Rechtssatz RS0090376
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090376
Geschäftszahl
11Os79/90 (11Os80/90)
Entscheidungsdatum
12.09.1990
Rechtssatz
Als Widerspruch in bezug auf eine unmittelbare subsumtionsrelevante Tatsache begründen ein Einweisungserkenntnis (§ 21 Abs 1 StGB) und ein gleichzeitig ergangener Beschluß über die bedingte Entlassung aus dieser vorbeugenden Maßnahme einen Fehler rechtlicher Art, der gemäß § 292 letzter Satz StPO) zur Aufhebung beider gerichtlichen Entscheidungen führen muß.Als Widerspruch in bezug auf eine unmittelbare subsumtionsrelevante Tatsache begründen ein Einweisungserkenntnis (Paragraph 21, Absatz eins, StGB) und ein gleichzeitig ergangener Beschluß über die bedingte Entlassung aus dieser vorbeugenden Maßnahme einen Fehler rechtlicher Art, der gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO) zur Aufhebung beider gerichtlichen Entscheidungen führen muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0090376
Dokumentnummer
JJR_19900912_OGH0002_0110OS00079_9000000_002