Rechtssatz RS0090293
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090293
Entscheidungsdatum
14.09.1995
Rechtssatz
Da im Verfahren nach § 21 Abs 1 StGB keine Kostenersatzpflicht besteht, ist ein Sachzusammenhang mit der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde, der die Kompetenz des OGH auch in Ansehung der Kostenbeschwerde begründen könnte, nicht gegeben.Da im Verfahren nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB keine Kostenersatzpflicht besteht, ist ein Sachzusammenhang mit der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde, der die Kompetenz des OGH auch in Ansehung der Kostenbeschwerde begründen könnte, nicht gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090293
Dokumentnummer
JJR_19950914_OGH0002_0140OS00133_9500000_001