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Entscheidung 15 Os 145/87×

Entscheidung 15 Os 145/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os145/87

Entscheidungsdatum

29.09.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.September 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bachinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann B*** wegen des Verbrechens der Notzucht nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 9.Juli 1987, GZ 32 römisch fünf r 181/87-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB und demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs nach Paragraph 38, StGB) aufgehoben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen; ansonsten wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen ihm auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann B*** (römisch eins.) des Verbrechens der Notzucht nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB, (römisch zwei. 1. und 2.) des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie (römisch zwei. 3.) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Der nur gegen den Schuldspruch laut Punkt römisch eins. und gegen den Ausspruch über die Anstaltseinweisung gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 9 Litera c, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt teilweise Berechtigung zu.

Offenbar unbegründet ist die den zuletzt bezeichneten Schuldspruch betreffende Mängelrüge (Ziffer 5,).

Denn darauf, ob sich die zum Beischlaf mißbrauchte Bettina M*** "beim Eindringen (gemeint: des Angeklagten mit seinem Glied in ihren Geschlechtsteil) ... wieder gewehrt" hat, kommt es bei der Frage, ob sie zu dieser Zeit im Sinn des Paragraph 201, StGB "widerstandsunfähig" war, nicht an; genügt es dazu doch jedenfalls, daß sie auf Grund der vom Beschwerdeführer gegen sie ausgeübten Gewalt physisch außerstande war, seinem solcherart realisierten Bestreben, mit ihr den Geschlechtsverkehr durchzuführen, erfolgreichen Widerstand entgegenzusetzen vergleiche EvBl 1986/147 ua): gerade dann, wenn sich das Tatopfer während des erzwungenen Beischlafs unausgesetzt, aber erfolglos dagegen wehrt, befindet es sich in einem Zustand der Widerstandsunfähigkeit im Sinn dieser Gesetzesstelle. Mit der darauf bezogenen, vom Angeklagten relevierten Bekundung der genannten Zeugin (S 514) mußte sich demnach das Erstgericht bei den das hier aktuelle Tatbestandsmerkmal betreffenden Feststellungen (US 6/7) nicht im besonderen auseinandersetzen.

In diesem Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Mit Recht hingegen ficht der Beschwerdeführer damit seine Anstaltseinweisung an.

Aktenwidrig ist allerdings die Behauptung, im vorliegenden Verfahren habe keine Voruntersuchung stattgefunden vergleiche dagegen S 1, 2/I) und der Angeklagte sei bis zur Rechtskraft der Anklage nicht durch einen Verteidiger vertreten gewesen vergleiche dagegen S 3 b vso/I und ON 27/I, wonach ihm schon am 5.März 1987 für das gesamte Verfahren, ja sogar mit dem ausdrücklichen Beisatz "allenfalls auch wegen Paragraph 21, Absatz eins und 2, Paragraph 22, StGB", ein Verteidiger beigegeben und wonach schon am 9.März 1987, also längst vor der am 21.Mai 1987 vorgenommenen Einbringung der Anklageschrift, ON 33/I, der nunmehrige Verfasser der Rechtsmittelschrift im Rahmen dieser Beigebung zum Verteidiger bestellt sowie am 13.März 1987 hievon verständigt wurde). Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) ist daher - ganz abgesehen davon, daß Verstöße gegen Paragraph 436, (Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 429, Absatz 2, Ziffer eins,) StPO vom Gesetz nicht mit Nichtigkeit bedroht sind vergleiche ÖJZ-LSK 1978/141) und daß im Hinblick auf das in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO normierte Erfordernis einer ausdrücklichen Nichtigkeitssanktion eine "extensive Auslegung" (gemeint wohl: sinngemäße Anwendung) des Paragraph 430, (Absatz 3,) StPO nicht in Betracht kommt - schon aus diesem Grund nicht zielführend.

Verfehlt ist ferner die Beschwerdeauffassung (Ziffer 9, Litera c,, der Sache nach indessen Ziffer 11,), daß die bekämpfte Einweisungsanordnung auch deswegen unzulässig gewesen sei, weil der öffentliche Ankläger weder in der Anklageschrift noch in der Hauptverhandlung einen dahingehenden Antrag gestellt hat.

Denn eine Einschränkung der Strafbefugnis des Gerichts (Ziffer 11,) in bezug auf eine Anstaltseinweisung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB durch die Voraussetzung einer darauf abzielenden Antragstellung des Anklägers ist für den Regelfall einer Strafverfolgung mittels Anklage im Gesetz nicht vorgesehen: die vom Angeklagten relevierten Bestimmungen des Paragraph 441, StPO, nach denen (indispensabel) ein (schriftlicher) Unterbringungsantrag des Anklägers erforderlich ist, gelten nur für den (hier nicht aktuellen) Fall einer selbständigen Anordnung vorbeugender Maßnahmen im Sinn des Paragraph 65, Absatz 5, StGB. Paragraph 437, erster Satz StPO aber, wonach der Ankläger gegebenenfalls seine Absicht, einen Einweisungsantrag nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB zu stellen, in der Anklageschrift zu erklären hat, zielt lediglich darauf ab, die Vorbereitung der Hauptverhandlung zu erleichtern, und ist nicht sanktioniert; dementsprechend gilt der (insoweit nur klarstellend wirkende) zweite Satz des Paragraph 437, StPO, demzufolge das Gericht eine derartige Unterbringung auch ohne einen solchen Antrag anordnen kann, im Bereich des Anklage-Verfahrens uneingeschränkt und dispensiert nicht bloß, wie der Beschwerdeführer vermeint, lediglich vom Erfordernis eines schon in der Anklageschrift zu stellenden Unterbringungsantrags, der diesfalls zumindest in der Hauptverhandlung gestellt werden müßte.

Beizupflichten jedoch ist dem (formell im Rahmen der Berufungsausführung erhobenen) Vorwurf von Feststellungsmängeln (der Sache nach Ziffer 11,) in bezug auf die Urteilsannahme, der Angeklagte habe die ihm angelasteten Taten unter dem Einfluß einer geistigen oder seelischen Abartigkeit "von höherem Grad" begangen (ON 10); in Ansehung dieser Rechtsfrage (idS 9 Os 92/86) lassen nämlich die Entscheidungsgründe in der Tat zur Beurteilung ausreichende Konstatierungen vermissen.

Für das Vorliegen einer solcherart höhergradigen Abartigkeit des Täters ist vorauszusetzen, daß dessen eindeutig außerhalb der Variationsbreite des Normalen liegender Zustand seine Willensbildung wesentlich beeinflußt vergleiche SSt 48/40, EvBl 1981/87 ua); dabei sind zur Einstufung des Krankheitsbildes aktuelle exogene Einflüsse, wie etwa ein periodischer Alkoholgenuß, wohl mitzuberücksichtigen (idS 9 Os 52/79), doch ist jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen (idS 11 Os 66/86). Jene Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer durch seinen chronischen Alkoholkonsum - im Sinn eines (vom Sachverständigen gar nicht mit dieser Bezeichnung diagnostizierten) "organischen Psychosyndroms" - schwer persönlichkeitsverändert, egozentrisch, triebhaft sowie insbesondere in alkoholisiertem Zustand aggressiv und enthemmt ist (US 10, 15/16), genügen darnach ohne ein präziseres Tatsachensubstrat noch nicht zur verläßlichen Annahme einer den dargelegten Kriterien entsprechenden geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades.

Dies umsoweniger, als der Sachverständige Dr. J*** entgegen der Urteilsbegründung (US 16) in der Hauptverhandlung keineswegs dezidiert das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, StGB festgestellt hat, sondern ganz im Gegenteil vorerst ausdrücklich erklärte, der Angeklagte sei zwar seelisch-geistig abartig, doch sei die Frage, "ob das schon höhergradig sei oder nicht, ... eine Frage der Einstufung": jener sei "an der Grenze zwischen mittlerer und schwerer Abartigkeit"; und als auch die weitere gutächtliche Bekundung, "theoretisch" seien die in Rede stehenden Voraussetzungen "schon gegeben", im Hinblick auf deren Begründung "weil er an sich schon ein abartiger Typ ist" augenscheinlich nur die grundlegende Prämisse einer geistigen oder seelischen Abartigkeit an sich, nicht aber auch schon deren hier problematischen Grad betrifft (S 555/I). Der vom Beschwerdeführer zutreffend aufgezeigte Feststellungsmangel erfordert in Ansehung einer allfälligen Anstaltseinweisung und im Hinblick auf deren konkret aktuellen Zusammenhang (Paragraph 289, StPO) mit dem Ausmaß der zu verhängenden Freiheitsstrafe vergleiche RZ 1979/54, 10 Os 140/84 ua) auch in bezug auf den Strafausspruch eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz StPO), sodaß insoweit (gleichfalls nach Anhörung der Generalprokuratur schon in nichtöffentlicher Sitzung) wie im Spruch zu erkennen war (Paragraph 285, e StPO); mit seiner Berufung war der Angeklagte darauf zu verweisen.

Im zweiten Rechtsgang wird das Schöffengericht (auf einer im Sinn des Paragraph 126, StPO zu erweiternden Beweisgrundlage) zur Beurteilung der Frage, ob die Willensbildung des Beschwerdeführers durch seine geistige oder seelische Abartigkeit (auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes) wesentlich beeinflußt wurde, ausreichende Feststellungen zu treffen haben.

Den Erfolgsaussichten einer psychiatrischen Behandlung seines Zustands wird dabei allerdings, seiner Auffassung zuwider, keine Bedeutung beizumessen sein, weil eine derartige Therapierbarkeit - anders als nach Paragraph 22, Absatz 2, StGB für die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher - kein nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB zu berücksichtigendes Kriterium darstellt und eine sinngemäße Anwendung jener Einschränkung im hier aktuellen Bereich zu dem sinnwidrigen Ergebnis führen würde, daß gerade in den schwersten Fällen einer geistigen oder seelischen Abartigkeit des Täters der vom Gesetz angestrebte Schutz der Gesellschaft vor gefährlichen Rechtsbrechern nicht realisiert werden könnte (idS Triffterer, AT, S 490; Moos in ZnStR römisch eins S 68; Laich in Bezauer Tage 1979, S 64; Kodek in ZVR 1986 S 93; Ratz in ÖJZ 1986, S 680-682; die bei Leukauf-Steininger, StGB2, RN 20 zu Paragraph 21, zitierte Auffassung Mayerhofers in RZ 1976, Sondernnummer, S 53, hingegen betrifft ebenso wie jene von Fleisch in ÖJZ 1977, S 549, lediglich die Abgrenzung zwischen Paragraph 21, Absatz 2 und Paragraph 23, StGB; tendenziell aA Pallin im WK, Rz 15 zu Paragraph 21,; sowie Eder-Rieder, Die freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahmen, Manz 1985, S 89, 92 f.).

Anmerkung

E11993

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0150OS00145.87.0929.000

Dokumentnummer

JJT_19870929_OGH0002_0150OS00145_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090215 Rechtssatz 02.09.1986Strafrecht
Die - sowohl nach Abs 1 wie nach Abs 2 des § 21 StGB erforderliche - Höhergradigkeit der für die Anlaßtat kausalen geistigen oder seelischen Abartigkeit ist unter Anlegung eines strengen Maßstabes zu prüfen. Bei einem zumindest mittelgradig schwachsinnigen, …
RS0090233 Rechtssatz 27.04.1977Strafrecht
§ 21 Abs 2 StGB verlangt einen außerhalb der Variationsbreite des Normalen liegenden, die Willensbildung wesentlich beeinflussenden Zustand.
RS0090436 Rechtssatz 29.09.1987Strafrecht
Einweisung und Strafmaß können in concreto in einem Zusammenhang (§ 289 StPO) stehen.
RS0090441 Rechtssatz 18.06.1986Strafrecht
Ob eine - geistige oder seelische - Abartigkeit höheren Grades vorliegt, ist eine (demgemäß) vom Gericht und nicht vom Sachverständigen zu beantwortende Rechtsfrage.
RS0090444 Rechtssatz 29.09.1987Strafrecht
Die Therapierbarkeit der einweisungsrelevanten Abartigkeit ist nach § 21 Abs 2 StGB (anders als nach § 22 Abs 2 StGB) kein zu berücksichtigendes Kriterium.
RS0090450 Rechtssatz 22.05.1979Strafrecht
Bei der Einstufung des (geistigen) Krankheitsbildes sind aktuelle exogene Einflüsse (hier: periodischer Alkoholgenuß), die die an sich gestörte Willensbildung zusätzlich negativ beeinflussen, mit in Betracht zu ziehen.
RS0090458 Rechtssatz 21.06.1979Strafrecht
In dem Ausmaß, als die Gefährlichkeit zufolge verminderter Zurechnungsfähigkeit bei der Strafzumessung außer Betracht bleiben muß, tritt supplierend die vorbeugende Maßnahme.
RS0095651 Rechtssatz 29.09.1987Strafrecht
Gerade dann, wenn sich das Tatopfer während des erzwungenen Beischlafs unausgesetzt, aber erfolglos dagegen wehrt, befindet es sich in einem Zustand der Widerstandsunfähigkeit; denn dazu genügt es, wenn die betreffende Frau auf Grund der vom Täter gegen sie …
RS0099114 Rechtssatz 29.09.1987Strafrecht
Verstöße gegen § 436 Abs 1 und Abs 2 in Verbindung mit § 429 Abs 2 Z 1 StPO sind nicht mit Nichtigkeit bedroht; eine Erweiterung des Katalogs der unter Nichtigkeitssanktion stehenden Verfahrensverstöße durch Analogie oder extensive Auslegung ist unzulässig.
RS0101762 Rechtssatz 29.09.1987Strafrecht
Die Zulässigkeit einer Unterbringungsanordnung auch ohne einen darauf abzielenden Antrag des Anklägers gilt im Anklageverfahren uneingeschränkt und dispensiert nicht bloß vom Erfordernis eines schon in der Anklageschrift zu stellenden Einweisungsantrags; § …