Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Das Erstgericht hat die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen, ohne daß dies vom öffentlichen Ankläger bekämpft wurde; dessen - 'in eventu' ergriffene - Berufung richtet sich ausschließlich gegen das Strafmaß. Daher ist für die weitere Beurteilung davon auszugehen, daß im gegebenen Fall die bloße Androhung der Vollstreckung der verhängten Strafe genügt, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, der sofortige Strafvollzug mithin aus spezialpräventiven Gründen nicht geboten ist. Eine solche günstige Prognose in Ansehung des künftigen Verhaltens des Angeklagten schließt aber von vornherein die Anordnung der Anstaltsunterbringung dieses Angeklagten gemäß § 21 Abs. 2 StGB. aus, weil (auch) hiefür die (naheliegende) Befürchtung erforderlich wäre, daß der Angeklagte ohne Anstaltsunterbringung künftig (abermals) zumindest eine mit Strafe bedrohte Handlung (mit schweren Folgen) begehen werde. Ist die Befürchtung kriminellen Rückfalls (schon) in Ansehung der Notwendigkeit sofortiger Strafvollstreckung verneint, dann ist damit implizite auch die für die Anordnung der Unterbringung des Rechtsbrechers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 StGB. - die gemäß § 45 Abs. 2 StGB. nur unbedingt erfolgen darf - erforderliche Gefährlichkeitsprognose negiert, weil andernfalls ein unlösbarer Widerspruch bestünde.Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Das Erstgericht hat die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen, ohne daß dies vom öffentlichen Ankläger bekämpft wurde; dessen - 'in eventu' ergriffene - Berufung richtet sich ausschließlich gegen das Strafmaß. Daher ist für die weitere Beurteilung davon auszugehen, daß im gegebenen Fall die bloße Androhung der Vollstreckung der verhängten Strafe genügt, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, der sofortige Strafvollzug mithin aus spezialpräventiven Gründen nicht geboten ist. Eine solche günstige Prognose in Ansehung des künftigen Verhaltens des Angeklagten schließt aber von vornherein die Anordnung der Anstaltsunterbringung dieses Angeklagten gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB. aus, weil (auch) hiefür die (naheliegende) Befürchtung erforderlich wäre, daß der Angeklagte ohne Anstaltsunterbringung künftig (abermals) zumindest eine mit Strafe bedrohte Handlung (mit schweren Folgen) begehen werde. Ist die Befürchtung kriminellen Rückfalls (schon) in Ansehung der Notwendigkeit sofortiger Strafvollstreckung verneint, dann ist damit implizite auch die für die Anordnung der Unterbringung des Rechtsbrechers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB. - die gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StGB. nur unbedingt erfolgen darf - erforderliche Gefährlichkeitsprognose negiert, weil andernfalls ein unlösbarer Widerspruch bestünde.
So gesehen schließt daher eine bedingte Nachsicht der verhängten Strafe jedenfalls im Ergebnis die Anordnung der Anstaltsunterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB. aus. Eben deshalb stellt auch § 24 Abs. 1 StGB. darauf ab, daß die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vor der Freiheitsstrafe zu vollziehen, die Zeit der Anhaltung auf die Strafe anzurechnen und der Rechtsbrecher in den Strafvollzug zu überstellen ist, wenn die Unterbringung vor dem Ablauf der Strafzeit aufgehoben wird, es sei denn, daß ihm (nunmehr) der Rest der Strafe bedingt oder unbedingt erlassen wird. Der Gesetzgeber geht mithin folgerichtig davon aus, daß eine Anstaltsunterbringung gemäß § 21 Abs. 2 StGB.So gesehen schließt daher eine bedingte Nachsicht der verhängten Strafe jedenfalls im Ergebnis die Anordnung der Anstaltsunterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB. aus. Eben deshalb stellt auch Paragraph 24, Absatz eins, StGB. darauf ab, daß die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vor der Freiheitsstrafe zu vollziehen, die Zeit der Anhaltung auf die Strafe anzurechnen und der Rechtsbrecher in den Strafvollzug zu überstellen ist, wenn die Unterbringung vor dem Ablauf der Strafzeit aufgehoben wird, es sei denn, daß ihm (nunmehr) der Rest der Strafe bedingt oder unbedingt erlassen wird. Der Gesetzgeber geht mithin folgerichtig davon aus, daß eine Anstaltsunterbringung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB.
eben nur bei gleichzeitiger Verhängung einer unbedingten (Freiheits-)Strafe in Betracht kommt. An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend; sie kann auch nicht im Rechtsmittelverfahren geschaffen werden, weil der öffentliche Ankläger - wie eingangs bereits ausgeführt - die Gewährung bedingter Strafnachsicht nicht bekämpft hat.
Schon aus diesen Erwägungen erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit welcher diese auf den Nachweis einer geistigen Abartigkeit höheren Grades beim Angeklagten zwecks Anordnung der Maßnahme nach § 21 Abs. 2Schon aus diesen Erwägungen erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit welcher diese auf den Nachweis einer geistigen Abartigkeit höheren Grades beim Angeklagten zwecks Anordnung der Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz 2
StGB. abzielt, infolge der dargelegten rechtlichen Unerheblichkeit des Beweisthemas als verfehlt, abgesehen davon, daß die behauptete Nichtigkeit auch sonst nicht gegeben wäre, weil die vom Erstgericht angeführten Gründe für die Abweisung des in Rede stehenden Antrags des öffentlichen Anklägers auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu dem angegebenen Beweisthema gleichfalls zutreffen.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugen, daß das Erstgericht - von keiner Seite bekämpft - das festgestellte Tatverhalten des Angeklagten zu Punkt 1. des Urteilsspruches, wonach er die beiden Unmündigen Christian B und Thomas C veranlaßte, ihre Hosen auszuziehen, sein eigenes erregtes Glied entblößte und die Knaben dann jeweils am Bauch und an den Oberschenkeln betastete, zu Unrecht als vollendetes Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 erstem Fall StGB. beurteilte. Denn (vollendete) Unzucht im Sinne eines geschlechtlichen Mißbrauches liegt nur dann vor, wenn zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, somit dem männlichen oder weiblichen Körper spezifisch eigentümliche Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper des anderen in eine - nicht bloß flüchtige und sexuell sinnbezogene - Berührung gebracht werden, wogegen sexuell (eher) indifferente Handlungen (wie Küsse, Streicheln oder eben auch Betasten am Oberschenkel) für sich alleinAus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugen, daß das Erstgericht - von keiner Seite bekämpft - das festgestellte Tatverhalten des Angeklagten zu Punkt 1. des Urteilsspruches, wonach er die beiden Unmündigen Christian B und Thomas C veranlaßte, ihre Hosen auszuziehen, sein eigenes erregtes Glied entblößte und die Knaben dann jeweils am Bauch und an den Oberschenkeln betastete, zu Unrecht als vollendetes Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erstem Fall StGB. beurteilte. Denn (vollendete) Unzucht im Sinne eines geschlechtlichen Mißbrauches liegt nur dann vor, wenn zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, somit dem männlichen oder weiblichen Körper spezifisch eigentümliche Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper des anderen in eine - nicht bloß flüchtige und sexuell sinnbezogene - Berührung gebracht werden, wogegen sexuell (eher) indifferente Handlungen (wie Küsse, Streicheln oder eben auch Betasten am Oberschenkel) für sich allein
hiezu noch nicht genügen (vgl. 12 0s 164/75 = ÖJZ-LSK. 1976/79;hiezu noch nicht genügen vergleiche 12 0s 164/75 = ÖJZ-LSK. 1976/79;
11 0s 136/77 = ÖJZ-LSK. 1978/24 u.v.a.).
Demnach verwirklicht das bloße Betasten des Bauches oder der Oberschenkel eines Unmündigen noch nicht das Tatbild des § 207 Abs. 1 StGB. Mit seinem eigenen entblößten und erregten Glied ist aber nach den Feststellungen des Erstgerichtes der Angeklagte mit dem Körper der beiden Knaben nicht in Berührung gekommen. Die Tathandlungen sind allerdings im Zusammenhang mit der - auf den Tatablauf im vorliegenden Fall und der tatsächlich erfolgten Betastung des Geschlechtsteiles seines Opfers im Faktum Punkt 2) des Schuldspruches gestützten, den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden - Feststellung des Erstgerichtes, der Angeklagte habe auch in diesem Fall ein Abgreifen der Geschlechtsteile beabsichtigt und sei nur durch die Flucht der Knaben daran gehindert worden (S. 40), rechtlich als Versuch des Verbrechens nach § 207 Abs. 1 erster Fall StGB. zu beurteilen. Das Urteil erscheint somit in Ansehung des Schuldspruchfaktums 1. zum Nachteil des Angeklagten mit dem weder von ihm noch von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. behaftet, welcher gemäß § 290 Abs. 1 StPO. aus Anlaß der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft von Amts wegen wahrzunehmen war. Insoweit war wie aus dem Spruche erschtlich zu entscheiden. Bei der sohin vom Obersten Gerichtshof vorzunehmenden Neubemessung der Strafe wurde - gleich dem Erstgericht - als erschwerend die Tatwiederholung bzw. die Begehung der ersten Tat gegenüber zwei Unmündigen gewertet;Demnach verwirklicht das bloße Betasten des Bauches oder der Oberschenkel eines Unmündigen noch nicht das Tatbild des Paragraph 207, Absatz eins, StGB. Mit seinem eigenen entblößten und erregten Glied ist aber nach den Feststellungen des Erstgerichtes der Angeklagte mit dem Körper der beiden Knaben nicht in Berührung gekommen. Die Tathandlungen sind allerdings im Zusammenhang mit der - auf den Tatablauf im vorliegenden Fall und der tatsächlich erfolgten Betastung des Geschlechtsteiles seines Opfers im Faktum Punkt 2) des Schuldspruches gestützten, den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden - Feststellung des Erstgerichtes, der Angeklagte habe auch in diesem Fall ein Abgreifen der Geschlechtsteile beabsichtigt und sei nur durch die Flucht der Knaben daran gehindert worden (S. 40), rechtlich als Versuch des Verbrechens nach Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall StGB. zu beurteilen. Das Urteil erscheint somit in Ansehung des Schuldspruchfaktums 1. zum Nachteil des Angeklagten mit dem weder von ihm noch von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. behaftet, welcher gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO. aus Anlaß der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft von Amts wegen wahrzunehmen war. Insoweit war wie aus dem Spruche erschtlich zu entscheiden. Bei der sohin vom Obersten Gerichtshof vorzunehmenden Neubemessung der Strafe wurde - gleich dem Erstgericht - als erschwerend die Tatwiederholung bzw. die Begehung der ersten Tat gegenüber zwei Unmündigen gewertet;
hingegen fielen das Alter des Angeklagten (zwar über 18, jedoch) unter 21 Jahren, eine Verstandesschwäche, der bisherige ordentliche Lebenswandel und das Geständnis des Genannten sowie der Umstand, daß die - schon erwähnte -
erste Tat nur bis zum Versuchsstadium gedieh, als mildernd ins Gewicht.
Auf der Basis dieser Strafzumessungsgründe und der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Normen (§ 32 StGB.) erachtet der Oberste Gerichtshof eine zehnmonatige Freiheitsstrafe für angemessen.Auf der Basis dieser Strafzumessungsgründe und der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Normen (Paragraph 32, StGB.) erachtet der Oberste Gerichtshof eine zehnmonatige Freiheitsstrafe für angemessen.
Die Aussprüche über die Vorhaftanrechnung und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht wurden als sachlich gerechtfertigt aus dem erstgerichtlichen Urteil übernommen.
Mit ihren gegen das Strafausmaß gerichteten Berufungen waren sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.