Rechtssatz RS0090287
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090287
Geschäftszahl
11Os79/90 (11Os80/90)
Entscheidungsdatum
12.09.1990
Rechtssatz
Die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und die gleichzeitige bedingte Entlassung aus dieser Maßnahme sind ausgeschlossen, weil die spezielle Gefährlichkeit des Täters nicht für ein und denselben Zeitpunkt (urteilsmäßig) bejaht und (im Beschluß über die bedingte Entlassung) verneint werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0090287
Dokumentnummer
JJR_19900912_OGH0002_0110OS00079_9000000_001