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Rechtssatz RS0090307

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0090307

Geschäftszahl

10Os189/83

Entscheidungsdatum

10.01.1984

Rechtssatz

Ein Hang zur Begehung von Straftaten im Sinn der in Rede stehenden Sanktion setzt eine so starke und bereits einen Grundzug von dessen Persönlichkeit bildende Neigung des Täters zu kriminellem Verhalten voraus, daß ihr dieser immer wieder erliegt. Worauf ein solcher Hang zurückgeht, ist zwar nicht von Belang, er kann durchaus auch auf Gewöhnung beruhen; jedenfalls aber muß er derart ausgeprägt sein, daß den Täter auch das Bewußtsein der Möglichkeit seiner Entdeckung und neuerlichen empfindlichen Bestrafung vor weiterer Deliquenz nicht abhält, sondern bei jeder sich ihm darbietenden Möglichkeit immer wieder gleichartige Straftaten verüben läßt vergleiche Leukauf-Steininger, StGB 2.Auflage, RN 31 zu Paragraph 23,; ÖJZ-LSK 1978/40, 13 Os 13/78 und anderes mehr). Bloße Haltlosigkeit, also das Fehlen krimino-restistenter Faktoren, genügt demnach für sich allein zur Annahme eines Hanges noch nicht. Die Schwierigkeiten einer Reintegration wegen des Fehlens von Bezugspersonen vermögen ein Fehlen der Voraussetzungen für die Annahme eines Hanges nicht zu ersetzen.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 189/83
    Entscheidungstext OGH 10.01.1984 10 Os 189/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0090307

Dokumentnummer

JJR_19840110_OGH0002_0100OS00189_8300000_001