenen Urteils ist nun zu entnehmen, daß der Angeklagte Roland A, der nach der Aktenlage als Untermieter polizeilich gemeldet war (S. 21), rechtmäßiger Mitbenützer der Wohnung gewesen ist.
Des weiteren geht aus den Entscheidungsgründen hervor, daß das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten, Karl Rudolf B für den Dieb gehalten zu haben und überzeugt gewesen zu sein, jener habe die gestohlene Munition in die Wohnung gebracht, zumindest nicht als widerlegt angesehen hat (S. 57).
Da jedoch im Zweifelsfall, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei, stets von der dem Angeklagten günstigeren Annahme auszugehen ist (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 Entscheidung Nr. 42 zu § 258 StPO.;Da jedoch im Zweifelsfall, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei, stets von der dem Angeklagten günstigeren Annahme auszugehen ist vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 Entscheidung Nr. 42 zu Paragraph 258, StPO.;
Foregger-Serini, StPO. 1975, S. 252), ist unbeschadet der in den Entscheidungsgründen aufgezeigten möglichen Varianten (Seite 58) der rechtlichen Beurteilung die Annahme zugrunde zu legen, daß der Angeklagten den Karl Rudolf B für den Dieb gehalten hat und davon überzeugt gewesen ist, daß die Munition vom Genannten in die Wohnung gebracht worden war.
Die vom Erstgericht vertretene Auffassung, daß nur ein erwiesener Sachverhalt zur Erstattung einer Anzeige berechtige, steht mit dem Gesetz nicht in Einklang. Zur Erstattung einer Strafanzeige ist jedermann berechtigt, der von einer von Amts wegen zu verfolgenden Straftat Kenntnis erlangt (§ 86 Abs. 1 StPO.).Die vom Erstgericht vertretene Auffassung, daß nur ein erwiesener Sachverhalt zur Erstattung einer Anzeige berechtige, steht mit dem Gesetz nicht in Einklang. Zur Erstattung einer Strafanzeige ist jedermann berechtigt, der von einer von Amts wegen zu verfolgenden Straftat Kenntnis erlangt (Paragraph 86, Absatz eins, StPO.).
Strafgesetzlicher Ahndung unterliegt der Anzeiger nur, wenn er dabei wider besseres Wissen vorgegangen ist (SSt. 26/70 u.v.a.), sonst nicht einmal dann, wenn die auf Grund der Anzeige durchgeführten Erhebungen zu einem anderen Ergebnis führen, weil man von einer einen Verdacht schöpfenden Privatperson nicht schon jenen Grad von Gewißheit voraussetzen darf, dessen Erzielung erst jene Untersuchungshandlungen dienen, zu deren Einleitung die betreffende Strafanzeige Anlaß gegeben hat (vgl. Lohsing-Serini, Österreichisches Strafprozeßrecht, Seite 343).Strafgesetzlicher Ahndung unterliegt der Anzeiger nur, wenn er dabei wider besseres Wissen vorgegangen ist (SSt. 26/70 u.v.a.), sonst nicht einmal dann, wenn die auf Grund der Anzeige durchgeführten Erhebungen zu einem anderen Ergebnis führen, weil man von einer einen Verdacht schöpfenden Privatperson nicht schon jenen Grad von Gewißheit voraussetzen darf, dessen Erzielung erst jene Untersuchungshandlungen dienen, zu deren Einleitung die betreffende Strafanzeige Anlaß gegeben hat vergleiche Lohsing-Serini, Österreichisches Strafprozeßrecht, Seite 343).
Schließlich ist dem Beschwerdeführer auch darin beizupflichten, daß es dem rechtmäßigen Benützer einer Wohnung nicht verwehrt sein kann, einen tatsächlichen oder vermeintlichen Dieb, der Diebsgut in die Wohnung gebracht und dort aufbewahrt hatte, aus der Wohnung zu weisen, wobei es keine Rolle spielt, ob der Angeklagte ein solches Verlangen gegen den Willen der Wohnungsinhaberin hätte durchsetzen können und wieweit er sich dazu von seiner Eifersucht auf Karl Rudolf B bestimmen ließ.
Da unter diesen Umständen auch ein innerer Zusammenhang zwischen dem Verlangen des Angeklagten und der von ihm gebrauchten Drohung zu bejahen ist, zumal die von ihm angekündigte Anzeigeerstattung zur Aufklärung der Herkunft der in Rede stehenden Munition hätte führen können, kommt dem Angeklagten der Auffassung des Erstgerichtes zuwider der Rechtfertigungsgrund nach § 105 Abs. 2 StGB. zustatten.Da unter diesen Umständen auch ein innerer Zusammenhang zwischen dem Verlangen des Angeklagten und der von ihm gebrauchten Drohung zu bejahen ist, zumal die von ihm angekündigte Anzeigeerstattung zur Aufklärung der Herkunft der in Rede stehenden Munition hätte führen können, kommt dem Angeklagten der Auffassung des Erstgerichtes zuwider der Rechtfertigungsgrund nach Paragraph 105, Absatz 2, StGB. zustatten.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben, das
angefochtene Urteil aufzuheben und der Beschwerdeführer von der
wider ihn erhobenen Anklage gemäß dem § 259 Z. 3 StPO. freizusprechen.wider ihn erhobenen Anklage gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO. freizusprechen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte sohin auf die vorstehende Entscheidung zu verweisen.