Rechtssatz RS0090292
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090292
Geschäftszahl
13Os93/74; 11Os162/82
Entscheidungsdatum
01.12.1982
Rechtssatz
Die beschränkte (limitierte) Akzessorietät der Beihilfe stellt nur darauf ab, ob der Haupttäter tatbildmäßig und rechtswidrig handelt, sohin die äußere Tatseite des Deliktstypus verwirklicht. Selbst wenn der Haupttäter aus persönlichen Gründen für seine Tat nicht verantwortlich gemacht werden kann (Strafausschließungsgrund, Strafaufhebungsgrund, Verfolgungshindernis, Mangel an der subjektiven Tatseite), bleibt der Gehilfe unter der Voraussetzung verantwortlich, daß in der Tat, zu der er Hilfe geleistet hat, die objektiven Merkmale des Deliktstypus verkörpert sind und der unmittelbare Täter sich nicht nur als rein mechanisches Werkzeug darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0090292
Dokumentnummer
JJR_19741212_OGH0002_0130OS00093_7400000_001