Den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund erblickt die Beschwerdeführerin in der Abweisung ihres Antrages auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis, daß die Angeklagte weder nach ihrem Wissen noch nach ihrer psychischen Lage unmittelbar nach der Geburt fähig war, dem Kinde die notwendigen lebenserhaltenden Maßnahmen angedeihen zu lassen (S. 100 d.A.). Dieser Beweisantrag wurde vom Erstgericht mit der Begründung abgewiesen, daß die Frage, ob die Angeklagte nach ihrem Wissen zur Hilfeleistung fähig war, eine vom Gericht zu lösende Frage der Beweiswürdigung sei. Im übrigen sei aber die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens nicht erforderlich gewesen, 'da nicht das geringste Anzeichen für eine über die - vom Gesetzgeber im Tatbestand der Strafdrohung ohnehin schon über die Maßen berücksichtigte - Ausnahmesituation einer gebärenden Frau hinausgehende Beeinträchtigung erkannt werden konnte'. Auch könnte durch den Beweisantrag nicht die der Geburt vorausgegangene Vorgangsweise der Angeklagten - Unterlassung der Beiziehung ihrer Mutter - entkräftet werden, die auf einen Tötungsvorsatz hinweist (S. 116 d.A.). Im übrigen vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß die Angeklagte, falls sie tatsächlich aus Unwissen oder aus körperlicher Unfähigkeit im Zustand der Geburt nicht anders handeln hätte können, das vorsätzliche Verschweigen ihres Zustandes bis zuletzt und damit das Hintanhalten möglicher Hilfe als eine actio libera in causa, somit als Vorsatzdelikt zu verantworten hätte (S. 117 d.A.).
Durch die Abweisung des Beweisantrages wurden wesentliche Verteidigungsrechte verletzt. Das Verhalten der Angeklagten vor der Tat kann zwar als Indiz für den Vorsatz bei der Ausführung der Tat gewertet werden, berührt aber die Frage, ob die Angeklagte im Zeitpunkt der Tötung des Kindes schuldfähig war, nicht. Wenn objektive Momente vorliegen, die die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten in Frage stellen, ist eine Psychiatrierung zu veranlassen (Mayerhofer-Rieder, Das österreichische Strafrecht 2. Teil, Entscheidung unter 121 zu § 281 Z. 4 StPO.). Im Gegensatz zu der in dem den Beweisantrag abweisenden Erkenntnis des Erstgerichtes ausgedrückten Ansicht liegen Umstände vor, die für einen psychischen Ausnahmezustand der Mutter sprechen, der über den bei jeder Geburt vorliegenden Zustand hinausgeht. Die Angeklagte verantwortete sich, daß sie das Bewußtsein verlor und dann nicht ganz bei sich war (S. 34, 87). Nach der Aussage der Zeugin Elfriede A vor der Polizei, der das Schöffengericht folgte, war die Angeklagte ziemlich verstört, als sie das Klosett verließ. Sie taumelte und mußte von der Mutter ins Bett gebracht werden (S. 23, 24, 100).Durch die Abweisung des Beweisantrages wurden wesentliche Verteidigungsrechte verletzt. Das Verhalten der Angeklagten vor der Tat kann zwar als Indiz für den Vorsatz bei der Ausführung der Tat gewertet werden, berührt aber die Frage, ob die Angeklagte im Zeitpunkt der Tötung des Kindes schuldfähig war, nicht. Wenn objektive Momente vorliegen, die die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten in Frage stellen, ist eine Psychiatrierung zu veranlassen (Mayerhofer-Rieder, Das österreichische Strafrecht 2. Teil, Entscheidung unter 121 zu Paragraph 281, Ziffer 4, StPO.). Im Gegensatz zu der in dem den Beweisantrag abweisenden Erkenntnis des Erstgerichtes ausgedrückten Ansicht liegen Umstände vor, die für einen psychischen Ausnahmezustand der Mutter sprechen, der über den bei jeder Geburt vorliegenden Zustand hinausgeht. Die Angeklagte verantwortete sich, daß sie das Bewußtsein verlor und dann nicht ganz bei sich war (S. 34, 87). Nach der Aussage der Zeugin Elfriede A vor der Polizei, der das Schöffengericht folgte, war die Angeklagte ziemlich verstört, als sie das Klosett verließ. Sie taumelte und mußte von der Mutter ins Bett gebracht werden (S. 23, 24, 100).
Gerade bei Beurteilung eines psychischen Ausnahmezustandes, der bei der Geburt in der Regel besteht und vom Gesetz auch vermutet wird - der Grund für die Privilegierung der Tötung eines Kindes bei der Geburt gegenüber dem Mord - ist eine besonders gewissenhafte Prüfung der Zurechnungsfähigkeit erforderlich, die im vorliegenden Fall ohne Beiziehung eines Sachverständigen nicht verläßlich möglich ist. Das Erstgericht hat im Rahmen einer Eventualbegründung erwogen, daß die Angeklagte, selbst wenn sie im Zeitpunkt der Tat unzurechnungsfähig gewesen sein sollte, diesen Zustand vorsätzlich herbeigeführt habe. Es kam daher zu dem rechtlichen Schluß, daß sie den Erfolg als vorsätzlich herbeigeführt zu verantworten hat. Diese Erwägung ist verfehlt. Die Annahme, daß sie den Zustand der Geburt vorsätzlich (im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs) herbeigeführt hat, damit im Ausnahmezustand der Geburt die erforderliche Hilfe für das Kind unterbleibt, widerspricht jeder Lebenserfahrung, ist in den Urteilsfeststellungen nicht gedeckt und geht von unrichtigen rechtlichen Vorstellungen vom Begriff der actio libera in causa aus. Auch das vom Erstgericht angenommene Verschweigen der Geburt, um eine Hilfeleistung durch dritte Personen zu verhindern, ist eine noch im Vorbereitungsstadium der Tat liegende Unterlassung. Das Verschweigen der erwarteten Geburt ist mangels Ausführungsnähe zur Tötung auch als Versuch nicht strafbar. Für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten ist somit der Zeitpunkt der Tötung maßgeblich.
Für die vom Richter zu lösende Rechtsfrage, ob in diesem Zeitpunkt einer der im § 11 StGB. angeführten Zustände vorlag, bedarf es aber, wie bereits ausgeführt, im vorliegenden Fall der Hilfe eines Sachverständigen.Für die vom Richter zu lösende Rechtsfrage, ob in diesem Zeitpunkt einer der im Paragraph 11, StGB. angeführten Zustände vorlag, bedarf es aber, wie bereits ausgeführt, im vorliegenden Fall der Hilfe eines Sachverständigen.
Da durch die Ablehnung des berechtigten Beweisantrages der Angeklagten der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO. vorliegt und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war der Beschwerde bei der nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben.Da durch die Ablehnung des berechtigten Beweisantrages der Angeklagten der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO. vorliegt und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war der Beschwerde bei der nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben.
Das angefochtene Urteil war somit aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen. Mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.