Rechtssatz RS0094662
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094662
Entscheidungsdatum
01.12.1982
Rechtssatz
Bei Mißbrauch der Verfügungsmacht über ein Scheckkonto kommt nicht der Höhe eines Debetrahmens, sondern der Verpflichtung des kontenführenden Institutes auf Honorierung der unter Vorlage der Scheckkarte ausgestellten Schecks, die unabhängig vom Debetrahmen ist, Bedeutung zu (vgl Schinnerer-Avancini, Bankverträge 13.Auflage, erster Teil, S 130 ff).Bei Mißbrauch der Verfügungsmacht über ein Scheckkonto kommt nicht der Höhe eines Debetrahmens, sondern der Verpflichtung des kontenführenden Institutes auf Honorierung der unter Vorlage der Scheckkarte ausgestellten Schecks, die unabhängig vom Debetrahmen ist, Bedeutung zu vergleiche Schinnerer-Avancini, Bankverträge 13.Auflage, erster Teil, S 130 ff).
Entscheidungstexte
- 9 Os 27/80
Entscheidungstext OGH 09.05.1980 9 Os 27/80
- 11 Os 162/82
Entscheidungstext OGH 01.12.1982 11 Os 162/82
Vgl; Beisatz: Befugnismißbrauch ist nicht erst bei bewußter Überschreitung des Überziehungsrahmens, sondern schon bei jeder wissentlichen Erhöhung des Passivsaldos in einem Ausmaß, welches einen als baldigen Ausgleich des Kontos nicht mehr zuläßt, anzunehmen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0094662
Dokumentnummer
JJR_19800509_OGH0002_0090OS00027_8000000_001