Rechtssatz RS0090464
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090464
Entscheidungsdatum
02.06.1992
Rechtssatz
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 439 Abs 2 StPO, welche die Beiziehung zumindest eines Sachverständigen durch das über die Frage der Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB erkennende Gericht vorsieht, ist dem OGH, abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall bloß rechtlicher Überlegungen auf unbedenklicher Feststellungsgrundlage, eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO) verwehrt.Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 439, Absatz 2, StPO, welche die Beiziehung zumindest eines Sachverständigen durch das über die Frage der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB erkennende Gericht vorsieht, ist dem OGH, abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall bloß rechtlicher Überlegungen auf unbedenklicher Feststellungsgrundlage, eine Entscheidung in der Sache selbst (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO) verwehrt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0090464
Dokumentnummer
JJR_19920602_OGH0002_0110OS00029_9200000_001