Rechtssatz RS0090173
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090173
Entscheidungsdatum
26.03.1981
Rechtssatz
Das Verschweigen der erwarteten Geburt, um eine Hilfeleistung durch dritte Personen zu verhindern, ist eine noch im Vorbereitungsstadium der Tat (§ 79 StGB) liegende Unterlassung und darum straflos.Das Verschweigen der erwarteten Geburt, um eine Hilfeleistung durch dritte Personen zu verhindern, ist eine noch im Vorbereitungsstadium der Tat (Paragraph 79, StGB) liegende Unterlassung und darum straflos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0090173
Dokumentnummer
JJR_19810326_OGH0002_0120OS00038_8100000_001