Rechtssatz RS0089930
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089930
Geschäftszahl
9Os85/76; 13Os48/80; 13Os49/83
Entscheidungsdatum
06.10.1983
Rechtssatz
Die Anrechenbarkeit der Vorhaft orientiert sich nach § 18 Abs 2 StGB. Auf einen formellen Akt der Festnahme, sei es durch richterlichen Haftbefehl oder durch Festnahme durch die Sicherheitsbehörden gemäß § 177 Abs 1 StPO kommt es dabei nicht an.Die Anrechenbarkeit der Vorhaft orientiert sich nach Paragraph 18, Absatz 2, StGB. Auf einen formellen Akt der Festnahme, sei es durch richterlichen Haftbefehl oder durch Festnahme durch die Sicherheitsbehörden gemäß Paragraph 177, Absatz eins, StPO kommt es dabei nicht an.
Entscheidungstexte
- 9 Os 85/76
Entscheidungstext OGH 30.09.1976 9 Os 85/76
- 13 Os 48/80
Entscheidungstext OGH 19.06.1980 13 Os 48/80
Vgl
- 13 Os 49/83
Entscheidungstext OGH 06.10.1983 13 Os 49/83
Vgl auch; nur: Auf einen formellen Akt der Festnahme, sei es durch richterlichen Haftbefehl oder durch Festnahme durch die Sicherheitsbehörden gemäß § 177 Abs 1 StPO kommt es dabei nicht an. (T1) Beisatz: Bei der Beschränkung der Freiheit eines Rechtssubjekts kommt es nicht auf Formalitäten, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse, nämlich auf die Einbuße der Selbstbestimmbarkeit des Aufenthalts (Freizügigkeit) an. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089930
Dokumentnummer
JJR_19760930_OGH0002_0090OS00085_7600000_001