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Rechtssatz RS0101762

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0101762

Geschäftszahl

15Os145/87

Entscheidungsdatum

29.09.1987

Rechtssatz

Die Zulässigkeit einer Unterbringungsanordnung auch ohne einen darauf abzielenden Antrag des Anklägers gilt im Anklageverfahren uneingeschränkt und dispensiert nicht bloß vom Erfordernis eines schon in der Anklageschrift zu stellenden Einweisungsantrags; Paragraph 437, erster Satz StPO, wonach der Ankläger gegebenenfalls seine Absicht, einen Einweisungsantrag nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB zu stellen, in der Anklageschrift zu erklären hat, zielt lediglich darauf ab, die Vorbereitung der Hauptverhandlung zu erleichtern, und ist nicht sanktioniert. Die Bestimmungen des Paragraph 441, StPO, nach denen (indispensabel) ein (schriftlicher) Unterbringungsantrag des Anklägers erforderlich ist, gelten nur für den Fall einer selbständigen Anordnung vorbeugender Maßnahmen im Sinn des Paragraph 65, Absatz 5, StGB.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 145/87
    Entscheidungstext OGH 29.09.1987 15 Os 145/87
    Veröff: SSt 58/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0101762

Dokumentnummer

JJR_19870929_OGH0002_0150OS00145_8700000_005