Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Dem einleitenden Vorbringen der Anklagebehörde zum Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs. 1 Z 5 StPO zuwider wäre zwar die Urteilsannahme eines Schädigungsvorsatzes des Angeklagten Ludwig A hinsichtlich der Scheckbegebungen (A I 2 des Urteilssatzes) mit der Verneinung eines bei den Kreditaufnahmen (A II 1 bis 5) im annähernd gleichen Zeitabschnitt verfolgten betrügerischen Vorsatzes an sich logisch zu vereinbaren, zumal die eigene Fähigkeit und Bereitschaft zur Erfüllung von Verpflichtungen aus der überziehung eines Gehaltsgirokontos und aus Kreditaufnahmen einer insbesondere nach den Rückzahlungsbedingungen für die einzelnen Verbindlichkeiten differenzierten Beurteilung unterliegen kann. Der Staatsanwaltschaft ist jedoch einzuräumen, daß im vorliegenden Falle gerade die den Schuldspruch wegen Vergehens der Untreue stützenden Feststellungen, wonach der Angeklagte A über seinen Kontostand im (gemeint: ab) Jänner 1981Dem einleitenden Vorbringen der Anklagebehörde zum Nichtigkeitsgrund nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO zuwider wäre zwar die Urteilsannahme eines Schädigungsvorsatzes des Angeklagten Ludwig A hinsichtlich der Scheckbegebungen (A römisch eins 2 des Urteilssatzes) mit der Verneinung eines bei den Kreditaufnahmen (A römisch zwei 1 bis 5) im annähernd gleichen Zeitabschnitt verfolgten betrügerischen Vorsatzes an sich logisch zu vereinbaren, zumal die eigene Fähigkeit und Bereitschaft zur Erfüllung von Verpflichtungen aus der überziehung eines Gehaltsgirokontos und aus Kreditaufnahmen einer insbesondere nach den Rückzahlungsbedingungen für die einzelnen Verbindlichkeiten differenzierten Beurteilung unterliegen kann. Der Staatsanwaltschaft ist jedoch einzuräumen, daß im vorliegenden Falle gerade die den Schuldspruch wegen Vergehens der Untreue stützenden Feststellungen, wonach der Angeklagte A über seinen Kontostand im (gemeint: ab) Jänner 1981
Bescheid wußte (S 446) und die Scheckbegebungen vornahm, weil er mit seinen finanziellen Mitteln 'nicht mehr zurechtkam' (S 452 oben), eine nähere Prüfung seiner finanziellen Gesamtsituation und seiner Einsicht in seine widrige Lage erfordert hätte. Auf diese Umstände ging - wie in den weiteren Ausführungen der Mängelrüge zutreffend dargelegt wird - das Erstgericht bei Beurteilung des inneren Vorhabens des Angeklagten anläßlich der gegenständlichen Bemühungen um Kredite nicht ein. Erörterungen hierüber wären aber umso mehr geboten gewesen, als im Urteil bereits einleitend (S 444 lt. Abs./ 445) konstatiert wird, daß dem Angeklagten Ludwig A spätestens anläßlich der Aufkündigung seiner Gehalts- und Kreditkonten durch die Y in Linz im November 1980 seine schlechte Finanzlage eindeutig vor Augen geführt wurde und deshalb der Entschluß zur Geldbeschaffung durch betrügerische Handlungen in ihm reifte. Die weitere Begründung des Erstgerichtes, warum es in den gegenständlichen Bemühungen des Angeklagten A um (zumeist kurzfristige) Kredite letztlich doch keine Ausführung des eingangs seines Urteils konstatierten Entschlusses erblickt, vielmehr einen Bereicherungsvorsatz nicht als erwiesen annahm, erschöpft sich in Hinweisen auf die Unmöglichkeit von Feststellungen darüber, 'ob und wieviel der erlangten Geldbeträge der Erstangeklagte für sich behielt' und auf die 'jeweilige Schuldenabdeckung', insbesondere die nach Ansicht des Erstgerichtes nur an der Verhaftung des Angeklagten gescheiterte 'Umschuldung' mit Hilfe der Fa. G (S 452 lt. Abs./ 453). Sie bleibt insofern unvollständig, als sie die Gründe, aus welchen der Angeklagte seine Fähigkeit zur Kreditrückzahlung ungeachtet seiner mißlichen finanziellen Lage anzunehmen vermocht hätte, ebensowenig erörtert wie die in der Mängelrüge der Staatsanwaltschaft zu Recht besonders hervorgehobene Aussage des Zeugen Helmut M (S 427 ff.), welche Anhaltspunkte dafür enthält, daß die erwähnte Firma nur infolge unvollständiger Information über die wirtschaftliche Lage des Angeklagten in seiner Selbstauskunft zu einer Kreditbeschaffung zwecks Umschuldung grundsätzlich bereit war. Sollte das Erstgericht mit dem Hinweis auf die 'jeweilige Schuldenabdeckung' der Meinung Ausdruck verliehen haben, daß schon die Verwendung neu aufgenommener Darlehen zur Tilgung älterer Kreditschulden einen anläßlich der neuerlichen Kreditaufnahme verfolgten Bereicherungsvorsatz ausschließe, ist ihm - in übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen der Staatsanwaltschaft - zu entgegnen, daß eine Bereicherung auch in einer Verringerung der Passiven bestehen kann. Sollte der erwähnte Hinweis aber nur dahin zu verstehen sein, daß die nachträgliche (teilweise) Schadensgutmachung ein Indiz für das Fehlen des Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes zum Entstehungszeitpunkt der jeweiligen Verbindlichkeit darstellen könne, war das Erstgericht durch diese Argumentation angesichts der Herkunft der zur Rückzahlung verwendeten Beträge aus weiteren jeweils durch Täuschungshandlungen erlangten (kurzfristigen) Krediten nicht der Verpflichtung zur Darlegung jener Gründe enthoben, aus welchen das Unterbleiben von Rückzahlungen über eine der übung des redlichen Verkehrs entsprechende Frist hinaus nicht einmal vom bedingten Vorsatz des bereits in äußerst bedrängten finanziellen Verhältnissen befindlichen Angeklagten umfaßt gewesen sein sollte. Die (demnach mangelhaft begründete) Verneinung des Bereicherungsvorsatzes des Angeklagten Ludwig A, die - überdies ohne Erörterung der Frage, ob der nicht vom kondemnierenden Teil des Urteils umfaßte Gebrauch verfälschter Einzahlungsbelege der X in einem Teil dieser Fälle dem Tatbestand der § 223 Abs. 2, 224 StGB zu unterstellen wäre - zu dessen Freispruch von der Anklage wegen Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges führte, zog auch den Freispruch der Mitangeklagten Liselotte B vom Vorwurf der Beitragstäterschaft in Ansehung eines Teiles dieser Betrugsverbrechen (Punkt B II in Beziehung auf Punkte A II 2 und 3 des Urteilssatzes) nach sich.Bescheid wußte (S 446) und die Scheckbegebungen vornahm, weil er mit seinen finanziellen Mitteln 'nicht mehr zurechtkam' (S 452 oben), eine nähere Prüfung seiner finanziellen Gesamtsituation und seiner Einsicht in seine widrige Lage erfordert hätte. Auf diese Umstände ging - wie in den weiteren Ausführungen der Mängelrüge zutreffend dargelegt wird - das Erstgericht bei Beurteilung des inneren Vorhabens des Angeklagten anläßlich der gegenständlichen Bemühungen um Kredite nicht ein. Erörterungen hierüber wären aber umso mehr geboten gewesen, als im Urteil bereits einleitend (S 444 lt. Absatz /, 445,) konstatiert wird, daß dem Angeklagten Ludwig A spätestens anläßlich der Aufkündigung seiner Gehalts- und Kreditkonten durch die Y in Linz im November 1980 seine schlechte Finanzlage eindeutig vor Augen geführt wurde und deshalb der Entschluß zur Geldbeschaffung durch betrügerische Handlungen in ihm reifte. Die weitere Begründung des Erstgerichtes, warum es in den gegenständlichen Bemühungen des Angeklagten A um (zumeist kurzfristige) Kredite letztlich doch keine Ausführung des eingangs seines Urteils konstatierten Entschlusses erblickt, vielmehr einen Bereicherungsvorsatz nicht als erwiesen annahm, erschöpft sich in Hinweisen auf die Unmöglichkeit von Feststellungen darüber, 'ob und wieviel der erlangten Geldbeträge der Erstangeklagte für sich behielt' und auf die 'jeweilige Schuldenabdeckung', insbesondere die nach Ansicht des Erstgerichtes nur an der Verhaftung des Angeklagten gescheiterte 'Umschuldung' mit Hilfe der Fa. G (S 452 lt. Absatz /, 453,). Sie bleibt insofern unvollständig, als sie die Gründe, aus welchen der Angeklagte seine Fähigkeit zur Kreditrückzahlung ungeachtet seiner mißlichen finanziellen Lage anzunehmen vermocht hätte, ebensowenig erörtert wie die in der Mängelrüge der Staatsanwaltschaft zu Recht besonders hervorgehobene Aussage des Zeugen Helmut M (S 427 ff.), welche Anhaltspunkte dafür enthält, daß die erwähnte Firma nur infolge unvollständiger Information über die wirtschaftliche Lage des Angeklagten in seiner Selbstauskunft zu einer Kreditbeschaffung zwecks Umschuldung grundsätzlich bereit war. Sollte das Erstgericht mit dem Hinweis auf die 'jeweilige Schuldenabdeckung' der Meinung Ausdruck verliehen haben, daß schon die Verwendung neu aufgenommener Darlehen zur Tilgung älterer Kreditschulden einen anläßlich der neuerlichen Kreditaufnahme verfolgten Bereicherungsvorsatz ausschließe, ist ihm - in übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen der Staatsanwaltschaft - zu entgegnen, daß eine Bereicherung auch in einer Verringerung der Passiven bestehen kann. Sollte der erwähnte Hinweis aber nur dahin zu verstehen sein, daß die nachträgliche (teilweise) Schadensgutmachung ein Indiz für das Fehlen des Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes zum Entstehungszeitpunkt der jeweiligen Verbindlichkeit darstellen könne, war das Erstgericht durch diese Argumentation angesichts der Herkunft der zur Rückzahlung verwendeten Beträge aus weiteren jeweils durch Täuschungshandlungen erlangten (kurzfristigen) Krediten nicht der Verpflichtung zur Darlegung jener Gründe enthoben, aus welchen das Unterbleiben von Rückzahlungen über eine der übung des redlichen Verkehrs entsprechende Frist hinaus nicht einmal vom bedingten Vorsatz des bereits in äußerst bedrängten finanziellen Verhältnissen befindlichen Angeklagten umfaßt gewesen sein sollte. Die (demnach mangelhaft begründete) Verneinung des Bereicherungsvorsatzes des Angeklagten Ludwig A, die - überdies ohne Erörterung der Frage, ob der nicht vom kondemnierenden Teil des Urteils umfaßte Gebrauch verfälschter Einzahlungsbelege der römisch zehn in einem Teil dieser Fälle dem Tatbestand der Paragraph 223, Absatz 2, 224, StGB zu unterstellen wäre - zu dessen Freispruch von der Anklage wegen Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges führte, zog auch den Freispruch der Mitangeklagten Liselotte B vom Vorwurf der Beitragstäterschaft in Ansehung eines Teiles dieser Betrugsverbrechen (Punkt B römisch zwei in Beziehung auf Punkte A römisch zwei 2 und 3 des Urteilssatzes) nach sich.
Aus der Begründung dieses Freispruches mit dem undifferenzierten Hinweis auf die Akzessorietät der dritten Täterschaftsform des § 12 StGB (S 456) ist zudem ersichtlich, daß das Erstgericht nicht im Sinn der herrschenden Rechtsprechung (EvBl. 1975/153; ÖJZ-LSK 1980/86) davon ausging, daß die Strafbarkeit der Beitragstäterschaft nur von der Erfüllung des äußeren Tatbildes durch den unmittelbaren Täter abhängt und daher nicht allein infolge Straflosigkeit dieses Haupttäters mangels Erfüllung der subjektiven Tatseite oder wegen Vorliegens von Strafausschließungsgründen entfällt. Es vermeinte vielmehr (im Sinn einer qualitativen Akzessorietät), die Straflosigkeit des Haupttäters mangels Erfüllung der subjektiven Tatseite schließe rechtsnotwendig auch die Strafbarkeit des Beitragstäters aus, und unterließ aus diesem Grund die zur Beurteilung der selbständigen Strafbarkeit (§ 13 StGB) der Angeklagten Liselotte B als Beitragstäter erforderlichen Feststellungen (insbesondere in Ansehung ihres inneren Vorhabens). Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt daher auch insoweit Berechtigung zu, als sie in Ansehung des Freispruches der letztgenannten Angeklagten auf unrichtiger Rechtsauffassung beruhende Feststellungsmängel des angefochtenen Urteils im Sinn der Z 9Aus der Begründung dieses Freispruches mit dem undifferenzierten Hinweis auf die Akzessorietät der dritten Täterschaftsform des Paragraph 12, StGB (S 456) ist zudem ersichtlich, daß das Erstgericht nicht im Sinn der herrschenden Rechtsprechung (EvBl. 1975/153; ÖJZ-LSK 1980/86) davon ausging, daß die Strafbarkeit der Beitragstäterschaft nur von der Erfüllung des äußeren Tatbildes durch den unmittelbaren Täter abhängt und daher nicht allein infolge Straflosigkeit dieses Haupttäters mangels Erfüllung der subjektiven Tatseite oder wegen Vorliegens von Strafausschließungsgründen entfällt. Es vermeinte vielmehr (im Sinn einer qualitativen Akzessorietät), die Straflosigkeit des Haupttäters mangels Erfüllung der subjektiven Tatseite schließe rechtsnotwendig auch die Strafbarkeit des Beitragstäters aus, und unterließ aus diesem Grund die zur Beurteilung der selbständigen Strafbarkeit (Paragraph 13, StGB) der Angeklagten Liselotte B als Beitragstäter erforderlichen Feststellungen (insbesondere in Ansehung ihres inneren Vorhabens). Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt daher auch insoweit Berechtigung zu, als sie in Ansehung des Freispruches der letztgenannten Angeklagten auf unrichtiger Rechtsauffassung beruhende Feststellungsmängel des angefochtenen Urteils im Sinn der Ziffer 9
lit. a des § 281 Abs. 1 StPO aufzeigt.Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufzeigt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ludwig A:
In seiner Rechtsrüge vermißt dieser Angeklagte zutreffend Urteilsfeststellungen, die eine verläßliche Beurteilung zuließen, ob er durch die Begebung der unter Punkt A I 2 angeführten ungedeckten Schecks eine Befugnis zur Verpflichtung der C mißbrauchte: Notorisch wird eine Verpflichtung des kontoführenden Kreditinstituts gegenüber Dritten (Schecknehmern) zur Einlösung von Schecks bis zu einer bestimmten Höhe des Scheckbetrags im allgemeinen nur auf Grund eines Scheckkartenvertrags und bei Einhaltung der auf jeder Scheckkarte angeführten Bedingungen begründet. Werden diese Bedingungen nicht eingehalten oder Schecks über einen den Garantiebetrag übersteigenden Betrag begeben, dann besteht (zumindest) keine (volle) Einlösungspflicht. Mangels Mißbrauchs einer im § 153 StGB vorausgesetzten Befugnis könnte die solcherart erfolgte Begebung ungedeckter Schecks allenfalls als Betrug (an dem Schecknehmer) zu beurteilen sein. Da das kontoführende Institut im allgemeinen gegenüber dem Kontoinhaber selbst keine Zusage zur Einlösung seiner ungedeckten Schecks abgibt, würde auch dessen Geldbehebung mit solchen Schecks bei diesem Institut selbst nicht den Tatbestand der Untreue, unter Umständen aber jenen des Betruges verwirklichen (siehe Leukauf-Steininger2 RN 36 zu § 153 StGB).In seiner Rechtsrüge vermißt dieser Angeklagte zutreffend Urteilsfeststellungen, die eine verläßliche Beurteilung zuließen, ob er durch die Begebung der unter Punkt A römisch eins 2 angeführten ungedeckten Schecks eine Befugnis zur Verpflichtung der C mißbrauchte: Notorisch wird eine Verpflichtung des kontoführenden Kreditinstituts gegenüber Dritten (Schecknehmern) zur Einlösung von Schecks bis zu einer bestimmten Höhe des Scheckbetrags im allgemeinen nur auf Grund eines Scheckkartenvertrags und bei Einhaltung der auf jeder Scheckkarte angeführten Bedingungen begründet. Werden diese Bedingungen nicht eingehalten oder Schecks über einen den Garantiebetrag übersteigenden Betrag begeben, dann besteht (zumindest) keine (volle) Einlösungspflicht. Mangels Mißbrauchs einer im Paragraph 153, StGB vorausgesetzten Befugnis könnte die solcherart erfolgte Begebung ungedeckter Schecks allenfalls als Betrug (an dem Schecknehmer) zu beurteilen sein. Da das kontoführende Institut im allgemeinen gegenüber dem Kontoinhaber selbst keine Zusage zur Einlösung seiner ungedeckten Schecks abgibt, würde auch dessen Geldbehebung mit solchen Schecks bei diesem Institut selbst nicht den Tatbestand der Untreue, unter Umständen aber jenen des Betruges verwirklichen (siehe Leukauf-Steininger2 RN 36 zu Paragraph 153, StGB).
Im vorliegenden Fall verwendete das Erstgericht zwar im Urteilstenor (S 438) und in den Entscheidungsgründen (S 446) wiederholt das Substantiv 'Begebung' (worunter in der Regel die überlassung an vom Bezogenen verschiedene Personen zu verstehen ist; siehe Stanzl, Wechsel-, Scheck und sonstiges Wertpapierrecht, S 14), schloß jedoch auch nicht eindeutig aus, daß die gegenständlichen Schecks vom Angeklagten zu Geldabhebungen bei der C selbst verwendet wurden. Es wurde überdies weder im Urteilstenor (A I 2), der insofern vom Wortlaut der Anklageausdehnung (S 355) abweicht, noch in den Urteilsgründen klargestellt, ob die Schecks ausschließlich bis zur Höhe des 'Garantiebetrags' ausgestellt und unter Vorweisung der Scheckkarte sowie unter Einhaltung der darauf abgedruckten Bedingungen an Dritte begeben wurden. Auch aus der Formulierung der Urteilsbegründung, wonach die C die Schecks einlösen mußte (S 446), geht nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, daß dies in Erfüllung der von diesem Institut in der Scheckkarte allfälligen Schecknehmern gegenüber abgegebenen Garantieverpflichtung geschah. Eindeutige Feststellungen hierüber - die bisher ungeachtet mancher in diese Richtung gehender Verfahrensergebnisse (Aussage des Zeugen Walter N S 338 unten, 340, 341, 342 und 416; Kontoauszüge S 203 ff., auf denen allerdings unter dem Textsigel 4000 auch Beträge über 2.500 S verbucht sind), unterblieben - werden daher in einem zweiten Rechtsgang nachzuholen sein. In Fällen, in denen eine Verpflichtung der C durch den Angeklagten Ludwig A auf Grund des Scheckkartenvertrages zur Einlösung der von ihm begebenen ungedeckten Schecks nachweisbar sein sollte, wäre - der vom Beschwerdeführer in der Mängelrüge vertretenen Ansicht zuwider - ein wissentlicher Mißbrauch der ihm von der C eingeräumten Befugnis zum Eingehen solcher Verpflichtungen nicht erst bei bewußter überschreitung eines intern vereinbarten überziehungsrahmens anzunehmen, sondern schon bei jeder wissentlichen Erhöhung des Passivsaldos in einem Ausmaß, welches einen redlicher übung im Giroverkehr entsprechenden alsbaldigen Ausgleich des Kontos nicht mehr zuließ.Im vorliegenden Fall verwendete das Erstgericht zwar im Urteilstenor (S 438) und in den Entscheidungsgründen (S 446) wiederholt das Substantiv 'Begebung' (worunter in der Regel die überlassung an vom Bezogenen verschiedene Personen zu verstehen ist; siehe Stanzl, Wechsel-, Scheck und sonstiges Wertpapierrecht, S 14), schloß jedoch auch nicht eindeutig aus, daß die gegenständlichen Schecks vom Angeklagten zu Geldabhebungen bei der C selbst verwendet wurden. Es wurde überdies weder im Urteilstenor (A römisch eins 2), der insofern vom Wortlaut der Anklageausdehnung (S 355) abweicht, noch in den Urteilsgründen klargestellt, ob die Schecks ausschließlich bis zur Höhe des 'Garantiebetrags' ausgestellt und unter Vorweisung der Scheckkarte sowie unter Einhaltung der darauf abgedruckten Bedingungen an Dritte begeben wurden. Auch aus der Formulierung der Urteilsbegründung, wonach die C die Schecks einlösen mußte (S 446), geht nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, daß dies in Erfüllung der von diesem Institut in der Scheckkarte allfälligen Schecknehmern gegenüber abgegebenen Garantieverpflichtung geschah. Eindeutige Feststellungen hierüber - die bisher ungeachtet mancher in diese Richtung gehender Verfahrensergebnisse (Aussage des Zeugen Walter N S 338 unten, 340, 341, 342 und 416; Kontoauszüge S 203 ff., auf denen allerdings unter dem Textsigel 4000 auch Beträge über 2.500 S verbucht sind), unterblieben - werden daher in einem zweiten Rechtsgang nachzuholen sein. In Fällen, in denen eine Verpflichtung der C durch den Angeklagten Ludwig A auf Grund des Scheckkartenvertrages zur Einlösung der von ihm begebenen ungedeckten Schecks nachweisbar sein sollte, wäre - der vom Beschwerdeführer in der Mängelrüge vertretenen Ansicht zuwider - ein wissentlicher Mißbrauch der ihm von der C eingeräumten Befugnis zum Eingehen solcher Verpflichtungen nicht erst bei bewußter überschreitung eines intern vereinbarten überziehungsrahmens anzunehmen, sondern schon bei jeder wissentlichen Erhöhung des Passivsaldos in einem Ausmaß, welches einen redlicher übung im Giroverkehr entsprechenden alsbaldigen Ausgleich des Kontos nicht mehr zuließ.
Zum Vorbringen der Angeklagten B:
Soweit diese Angeklagte hinsichtlich ihres Schuldspruches wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den § 12, 223 Abs. 2, 224 StGB (Punkt B I des Urteilssatzes) in ihrer Gegenausführung zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft (S 481Soweit diese Angeklagte hinsichtlich ihres Schuldspruches wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraph 12, 223, Absatz 2, 224, StGB (Punkt B römisch eins des Urteilssatzes) in ihrer Gegenausführung zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft (S 481
d. A.) und im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes gemäß dem § 290 Abs. 1 StGB anregt, weil ihr Vorsatz lediglich auf 'Verwirklichung eines Scherzes' gerichtet gewesen sei, ist ihr entgegenzuhalten, daß das Erstgericht ihre in diese Richtung gehende Verantwortung ausdrücklich als unglaubwürdig ablehnte und konstatierte, daß sie eine mißbräuchliche Verwendung (im Rechtsverkehr) der von ihr dem Mitangeklagten A überlassenen, lediglich mit Stampiglienabdrucken versehenen Postsparkasseneinzahlungsscheine billigend in Kauf nahm (S 455/456 d. A.). Auf der Basis dieser unbekämpft gebliebenen Urteilsfeststellungen ist für die begehrte Maßnahme kein Raum. Aus den angeführten Erwägungen war somit wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.d. A.) und im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StGB anregt, weil ihr Vorsatz lediglich auf 'Verwirklichung eines Scherzes' gerichtet gewesen sei, ist ihr entgegenzuhalten, daß das Erstgericht ihre in diese Richtung gehende Verantwortung ausdrücklich als unglaubwürdig ablehnte und konstatierte, daß sie eine mißbräuchliche Verwendung (im Rechtsverkehr) der von ihr dem Mitangeklagten A überlassenen, lediglich mit Stampiglienabdrucken versehenen Postsparkasseneinzahlungsscheine billigend in Kauf nahm (S 455/456 d. A.). Auf der Basis dieser unbekämpft gebliebenen Urteilsfeststellungen ist für die begehrte Maßnahme kein Raum. Aus den angeführten Erwägungen war somit wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.