Rechtssatz RS0090419
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090419
Entscheidungsdatum
24.01.1980
Rechtssatz
Ist die Befürchtung kriminellen Rückfalls (schon) in Ansehung der Notwendigkeit sofortiger Strafvollstreckung verneint, dann ist damit implizite auch die für die Anordnung der Unterbringung des Rechtsbrechers in einer Anstalt nach § 21 Abs 2 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose negiert, weil andernfalls ein unlösbarer Widerspruch bestünde.Ist die Befürchtung kriminellen Rückfalls (schon) in Ansehung der Notwendigkeit sofortiger Strafvollstreckung verneint, dann ist damit implizite auch die für die Anordnung der Unterbringung des Rechtsbrechers in einer Anstalt nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose negiert, weil andernfalls ein unlösbarer Widerspruch bestünde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090419
Dokumentnummer
JJR_19800124_OGH0002_0120OS00172_7900000_001