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Rechtssatz RS0090370×

Rechtssatz RS0090370

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0090370

Geschäftszahl

12Os214/71; 10Os181/73

Entscheidungsdatum

13.03.1973

Rechtssatz

Wenn sich bei einem versuchten Diebstahl nach dem Paragraph 174, römisch eins Litera d, StG das vom Täter zur Überwindung des Hindernisses angewendete Mittel (hier Sperrhaken für eine eiserne Standkasse) als absolut untauglich erweist und der Täter kein anders Mittel, obwohl ein solches vorhanden war, anwenden wollte, liegt ein untauglicher Versuch vor; standen aber zur Überwindung des Hindernisses auch noch andere taugliche Mittel zur Verfügung, deren Verwendung der Täter an sich nicht ausschloß, sondern etwa nur übersah oder irrigerweise für nicht geeignet hielt, dann verantwortet er versuchten Diebstahl nach den Paragraphen 8, 171, 174, römisch eins Litera d, StG, weil die Vollbringung des Verbrechens nur durch Zufall oder Unvermögenheit unterblieben ist.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 214/71
    Entscheidungstext OGH 06.04.1972 12 Os 214/71
    Veröff: EvBl 1972/325 S 609 = JBl 1972,580
  • 10 Os 181/73
    Entscheidungstext OGH 13.03.1973 10 Os 181/73
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0090370

Dokumentnummer

JJR_19720406_OGH0002_0120OS00214_7100000_001