Gründe:
Auf Grund eines Antrages der Staatsanwaltschaft gemäß dem § 429 Abs. 1 StPO wurde der am 10.April 1965 geborene Robert B*** mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.Februar 1990, GZ 2 c Vr 5.517/86-147, gemäß dem § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der Anordnung der Maßnahme lag zugrunde, daß der Betroffene unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhte, in Wien am 17.Dezember 1984 dem Ludwig P*** 10 Packungen Zigaretten im Wert von ca. 200 S nach Aufbrechen eines Spindes und am 16.Oktober 1984 der Roswitha W*** ein Kinderfahrrad im Wert von 1.500 S nach Aufbrechen des Nummernschlosses mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern (A/1 und /2), am 23.Juli 1986 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, in wiederholten Angriffen versuchte, Angestellte der Z*** UNDAuf Grund eines Antrages der Staatsanwaltschaft gemäß dem Paragraph 429, Absatz eins, StPO wurde der am 10.April 1965 geborene Robert B*** mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.Februar 1990, GZ 2 c römisch fünf r 5.517/86-147, gemäß dem Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der Anordnung der Maßnahme lag zugrunde, daß der Betroffene unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhte, in Wien am 17.Dezember 1984 dem Ludwig P*** 10 Packungen Zigaretten im Wert von ca. 200 S nach Aufbrechen eines Spindes und am 16.Oktober 1984 der Roswitha W*** ein Kinderfahrrad im Wert von 1.500 S nach Aufbrechen des Nummernschlosses mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern (A/1 und /2), am 23.Juli 1986 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, in wiederholten Angriffen versuchte, Angestellte der Z*** UND
K*** W*** durch Vorlage eines Sparbuches der
Z*** bei verschiedenen Filialen in Wien, Schwechat, Salzburg und Linz unter der Vorgabe, ein verfügungsberechtigter Inhaber des Sparbuches zu sein, zur Auszahlung eines Betrages von 31.606,87 S, mithin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen zu verleiten, welche die Z*** UND K*** W*** am
Vermögen schädigen sollten (B/), sowie am 12.Juni 1984 dem Manfred K*** und dem Christian S*** dadurch, daß er sie an Händen und Füßen fesselte und an Nägeln festband, welche er vorher in den Fußboden seiner Wohnung eingeschlagen hatte, die persönliche Freiheit entzog (C/), mithin Taten beging, welche mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB (A/), Vergehen des versuchten schweren Betruges nach den §§ 15, 146, 147 Abs. 2 StGB (B/) und Vergehen der Freiheitsentziehung nach dem § 99 Abs. 1 StGB (C/) zuzurechnen gewesen wären.Vermögen schädigen sollten (B/), sowie am 12.Juni 1984 dem Manfred K*** und dem Christian S*** dadurch, daß er sie an Händen und Füßen fesselte und an Nägeln festband, welche er vorher in den Fußboden seiner Wohnung eingeschlagen hatte, die persönliche Freiheit entzog (C/), mithin Taten beging, welche mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB (A/), Vergehen des versuchten schweren Betruges nach den Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 2, StGB (B/) und Vergehen der Freiheitsentziehung nach dem Paragraph 99, Absatz eins, StGB (C/) zuzurechnen gewesen wären.
Wegen dieser und anderer Taten war gegen Robert B*** zunächst die Voruntersuchung eingeleitet und über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden, welche durch den Vollzug mehrerer Strafhaften unterbrochen wurde. Auf Grund eines gerichtspsychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. Otto S***, wonach Robert B*** an Schizophrenie leide, zu den jeweiligen Tatzeitpunkten zurechnungsunfähig gewesen sei und bei ihm eine geistige und seelische Abartigkeit höheren Grades vorliege, welche die Begehung von Taten mit schweren Folgen befürchten lasse, hatte das Gericht mit Beschluß vom 20.März 1987, GZ 22 a Vr 5.517/86-47, die vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (mit Wirkung vom 16.Februar 1987) gemäß dem § 429 Abs. 4 StPO angeordnet. Zum Vollzug dieser Maßnahme wurde der Betroffene dem Psychiatrischen Krankenhaus der Stadt Wien überstellt; dort wurde er in der Folge einer psychiatrischen Behandlung unterzogen.Wegen dieser und anderer Taten war gegen Robert B*** zunächst die Voruntersuchung eingeleitet und über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden, welche durch den Vollzug mehrerer Strafhaften unterbrochen wurde. Auf Grund eines gerichtspsychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. Otto S***, wonach Robert B*** an Schizophrenie leide, zu den jeweiligen Tatzeitpunkten zurechnungsunfähig gewesen sei und bei ihm eine geistige und seelische Abartigkeit höheren Grades vorliege, welche die Begehung von Taten mit schweren Folgen befürchten lasse, hatte das Gericht mit Beschluß vom 20.März 1987, GZ 22 a römisch fünf r 5.517/86-47, die vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (mit Wirkung vom 16.Februar 1987) gemäß dem Paragraph 429, Absatz 4, StPO angeordnet. Zum Vollzug dieser Maßnahme wurde der Betroffene dem Psychiatrischen Krankenhaus der Stadt Wien überstellt; dort wurde er in der Folge einer psychiatrischen Behandlung unterzogen.
Nach den auf Grund der (im wesentlichen übereinstimmenden) Gutachten der Sachverständigen Dr. Otto S***, Dr. Heinrich G*** und Dr. Heinz P*** getroffenen Urteilsfeststellungen lag beim Betroffenen eine hebephrene Form einer Schizophrenie (sogenanntes Jugendirresein) vor, die sich nach Auftreten von Psychosen in einer ins Manische gehenden Verhaltensweise mit sadistischen Zügen und groben, ins Aggressive gehenden Belästigungstendenzen auswirkte. Die inkriminierten Tathandlungen seien auf die als geistige und seelische Abartigkeit höheren Grades zu bezeichnende, krankhaft gestörte Geistestätigkeit zurückzuführen, derzufolge der Täter zu einsichtsgemäßem Handeln völlig außer Stande gewesen sei. Überdies wurde angenommen, daß im Hinblick auf die schwere Persönlichkeitsstörung und die wiederholten Aggressionshandlungen mit größter Wahrscheinlichkeit zu befürchten sei, daß Robert B*** auch künftig ohne weitere Behandlung auf Grund seiner unkritischen und aggressiv-sadistischen Tendenzen, die ihn restlos unberechenbar machen, mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen gegen Personen und Sachen begehen werde.
Unmittelbar nachdem der Betroffene und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Rechtsmittelverzicht erklärt hatten, verkündete der Vorsitzende des Schöffensenates den Beschluß auf bedingte Entlassung des Robert B*** aus der Anstalt für abnorme Rechtsbrecher für eine Probezeit von zehn Jahren, verbunden mit der Weisung, daß sich der Betroffene unmittelbar nach der Entlassung in die Behandlung eines Psychiaters zu begeben und dies dem Gericht innerhalb eines Monats bekanntzugeben habe (Band III, S 333). In der Ausfertigung dieses Beschlusses vom 20.Februar 1990, GZ 2 c Vr 5.517/86-155, wird festgestellt, daß die Gefährlichkeit, gegen die sich die angeordnete Maßnahme der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher richte, nicht mehr bestehe, und ausgesprochen, daß diese Entscheidung einer bedingten Entlassung aus der Maßnahme gleichstehe. Laut Begründung stehe auf Grund der Verfahrensergebnisse, insbesondere auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Pfolz fest, daß beim Betroffenen zwar eine geringgradige psychische Beeinträchtigung als Ausdruck eines schizophrenen Residualzustandes, zum "gegenwärtigen Zeitpunkt" aber keine für eine Unterbringung relevante geistige und seelische Abartigkeit höheren Grades mehr vorhanden sei. Die bisherige ärztliche Behandlung im Rahmen der vorläufigen Anhaltung habe zu einer Stabilisierung und Besserung der psychischen Befindlichkeit geführt, auf Grund welcher eine höhergradige Abartigkeit und eine Gefährlichkeit nicht mehr vorliege, sodaß der Betroffene in sinngemäßer Anwendung des § 265 StPO bedingt zu entlassen sei.Unmittelbar nachdem der Betroffene und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Rechtsmittelverzicht erklärt hatten, verkündete der Vorsitzende des Schöffensenates den Beschluß auf bedingte Entlassung des Robert B*** aus der Anstalt für abnorme Rechtsbrecher für eine Probezeit von zehn Jahren, verbunden mit der Weisung, daß sich der Betroffene unmittelbar nach der Entlassung in die Behandlung eines Psychiaters zu begeben und dies dem Gericht innerhalb eines Monats bekanntzugeben habe (Band römisch drei, S 333). In der Ausfertigung dieses Beschlusses vom 20.Februar 1990, GZ 2 c römisch fünf r 5.517/86-155, wird festgestellt, daß die Gefährlichkeit, gegen die sich die angeordnete Maßnahme der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher richte, nicht mehr bestehe, und ausgesprochen, daß diese Entscheidung einer bedingten Entlassung aus der Maßnahme gleichstehe. Laut Begründung stehe auf Grund der Verfahrensergebnisse, insbesondere auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Pfolz fest, daß beim Betroffenen zwar eine geringgradige psychische Beeinträchtigung als Ausdruck eines schizophrenen Residualzustandes, zum "gegenwärtigen Zeitpunkt" aber keine für eine Unterbringung relevante geistige und seelische Abartigkeit höheren Grades mehr vorhanden sei. Die bisherige ärztliche Behandlung im Rahmen der vorläufigen Anhaltung habe zu einer Stabilisierung und Besserung der psychischen Befindlichkeit geführt, auf Grund welcher eine höhergradige Abartigkeit und eine Gefährlichkeit nicht mehr vorliege, sodaß der Betroffene in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 265, StPO bedingt zu entlassen sei.