Rechtssatz RS0090117
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090117
Entscheidungsdatum
03.12.1986
Rechtssatz
Es kommt nicht darauf an, ob der Angeklagte in der Lage ist, die zur Bezahlung einer Geldstrafe erforderlichen Mittel (redlich) aufzubringen. Maßgeblich für die Zulässigkeit der Verhängung einer Geldstrafe ist vielmehr, ob die in § 37 StGB hiefür vorgesehenen Voraussetzungen bei ihm gegeben sind.Es kommt nicht darauf an, ob der Angeklagte in der Lage ist, die zur Bezahlung einer Geldstrafe erforderlichen Mittel (redlich) aufzubringen. Maßgeblich für die Zulässigkeit der Verhängung einer Geldstrafe ist vielmehr, ob die in Paragraph 37, StGB hiefür vorgesehenen Voraussetzungen bei ihm gegeben sind.
Entscheidungstexte
- 9 Os 19/81
Entscheidungstext OGH 02.06.1981 9 Os 19/81
Veröff: SSt 52/32
- 9 Os 148/86
Entscheidungstext OGH 03.12.1986 9 Os 148/86
Vgl auch; Beisatz: Die wirtschaftliche Situation des Rechtsbrechers darf (erst) bei der Bestimmung der Höhe des Tagessatzes ins Spiel kommen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0090117
Dokumentnummer
JJR_19810602_OGH0002_0090OS00019_8100000_002