Dieses Urteil ficht der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a, 9 lit. a und lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an.Dieses Urteil ficht der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an.
Mit der Mängelrüge (Z 5) macht er geltend, die vom Erstgericht zu seiner Tatmotivation und zum Tathergang getroffenen Feststellungen seien durch die Verfahrensergebnisse, insbesondere durch die Gutachten der medizinischen Sachverständigen, nicht ausreichend abgesichert und mit formalen Begründungsmängeln behaftet.Mit der Mängelrüge (Ziffer 5,) macht er geltend, die vom Erstgericht zu seiner Tatmotivation und zum Tathergang getroffenen Feststellungen seien durch die Verfahrensergebnisse, insbesondere durch die Gutachten der medizinischen Sachverständigen, nicht ausreichend abgesichert und mit formalen Begründungsmängeln behaftet.
Die Rüge geht fehl: Der Schöffensenat stützte die relevierten Urteilsannahmen vor allem auf das während des gesamten Verfahrensverlaufes aufrecht erhaltene Geständnis des Angeklagten (AS 251 ff; 286), der bei seiner polizeilichen Vernehmung (AS 19 ff) und auch anläßlich seiner Exploration durch den gerichtspsychiatrischen Sachverständigen Prim. Dr. Werner GERSTEL (AS 75 ff) nicht nur den Geschehensablauf umfassend darstellte, sondern auch die Beweggründe für sein Verhalten nannte. An sich zutreffend verweist der Beschwerdeführer auf die vom gerichtspsychiatrischen Sachverständigen Dr. Herbert SCHMIDBAUER in diesem Zusammenhang geäußerten Bedenken (AS 264 ff), übersieht jedoch, daß sie vom Erstgericht ersichtlich nicht geteilt wurden, indem es der geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers den Vorzug gab. Dies gilt auch für die dem Angeklagten unterstellte, von ihm selbst eingestandene Angst vor Entdeckung als Grund für die Beendigung seiner sadistischen Handlungen (AS 253).
Der vom Beschwerdeführer unternommene Versuch, aus den vorliegenden Verfahrensergebnissen für ihn günstigere Schlüsse, auch in bezug auf die von ihm behauptete, vom Erstgericht verneinte Zurechnungsunfähigkeit zu ziehen, stellt sich nur als unzulässige Anfechtung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung dar.
Den gegen die Annahme der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gerichteten Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO fehlt die Eignung, aus den Akten hervorgehende, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des bekämpften Ausspruches hervorzurufen. Dem Erstgericht lagen zur Beurteilung dieser in der Tatsachenrüge relevierten (Rechts-) Frage Befund und Gutachten dreier Sachverständiger vor. Während die Sachverständigen Prim. Dr. Werner GERSTEL und Univ.Prof. Dr. Klaus JAROSCH übereinstimmend die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt bejahten (AS 99, 223, 257, 265 f), erachtete der Gerichtspsychiater Dr. SCHMIDBAUER die Dispositionsfähigkeit des Angeklagten als aufgehoben (AS 135, 263 f). Diese im Ergebnis eine strafrechtliche Verantwortlichkeit verneinende Auffassung lehnte das Erstgericht mit der Begründung ab, daß im Gutachten des Sachverständigen Dr. SCHMIDBAUER das ein Steuerungs- oder Hemmungsvermögen indizierende Verhalten des Angeklagten vor und während der Tatbegehung (Aufsuchen eines nicht einsehbaren Ortes; Ablassen vom schreienden Opfer aus Angst vor Entdeckung), somit eine wesentliche Prämisse zur Beurteilung der Dispositionsfähigkeit keine entsprechende Berücksichtigung gefunden habe (AS 290 ff). Diese Erwägungen des Schöffengerichtes werden durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.Den gegen die Annahme der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gerichteten Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO fehlt die Eignung, aus den Akten hervorgehende, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des bekämpften Ausspruches hervorzurufen. Dem Erstgericht lagen zur Beurteilung dieser in der Tatsachenrüge relevierten (Rechts-) Frage Befund und Gutachten dreier Sachverständiger vor. Während die Sachverständigen Prim. Dr. Werner GERSTEL und Univ.Prof. Dr. Klaus JAROSCH übereinstimmend die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt bejahten (AS 99, 223, 257, 265 f), erachtete der Gerichtspsychiater Dr. SCHMIDBAUER die Dispositionsfähigkeit des Angeklagten als aufgehoben (AS 135, 263 f). Diese im Ergebnis eine strafrechtliche Verantwortlichkeit verneinende Auffassung lehnte das Erstgericht mit der Begründung ab, daß im Gutachten des Sachverständigen Dr. SCHMIDBAUER das ein Steuerungs- oder Hemmungsvermögen indizierende Verhalten des Angeklagten vor und während der Tatbegehung (Aufsuchen eines nicht einsehbaren Ortes; Ablassen vom schreienden Opfer aus Angst vor Entdeckung), somit eine wesentliche Prämisse zur Beurteilung der Dispositionsfähigkeit keine entsprechende Berücksichtigung gefunden habe (AS 290 ff). Diese Erwägungen des Schöffengerichtes werden durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.
Auch mit dem Einwand schließlich, die gerichtspsychiatrischen Sachverständigen hätten die Anordnung einer Maßnahme im Sinn des § 21 StGB "auf Grund der Besonderheit der damit zusammenhängenden Einrichtungen" für nicht geeignet angesehen, werden Bedenken gegen die Richtigkeit der dem bekämpften Ausspruch zugrunde gelegten Tatsachen nicht dargetan.Auch mit dem Einwand schließlich, die gerichtspsychiatrischen Sachverständigen hätten die Anordnung einer Maßnahme im Sinn des Paragraph 21, StGB "auf Grund der Besonderheit der damit zusammenhängenden Einrichtungen" für nicht geeignet angesehen, werden Bedenken gegen die Richtigkeit der dem bekämpften Ausspruch zugrunde gelegten Tatsachen nicht dargetan.
Als verfehlt erweist sich ferner die Rechtsrüge des Beschwerdeführers, mit der er zunächst die Auffassung vertritt, seine "Motivationslage" im Tatzeitpunkt stehe einer (idealkonkurrierenden) Annahme der Verbrechenstatbestände nach den §§ 87 und 207 StGB entgegen. Auf der Basis der tatrichterlichen Feststellungen, denen zufolge der geschlechtliche Mißbrauch der unmündigen Person von der Absicht des Angeklagten, dem Tatopfer schwere Verletzungen zuzufügen, begleitet war (AS 291 ff), ist das idealkonkurrierende Zusammentreffen des Tatbestandes der absichtlichen schweren Körperverletzung mit dem "Nicht-Körperverletzungsdelikt" des § 207 StGB zu bejahen, weil nur die Subsumtion unter beide Tatbestände den Unrechtsgehalt der Deliktshandlung voll zu erfassen vermag (vgl. Burgstaller im WK Rz 19 zu § 87 StGB).Als verfehlt erweist sich ferner die Rechtsrüge des Beschwerdeführers, mit der er zunächst die Auffassung vertritt, seine "Motivationslage" im Tatzeitpunkt stehe einer (idealkonkurrierenden) Annahme der Verbrechenstatbestände nach den Paragraphen 87 und 207 StGB entgegen. Auf der Basis der tatrichterlichen Feststellungen, denen zufolge der geschlechtliche Mißbrauch der unmündigen Person von der Absicht des Angeklagten, dem Tatopfer schwere Verletzungen zuzufügen, begleitet war (AS 291 ff), ist das idealkonkurrierende Zusammentreffen des Tatbestandes der absichtlichen schweren Körperverletzung mit dem "Nicht-Körperverletzungsdelikt" des Paragraph 207, StGB zu bejahen, weil nur die Subsumtion unter beide Tatbestände den Unrechtsgehalt der Deliktshandlung voll zu erfassen vermag vergleiche Burgstaller im WK Rz 19 zu Paragraph 87, StGB).
Soweit der Angeklagte in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO unter Hinweis auf die Verfahrensergebnisse seine Schuldunfähigkeit darzulegen sucht, hält die Rechtsrüge nicht am gegenteiligen Urteilssachverhalt fest und verfehlt damit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.Soweit der Angeklagte in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO unter Hinweis auf die Verfahrensergebnisse seine Schuldunfähigkeit darzulegen sucht, hält die Rechtsrüge nicht am gegenteiligen Urteilssachverhalt fest und verfehlt damit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.
Aus Anlaß der unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war jedoch gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen, daß dem Schuldspruch zu Punkt 2./ des Urteilssatzes insofern eine nicht geltend gemachte Nichtigkeit gemäß der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO anhaftet, als die Unzuchtstat auch der Qualifikationsbestimmung des § 207 Abs. 2 (erster Fall) StGB unterzogen wurde. Im Fall eintätigen Zusammentreffens des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 Abs. 1 und Abs. 2 StGB mit dem der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1 StGB fällt dem Täter zur Vermeidung einer doppelten Zurechnung desselben Erfolges (Eintritt der schweren Verletzung) nicht auch die Qualifikation nach dem § 207 Abs. 2 StGB zur Last (Burgstaller aaO). Dem Erstgericht unterlief demnach durch die Unterstellung der Tat auch unter den Abs. 2 (erster Fall) des § 207 StGB ein den Angeklagten benachteiligender Rechtsirrtum.Aus Anlaß der unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war jedoch gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen, daß dem Schuldspruch zu Punkt 2./ des Urteilssatzes insofern eine nicht geltend gemachte Nichtigkeit gemäß der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO anhaftet, als die Unzuchtstat auch der Qualifikationsbestimmung des Paragraph 207, Absatz 2, (erster Fall) StGB unterzogen wurde. Im Fall eintätigen Zusammentreffens des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, StGB mit dem der Unzucht mit Unmündigen nach dem Paragraph 207, Absatz eins, StGB fällt dem Täter zur Vermeidung einer doppelten Zurechnung desselben Erfolges (Eintritt der schweren Verletzung) nicht auch die Qualifikation nach dem Paragraph 207, Absatz 2, StGB zur Last (Burgstaller aaO). Dem Erstgericht unterlief demnach durch die Unterstellung der Tat auch unter den Absatz 2, (erster Fall) des Paragraph 207, StGB ein den Angeklagten benachteiligender Rechtsirrtum.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen; gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO war jedoch das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, daß die Unzuchtshandlung des Angeklagten eine schwere Körperverletzung zur Folge hatte (Punkt 2./ des Urteilssatzes), ferner in der rechtlichen Subsumtion dieser von ihm begangenen Tat (auch) unter die Bestimmung des § 207 Abs. 2 StGB sowie im Strafausspruch aufzuheben und die Sache (hinsichtlich der nach dem unberührt bleibenden Teil des Schuldspruches Roman Gerald P***** weiterhin zur Last liegenden Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 Abs. 1 und Abs. 2 (erster Fall) StGB und der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1) StGB zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung in der Straffrage an das Erstgericht zurückzuweisen (§§ 288 Abs. 2 Z 3, 439 Abs. 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen; gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO war jedoch das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, daß die Unzuchtshandlung des Angeklagten eine schwere Körperverletzung zur Folge hatte (Punkt 2./ des Urteilssatzes), ferner in der rechtlichen Subsumtion dieser von ihm begangenen Tat (auch) unter die Bestimmung des Paragraph 207, Absatz 2, StGB sowie im Strafausspruch aufzuheben und die Sache (hinsichtlich der nach dem unberührt bleibenden Teil des Schuldspruches Roman Gerald P***** weiterhin zur Last liegenden Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, (erster Fall) StGB und der Unzucht mit Unmündigen nach dem Paragraph 207, Absatz eins,) StGB zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung in der Straffrage an das Erstgericht zurückzuweisen (Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3, 439, Absatz 2, StPO).
Mit seiner Berufung (wegen Strafe) war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.