Rechtssatz RS0089955
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089955
Entscheidungsdatum
15.11.2022
Rechtssatz
Nach der Vorschrift des § 432 StPO hat im geschwornengerichtlichen Verfahren über die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß dem § 21 Abs 1 StGB der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen zu entscheiden, sodaß insoweit eine Fragestellung im Sinne der §§ 310 ff StPO nicht in Betracht kommt. Die vorbeugende Maßnahme gemäß dem Abs 2 des § 21 StGB bildet einen Teil des Ausspruchs über die Strafe und unterliegt daher gleichfalls der gemeinsamen - keine besondere Fragestellung an die Geschworenen voraussetzenden - Entscheidung des Schwurgerichtshofes und der Geschworenen.Nach der Vorschrift des Paragraph 432, StPO hat im geschwornengerichtlichen Verfahren über die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß dem Paragraph 21, Absatz eins, StGB der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen zu entscheiden, sodaß insoweit eine Fragestellung im Sinne der Paragraphen 310, ff StPO nicht in Betracht kommt. Die vorbeugende Maßnahme gemäß dem Absatz 2, des Paragraph 21, StGB bildet einen Teil des Ausspruchs über die Strafe und unterliegt daher gleichfalls der gemeinsamen - keine besondere Fragestellung an die Geschworenen voraussetzenden - Entscheidung des Schwurgerichtshofes und der Geschworenen.
Entscheidungstexte
- 12 Os 79/75
Entscheidungstext OGH 16.09.1975 12 Os 79/75
- 11 Os 115/87
Entscheidungstext OGH 20.10.1987 11 Os 115/87
nur: Die vorbeugende Maßnahme gemäß dem Abs 2 des § 21 StGB bildet einen Teil des Ausspruchs über die Strafe und unterliegt daher gleichfalls der gemeinsamen - keine besondere Fragestellung an die Geschworenen voraussetzenden - Entscheidung des Schwurgerichtshofes und der Geschworenen. (T1) Beisatz: Eine Fragestellung nach den Voraussetzungen des § 21 Abs 2 StGB kommt nach der Prozeßordnung nicht in Betracht. (T2)
- 14 Os 88/16x
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 14 Os 88/16x
Auch
- 11 Os 78/22p
Entscheidungstext OGH 15.11.2022 11 Os 78/22p
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089955
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2022
Dokumentnummer
JJR_19750916_OGH0002_0120OS00079_7500000_001