Rechtssatz RS0101762
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101762
Entscheidungsdatum
29.09.1987
Rechtssatz
Die Zulässigkeit einer Unterbringungsanordnung auch ohne einen darauf abzielenden Antrag des Anklägers gilt im Anklageverfahren uneingeschränkt und dispensiert nicht bloß vom Erfordernis eines schon in der Anklageschrift zu stellenden Einweisungsantrags; § 437 erster Satz StPO, wonach der Ankläger gegebenenfalls seine Absicht, einen Einweisungsantrag nach § 21 Abs 2 StGB zu stellen, in der Anklageschrift zu erklären hat, zielt lediglich darauf ab, die Vorbereitung der Hauptverhandlung zu erleichtern, und ist nicht sanktioniert. Die Bestimmungen des § 441 StPO, nach denen (indispensabel) ein (schriftlicher) Unterbringungsantrag des Anklägers erforderlich ist, gelten nur für den Fall einer selbständigen Anordnung vorbeugender Maßnahmen im Sinn des § 65 Abs 5 StGB.Die Zulässigkeit einer Unterbringungsanordnung auch ohne einen darauf abzielenden Antrag des Anklägers gilt im Anklageverfahren uneingeschränkt und dispensiert nicht bloß vom Erfordernis eines schon in der Anklageschrift zu stellenden Einweisungsantrags; Paragraph 437, erster Satz StPO, wonach der Ankläger gegebenenfalls seine Absicht, einen Einweisungsantrag nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB zu stellen, in der Anklageschrift zu erklären hat, zielt lediglich darauf ab, die Vorbereitung der Hauptverhandlung zu erleichtern, und ist nicht sanktioniert. Die Bestimmungen des Paragraph 441, StPO, nach denen (indispensabel) ein (schriftlicher) Unterbringungsantrag des Anklägers erforderlich ist, gelten nur für den Fall einer selbständigen Anordnung vorbeugender Maßnahmen im Sinn des Paragraph 65, Absatz 5, StGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0101762
Dokumentnummer
JJR_19870929_OGH0002_0150OS00145_8700000_005