Rechtssatz RS0090102
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090102
Entscheidungsdatum
30.10.1990
Rechtssatz
Das bloße Wissen, sei es auch eines Bandenmitglieds, über die konkrete Verübung von Diebstählen durch andere, jedoch ohne jede eigene Beteiligung daran (§ 12 StGB), reicht (nicht nur für eine Zurechnung der Qualifikation nach § 130 zweiter Fall StGB, sondern überhaupt schon) zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 127 StGB nicht aus.Das bloße Wissen, sei es auch eines Bandenmitglieds, über die konkrete Verübung von Diebstählen durch andere, jedoch ohne jede eigene Beteiligung daran (Paragraph 12, StGB), reicht (nicht nur für eine Zurechnung der Qualifikation nach Paragraph 130, zweiter Fall StGB, sondern überhaupt schon) zur Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 127, StGB nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0090102
Dokumentnummer
JJR_19901030_OGH0002_0150OS00079_9000000_001