Rechtssatz RS0090215
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090215
Entscheidungsdatum
29.09.1987
Rechtssatz
Die - sowohl nach Abs 1 wie nach Abs 2 des § 21 StGB erforderliche - Höhergradigkeit der für die Anlaßtat kausalen geistigen oder seelischen Abartigkeit ist unter Anlegung eines strengen Maßstabes zu prüfen. Bei einem zumindest mittelgradig schwachsinnigen, aggressiven und gemütsarmen Psychopathen mit erheblicher Minderung der Hemmfähigkeit ist sie jedenfalls gegeben, zumal Schwachsinn an sich schon eine Abartigkeit höheren Grades bedeutet.Die - sowohl nach Absatz eins, wie nach Absatz 2, des Paragraph 21, StGB erforderliche - Höhergradigkeit der für die Anlaßtat kausalen geistigen oder seelischen Abartigkeit ist unter Anlegung eines strengen Maßstabes zu prüfen. Bei einem zumindest mittelgradig schwachsinnigen, aggressiven und gemütsarmen Psychopathen mit erheblicher Minderung der Hemmfähigkeit ist sie jedenfalls gegeben, zumal Schwachsinn an sich schon eine Abartigkeit höheren Grades bedeutet.
Entscheidungstexte
- 11 Os 66/86
Entscheidungstext OGH 02.09.1986 11 Os 66/86
- 15 Os 145/87
Entscheidungstext OGH 29.09.1987 15 Os 145/87
nur: Die - sowohl nach Abs 1 wie nach Abs 2 des § 21 StGB erforderliche - Höhergradigkeit der für die Anlaßtat kausalen geistigen oder seelischen Abartigkeit ist unter Anlegung eines strengen Maßstabes zu prüfen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0090215
Dokumentnummer
JJR_19860902_OGH0002_0110OS00066_8600000_002