Rechtssatz RS0101598
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101598
Geschäftszahl
5Os716/52; 14Os133/95
Entscheidungsdatum
14.09.1995
Rechtssatz
Nach § 392 StPO ist in den Fällen, in denen die Beschwerde über den Kostenpunkt nicht ohnehin mit dem wider das Urteil zulässigen Rechtsmittel eingebracht werden kann, das heißt die Entscheidung über die Kostenersatzpflicht nicht mit der Entscheidung in der Hauptsache steht und fällt, der Rechtszug nur an den Gerichtshof zweiter Instanz zulässig.Nach Paragraph 392, StPO ist in den Fällen, in denen die Beschwerde über den Kostenpunkt nicht ohnehin mit dem wider das Urteil zulässigen Rechtsmittel eingebracht werden kann, das heißt die Entscheidung über die Kostenersatzpflicht nicht mit der Entscheidung in der Hauptsache steht und fällt, der Rechtszug nur an den Gerichtshof zweiter Instanz zulässig.
Entscheidungstexte
- 5 Os 716/52
Entscheidungstext OGH 16.07.1952 5 Os 716/52
Veröff: EvBl 1953/46 S 55
- 14 Os 133/95
Entscheidungstext OGH 14.09.1995 14 Os 133/95
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0101598
Dokumentnummer
JJR_19520716_OGH0002_0050OS00716_5200000_001