Rechtssatz RS0090425
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090425
Entscheidungsdatum
24.01.1980
Rechtssatz
Eine bedingte Nachsicht der verhängten Strafe schließt jedenfalls die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB aus.Eine bedingte Nachsicht der verhängten Strafe schließt jedenfalls die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090425
Dokumentnummer
JJR_19800124_OGH0002_0120OS00172_7900000_002