Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO) des Betroffenen, mit der Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite der Anlaßtat gerügt werden, ist offenbar unbegründet.Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) des Betroffenen, mit der Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite der Anlaßtat gerügt werden, ist offenbar unbegründet.
Den eine Einheit bildenden Konstatierungen in Spruch (US 2) und Gründen (US 5 und 6) des angefochtenen Urteils ist deutlich genug zu entnehmen, daß das Schöffengericht in Ansehung der Tathandlung (Verfassen und Absenden der qualifizierten Drohbriefe) Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) und in Ansehung des damit verfolgten Zweckes, die Briefadressaten in Furcht und Unruhe zu versetzen, Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) angenommen hat. Nähere Ausführungen zur inneren Tatseite waren nicht erforderlich, weil nach Lage des konkreten Falles andere als die tatbestandsmäßigen Vorsatzformen (oder gar nur Fahrlässigkeit), insbesondere eine andere als die angenommene Zielrichtung der Todesdrohungen nicht indiziert waren.Den eine Einheit bildenden Konstatierungen in Spruch (US 2) und Gründen (US 5 und 6) des angefochtenen Urteils ist deutlich genug zu entnehmen, daß das Schöffengericht in Ansehung der Tathandlung (Verfassen und Absenden der qualifizierten Drohbriefe) Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) und in Ansehung des damit verfolgten Zweckes, die Briefadressaten in Furcht und Unruhe zu versetzen, Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) angenommen hat. Nähere Ausführungen zur inneren Tatseite waren nicht erforderlich, weil nach Lage des konkreten Falles andere als die tatbestandsmäßigen Vorsatzformen (oder gar nur Fahrlässigkeit), insbesondere eine andere als die angenommene Zielrichtung der Todesdrohungen nicht indiziert waren.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Über die Kostenbeschwerde (§ 392 StPO) hat das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden. Da im Verfahren nach § 21 Abs 1 StGB keine Kostenersatzpflicht besteht (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 3 zu § 389), ist ein Sachzusammenhang mit der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde, der die Kompetenz des Obersten Gerichtshofes auch in Ansehung der Kostenbeschwerde begründen könnte, nicht gegeben (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 17 und 20 zu § 392).Über die Kostenbeschwerde (Paragraph 392, StPO) hat das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden. Da im Verfahren nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB keine Kostenersatzpflicht besteht (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 3 zu Paragraph 389,), ist ein Sachzusammenhang mit der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde, der die Kompetenz des Obersten Gerichtshofes auch in Ansehung der Kostenbeschwerde begründen könnte, nicht gegeben (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 17 und 20 zu Paragraph 392,).